Zum Hauptinhalt springen

Wohnraumsanierung mit gebremstem Vorteil

Von Alfred Abel

Wirtschaft

Das Oase-Bad, die Wohnungszusammenlegung, die Fernwärme-Installation, die Lärmschutzfenster, die einbruchsichere Tür, sogar die neuen Fensterjalousien sind steuerlich begünstigt. Das Zauberwort heißt "Ausgaben zur Sanierung von privatem Wohnraum" und bietet eine enorme Palette von Möglichkeiten.


Hinweis: Der Inhalt dieser Seite wurde vor 22 Jahren in der Wiener Zeitung veröffentlicht. Hier geht's zu unseren neuen Inhalten.

Der Steuervorteil ist vorhanden; dennoch sollten keine allzu großen Erwartungen an ihn geknüpft werden.

Der Begriff der Wohnraumsanierung umfasst Instandsetzungsarbeiten (durch die eine Wohnung im Nutzwert wohnlicher wird) und Herstellungsarbeiten (die einen verbessernden Eingriff in die Bausubstanz bedeuteten).

Zu den begünstigten Instandsetzungen gehören der Aus-tausch der Fenster (etwa gegen Kunststoffgebilde), die neue Eingangstür, der Austausch von Elektro-, Gas-, Wasser- oder Heizungsinstallationen, alle Maßnahmen zur Verminderung des Energieverbrauchs, wozu auch der nachträgliche Einbau von Fensterläden, Rollläden oder Jalousien gehört. Bei Eigenheimen gehört auch der nachträgliche Kanalanschluss (samt kommunaler Anschlussgebühren) dazu oder die Zuleistung zur öffentlichen Wasser- bzw. Stromversorgung.

Zu den begünstigten Herstellungskosten zählen vor allem die Wohnungszusammenlegung, der Einbau von Bade-zimmern und Toilettenanlagen (auch mit Erneuerung der Bodenbeläge und Fliesen), der erstmalige Einbau von Zentralheizungen sowie die Trockenlegung von Wohnungs-mauern.

Voraussetzung für das alles ist, dass alle Arbeiten von befugten Unternehmern durchgeführt werden müssen; Eigenleistungen der Wohnungsinhaber werden nicht anerkannt.

Die Kosten gelten als Sonderausgaben innerhalb eines Limits, das jährlich bis zu 2.920 Euro (40.000 Schilling), bei Alleinverdienern bis zum Doppelten ausgenützt werden kann; bei Kindern im Haushalt gibt es ein Zusatzlimit von 1.460 Euro (20.000 Schilling).

Der Freibetrag gilt allerdings auch für andere Sonderausgaben und wird selbst bei Vollausnützung bloß zu einem Viertel steuerlich wirksam. Bei Jahreseinkünften ab 36.400 Euro (500.000 Schilling) verringert er sich sogar weiter und ab 50.900 Euro (700.000 Schilling) entfällt er ganz. Im Klartext: Personen in dieser Einkommensklasse müssen auf den Steuervorteil leider überhaupt verzichten.