Bis zu 3000 Euro Steuerersparnis pro Kind und Jahr. | Finanzielle Unterstützung bei der Betreuung der Sprösslinge. | Wien. Wer Kinder hat, kann Steuern sparen. Durch die Steuerreform 2009 hat der Gesetzgeber Familien gleich mehrere steuerliche Vorteile eingeräumt.
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So bewirkt ein Kinderfreibetrag von 220 Euro für jedes Kind eine monatliche Senkung der Lohn- oder Einkommensteuer. Wenn beide Elternteile verdienen, lohnt sich die Teilung des Kinderfreibetrages: Vater und Mutter können dann je 132 Euro absetzen.
Außerdem wurde der bisherige Kinderabsetzbetrag von 610 Euro jährlich auf 710 Euro erhöht. Als Direktzahlung entlastet der Kinderabsetzbetrag das Konto des Familienbeihilfebeziehers.
Und auch die Kinderbetreuung bringt Steuerzuckerl. Der Arbeitgeber kann seinem Mitarbeiter nämlich einen für die Kinderbetreuung zweckgebundenen Zuschuss in der Höhe von 500 Euro pro Jahr zahlen. Bis zu dieser Höhe ist der Zuschuss beim Arbeitgeber als Betriebsausgabe absetzbar, beim Arbeitnehmer jedoch steuerfrei - es profitieren also beide Teile.
Ein neuer Absetzposten
Der Arbeitnehmer kann darüber hinaus die Kinderbetreuungskosten als außergewöhnliche Belastung absetzen. Kosten für Krippen, Tagesmütter, Kindergärten etc. sind bis zum zehnten Lebensjahr des Kindes steuerlich absetzbar, betragsmäßig allerdings beschränkt bis zu 2300 Euro pro Jahr und Kind.
Welcher Elternteil diesen Absetzposten beansprucht, ist frei wählbar, es darf sogar geteilt werden. Die Steuerersparnis macht je nach Einkommen bis zu 1150 Euro pro Kind und Jahr aus. Ein Selbstbehalt beispielsweise für die Ersparnis bei den Haushaltkosten muss nach der Neuregelung nicht in Abzug gebracht werden.
Die Kinderbetreuungskosten müssen unmittelbar an eine institutionelle, öffentliche oder private Kinderbetreuungseinrichtung oder an eine pädagogisch qualifizierte Betreuungsperson gezahlt werden. Doch was ist eine solche pädagogisch qualifizierte Person? Laut Finanzministerium benötigt man dafür eine Ausbildung zur Kinderbetreuung und Kindererziehung im Mindestausmaß von acht Stunden. Selbstverständlich ist auch jede andere höhere pädagogische Ausbildung anerkannt. Die Ausbildung kann auch im Rahmen von Spezialkursen erworben werden. Auf der Homepage des Wirtschaftsministeriums werden bereits Kurse für den "Babyführerschein" angeboten. Die pädagogisch qualifizierte Person darf nach der Ansicht des Finanzministeriums nicht im selben Haushalt wie das Kind wohnen.
Nachweis erforderlich
Für das Finanzamt bedeuten die neuen Regelungen viel zusätzliche Prüfungsarbeit, immerhin müssen auf der Rechnung beziehungsweise auf dem Zahlschein die folgenden Angaben ersichtlich sein:
* Name und Sozialversicherungsnummer beziehungsweise Kennnummer der Europäischen Krankenversicherung des Kindes,
* Zeitraum der Kinderbetreuung,
* Name und Anschrift der Kinderbetreuungseinrichtung,
* Hinweis auf die Bewilligung zur Führung der Einrichtung (bei privaten Einrichtungen).
Bei pädagogisch qualifizierten Personen müssen Name, Adresse, Sozialversicherungsnummer beziehungsweise Kennnummer der Europäischen Krankenversicherungskarte angeführt und eine Kopie des entsprechenden Zeugnisses beigelegt sein.
Im Detail zeigt sich das Finanzministerium allerdings nicht kinderfreundlich. Abzugsfähig sind nur die unmittelbaren Kosten für die ausschließliche Kinderbetreuung. Verpflegungskosten für die Sprösslinge und das Schulgeld für Privatschulen sollen nicht absetzbar sein. Hingegen führen die Kosten für die Nachmittags- oder Ferienbetreuung zum erwünschten Steuervorteil.
Die gesamte Steuerersparnis pro Kind und Jahr kann einschließlich der allgemeinen Steuersenkung bis zu 3000 Euro betragen.
Erich Wolf ist Wirtschaftsprüfer und Steuerberater in Wien.