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Wohnungsmiete USt.-frei

Von Alfred Abel

Wirtschaft

Seit Jahresbeginn ist die Vermietung von Wohnungen an ausländische Missionen und deren im diplomatischen oder berufskonsularischen Rang stehende Mitglieder umsatzsteuerbefreit.


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Der Vermieter braucht also von den von diesem Mieterkreis erhaltenen Mietentgelten (einschließlich Betriebskosten und Heizungsentgelt) keine Umsatzsteuer zu entrichten, hat aber für seine eigenen Bestandausgaben volles Vorsteuerrecht. (Diese umsatzsteuerliche Situation ergibt sich allerdings nur in jenen Fällen, in denen die Vermieter nicht als umsatzsteuerbefreite Kleinunternehmer anzusehen sind.) Die Steuerbefreiung erstreckt sich allerdings unverständlicherweise nicht auch auf die mit der Wohnung mitvermieteten Einrichtungsgegenstände; wenn für diese Gegenstände eine entsprechende Tangente im Mietzins enthalten wäre, wäre dieser Teilbetrag USt-pflichtig.

Die USt.-befreiung beim Vermieter setzt das Vorliegen einer besonderen Freistellungsbescheinigung voraus, die der Mieter beim hiesigen Außenministerium beantragen und anschließend dem Vermieter übergeben muss. Die Bescheinigung wird für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren ausgestellt, erlischt aber jedenfalls, wenn der akkreditierte Diplomat Österreich schon vorher verlässt. In einer soeben veröffentlichten Verordnung des Finanzministeriums zu den Einzelheiten der Umsatzsteuer wird das Prozedere für Umfang und Inanspruchnahme der Steuerbefreiung näher dargestellt. Dies gilt auch für die Möglichkeit der ausländischen Vertretungsbehörde oder des betreffenden Diplomaten, in Österreich ein Kraftfahrzeug zu erwerben. Auch hier ist die Umsatzsteuerfreiheit des Autoverkaufs beim Lieferanten an die Vorlage der Bescheinigung des Außenamts gebunden. Die Abgabenbefreiung gilt dann gleichzeitig auch für die Normverbrauchsabgabe.