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Wohltätige Vereine erwarten Spendierfreude

Von Erich Wolf

Wirtschaft
Mehr Geberlaune erhoffen sich heimische Wohltätigkeitseinrichtungen. Foto: bilderbox

Steuerabzug bei Spenden an karitative Organisationen. | Die Vorbereitung für die Begünstigung ist mühsam. | Wien.Für karitative Organisationen könnte dieses Jahr ein gutes werden. Denn seit Jänner 2009 subventioniert der Fiskus Spenden für die Bekämpfung von Armut und Not in Österreich oder in Entwicklungsländern sowie die Hilfe bei nationalen und internationalen Katastrophenfällen.


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Unternehmer und Angestellte können ihre Spenden an Charity-Organisationen von der Steuer abziehen und bekommen bis zu 50 Prozent von der Finanz rückerstattet. Das Spendenvolumen an karitative Vereine könnte sich dadurch sogar verdoppeln. Spenden an Umwelt- und Tierschutzverbände bleiben hingegen von der Begünstigung ausgeschlossen.

Um ihr Spendenaufkommen noch in diesem Jahr zu steigern, haben karitative Verbände nicht mehr viel Zeit. Sie müssen bis 15. Juni 2009 einen Antrag auf Aufnahme in die Liste der "begünstigten Organisationen" beziehungsweise der "begünstigten Spendensammler" auf der Homepage des Bundesministeriums für Finanzen (www.bmf.gv.at) stellen. Diese Frist ist nicht verlängerbar, wer sie versäumt, muss bis nächstes Jahr warten.

Der Antrag auf Aufnahme in die Liste kann aber erst nach einer strengen Prüfung der Organisation durch einen Wirtschaftsprüfer gestellt werden. Die beauftragten Wirtschaftsprüfer haben nicht nur die Ordnungsmäßigkeit des Rechnungswesens, sondern auch die Zulässigkeit der Rechtsgrundlagen - wie etwa die Vereinsstatuten - und die steuerlichen Voraussetzungen für den Steuerabzug zu bestätigen.

Darüber hinaus muss der Verein bei den Verwaltungskosten sparen - diese dürfen zehn Prozent der Einnahmen nicht übersteigen. Die mildtätigen Zwecke müssen mindestens 75 Prozent der Gesamtressourcen (Arbeitsleistung, Sach- und Geldaufwand) des Verbandes ausmachen. Überprüft werden müssen sowohl die Geschäftsführung als auch die gemeinnützigen Zwecke. Ohne Bestätigung des Wirtschaftsprüfers gibt es keine Aufnahme in die Liste und damit keine Steuerbegünstigung.

Neue Vereine müssen drei Jahre warten

Damit nun nicht Wohltätigkeitsorganisationen wie Schwammerl aus dem Boden schießen und Missbrauch geschieht, hat der Gesetzgeber eine Vorlaufzeit von drei Jahren festgelegt. An eine karitative Einrichtung kann also erst im vierten Jahr ihres Bestehens steuerbegünstigt gespendet werden. Für neu gegründete Vereine heißt es somit: Bitte warten.

Anders ist die Situation, wenn eine sogenannte Vorgängerorganisation seit mehr als drei Jahren besteht. Als Vorgängerorganisation werden beispielsweise rechtlich unselbständige Teilorganisationen anerkannt, wenn diese de facto wie selbständige eigene Abteilungen geführt werden. Die erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage verlangen jedoch eine Rechtsbereinigung in der Gestalt, dass unselbständige Teileinheiten in neue, selbständige Rechtsträger ausgegliedert werden. Auf die mildtätigen Verbände wartet somit viel Arbeit, wollen sie die Genüsse der Spendenbegünstigung auskosten.

Erich Wolf ist Wirtschaftsprüfer und Steuerberater in Wien.