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Wohnungseigentum wird transparenter

Von Elena Rathmayr und Thomas Seeber

Recht
Thomas Seeber ist Partner der Kanzlei Kunz Wallentin Rechtsanwälte. Die Tätigkeitsschwerpunkte liegen unter anderem im Immobilienrecht.
© Kunz Wallentin Rechtsanwälte

WEG-Novelle 2022: Bringt die Auskunftspflicht des Verwalters ein Datenschutzdefizit?


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Mit der WEG-Novelle 2022 (BGBl. I Nr. 222/2021) ist eine Auskunftspflicht des Verwalters über den Namen und die Zustellanschrift der anderen Wohnungseigentümer in Kraft getreten. Diese Initiative ist begrüßenswert, weil Wohnungseigentümer, die ihre Gestaltungsmöglichkeiten (zum Beispiel etwas umbauen) ausüben wollen, somit die Möglichkeit haben, ihre Miteigentümer zu erreichen, um eine Zustimmung zu erhalten beziehungsweise über ihr Vorhaben informieren zu können. Außerdem schafft der Gesetzgeber Rechtssicherheit für Verwalter, die bis dato vor der schwierigen Abwägung standen, entweder auf Verlangen eines Wohnungseigentümers Adressinformationen preiszugeben oder einer gegenläufigen Weisung eines Miteigentümers Folge zu leisten.

Mit der gesetzlichen Verankerung der Auskunftspflicht dürfen in Zukunft private Adressauskünfte vom Verwalter nicht nur herausgegeben werden, sondern müssen sogar auf Verlangen eines anderen Wohnungseigentümers erteilt werden, wenn diese Information zur Ausübung von Rechten und Gestaltungsmöglichkeiten erforderlich ist.

Für Wohnungseigentümer muss das aber nicht zwingend heißen "Tausche Privatsphäre gegen Eigentum". Es kann nachvollziehbare Gründe geben, weshalb diese Informationen nicht erteilt werden sollen. Für diesen Fall gibt es gute Nachrichten: Der Gesetzgeber hat eine Möglichkeit für den einzelnen Wohnungseigentümer geschaffen, den Verwalter zur Geheimhaltung anzuhalten. Wie das geht?

Praxistipp: Die Weitergabe von privaten Zustellanschriften kann dem Verwalter unter gleichzeitiger Bekanntgabe einer alternativen inländischen Anschrift oder einer E-Mail-Adresse untersagt werden. Hierbei können Rechtsanwaltskanzleien als verlässliche Kontaktperson fungieren: Der Wohnungseigentümer kann - wenn er zum Beispiel eine österreichische Anwaltskanzlei als Kontaktadresse angibt - sicher sein, dass (i) seine privaten Daten gewahrt und (ii) Ansprüche anderer Wohnungseigentümer an richtiger Stelle platziert werden. Durch proaktives Handeln kann hier eine Win-win-Situation geschaffen werden.