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Strenger Sorgfaltsmaßstab für Geschäftsführer & Co. | Möglichkeiten zur Absicherung. | Wien. Die Zeiten für Vorstände, Geschäftsführer und Aufsichtsräte sind alles andere als rosig. Gerade in Krisenzeiten müssen sie sich vor Schadenersatzforderungen von Gesellschaftern, unbefriedigten Gläubigern und Aktionären fürchten.
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"In Österreich haben Manager einen erhöhten Sorgfaltsmaßstab. Sie haften wie Sachverständige", erklärt Christoph Brogyányi, Partner in der Kanzlei Dorda Brugger Jordis. Ihr Handeln wird daran gemessen, wie sich ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter oder Aufsichtsratsmitglied verhalten würde. Ein bloßes Bemühen reicht hier nicht aus. "Man kann sich nicht damit entschuldigen, dass man ohnedies die Sorgfalt wie in eigenen Angelegenheiten angewendet oder die erforderlichen Kenntnisse nicht hat", so Brogyányi.
Wem ein Fehler unterläuft, den ein sorgfältiger Manager nicht gemacht hätte, der haftet für daraus entstehende Schäden nicht nur gegenüber der Gesellschaft, sondern unter Umständen auch direkt gegenüber den Gläubigern der Gesellschaft. Er kann sogar von den Aktionären und Gesellschaftern zur Rechenschaft gezogen werden. Das kommt laut Brogyányi allerdings eher selten vor, da der Schaden in erster Linie das Unternehmen und nicht die daran Beteiligten trifft.
Manager börsenotierter Aktiengesellschaften könnten jedoch dann schadenersatzpflichtig gegenüber den Aktionären werden, wenn sie für Anleger wesentliche Informationen nicht rechtzeitig ad-hoc veröffentlichen, wie zum Beispiel den Verlust eines großen Auftrags. Hingegen müssen sie nicht für reine Kursverschlechterungen oder für Schäden einstehen, die durch ein schlechtes Geschäft entstehen. "Misserfolg ist Teil des unternehmerischen Handelns", stellt Brogyányi klar.
Um das Haftungsrisiko zu vermindern, rät der Rechtsanwalt Managern, alle Überlegungen und Entscheidungsgrundlagen genau zu dokumentieren. Besonders Protokolle von Vorstands- oder Aufsichtsratssitzungen würden oft zu wenig Informationen beinhalten. "Das kann in Haftungsverfahren tödlich sein." Denn der Manager muss sich frei beweisen. Wer sich die Zustimmung der Gesellschaft zu riskanten Geschäften holt, kann sich zwar gegenüber den Gesellschaftern von der Haftung befreien. Gegenüber Gläubigern der Gesellschaft kann der Manager jedoch trotzdem haften.