Folgt eine grundsätzliche Debatte über das Gebührengesetz?
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Im Vormonat ist im Parlament noch kurz vor der Nationalratswahl die Abschaffung der Vertragsgebühren für die Miete zu Wohnzwecken beschlossen worden. Begründet wurde die Gesetzesänderung mit sozialen Erwägungen, zumal die Mietvertragsgebühr zumeist auf die Mieter überwälzt wird, welche durch die Immobilienpreisentwicklung der letzten Jahre ohnedies stark belastet sind.
Für Vermieter und Hausverwaltungen bedeutet die Änderung eine Verwaltungsvereinfachung, weil mangels Gebühr auch die Anmeldung und Abfuhr an das Finanzamt entfallen.
Aus Sicht der Wirtschaft bleibt zu hoffen, dass die vorliegende Gesetzesänderung nur den ersten Schritt einer grundsätzlichen Debatte über die Vertragsgebühren darstellt. Die Gebührenpflicht nach dem Gebührengesetz gilt nur für bestimmte Vertragstypen und knüpft an den schriftlichen Vertragsabschluss an. Auch der Vertragsabschluss im Wege schriftlicher Korrespondenz (auch per E-Mail) ist gebührenpflichtig.
In der Praxis werden daher immer wieder alternative Wege gesucht, beispielsweise der Vertragsabschluss im Ausland oder die Versendung von Angeboten, welche durch Zahlung angenommen werden können. Eine (inländische) schriftliche Dokumentation des Vertragsabschlusses kann die Gebührenpflicht aber auch nachträglich auslösen.
Faktisch führt die Gebührenpflicht oftmals zu ihrer legalen Umgehung, wodurch die Staatseinnahmen gering bleiben und es potenziell zu Problemen bei der nachträglichen Nachvollziehbarkeit von (nicht schriftlichen) Vertragsabschlüssen kommt.
Dies wiederum kann eine Mehrbelastung der Gerichte nach sich ziehen. Eine kritische Auseinandersetzung mit dem bereits auf Maria Theresia zurückgehenden Gebührengesetz wäre daher angezeigt.
Günther Billes ist Rechtsanwalt und Partner bei Preslmayr Rechtsanwälte. Er ist vorwiegend im Gesellschafts- Insolvenz- und Zivilrecht tätig.