Guter Glaube des Arbeitnehmers ist nachzuweisen. | Schon Zweifel an Richtigkeit des Betrages gelten. | Wien. Mehr Lohn als sonst am Gehaltskonto - welcher Arbeitnehmer sieht das nicht gerne? Wurde das Gehalt allerdings irrtümlich zu hoch ausbezahlt oder irrtümlich angewiesen, stellt sich die Frage, inwieweit es zurück gezahlt werden muss. Wenn der Mitarbeiter die irrtümlich erbrachte Leistung in gutem Glauben empfangen hat, ist der Arbeitgeber chancenlos: Er hat keinen Rückforderungsanspruch.
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Der tatsächliche Verbrauch des zu viel empfangenen Entgelts muss dabei vom Arbeitnehmer nicht bewiesen werden, schreibt Andreas Gerhartl, Leiter der Personalabteilung des Arbeitsmarktservice Niederösterreich, in der "Arbeits- und Sozialrechtskartei" des Linde Verlags.
Muss dem Beschäftigen der Irrtum auffallen?
Kann der Arbeitgeber allerdings beweisen, dass der Arbeitnehmer schlechtgläubig war, ist eine Rückforderung möglich. Der gute Glaube des Arbeitnehmers wird zwar gesetzlich vermutet, er wird jedoch bereits dann ausgeschlossen, wenn der Arbeitnehmer an der Richtigkeit des ihm ausbezahlten Betrages zweifelt.
Für die Frage, ob dem Arbeitnehmer der Irrtum des Arbeitgebers auffallen musste, ist entscheidend, ob er ein Entgelt in schwankender oder gleich bleibender Höhe bezieht, und ob der Arbeitgeber die Berechnung der Entgelthöhe detailliert und nachvollziehbar auf dem Gehaltszettel aufschlüsselt.
Der Arbeitnehmer kann nicht etwa vorbringen, weil er seine Gehaltszettel nicht lese, sei ihm nicht aufgefallen, dass er zu viel Lohn erhalten habe, gibt Gerhartl zu bedenken. Es kann nämlich von einem "durchschnittlichen, mit den redlichen Werten verbundenen Arbeitnehmer" erwartet werden, "dass er sich seine Gehaltszettel ansieht".
Die Judikatur legt bei der Beurteilung, ob der Arbeitnehmer gutgläubig ist, einen sehr strengen Maßstab an. Sie geht etwa von einer Schlechtgläubigkeit aus, wenn der Arbeitgeber den ursprünglichen Lohn weiter zahlt, obwohl zuvor eine Gehaltsreduktion vereinbart worden war. Auch wenn der Arbeitgeber einen Gehaltsvorschuss anweist, verneint der Oberste Gerichtshof die Gutgläubigkeit des Arbeitnehmers.
Den Bogen nicht überspannen
Gerhartl meint hingegen, "dass der Arbeitnehmer grundsätzlich auf die Richtigkeit der Entgeltberechnung des Arbeitgebers vertrauen darf".
Der Bogen dürfte deshalb nicht überspannt werden. Seiner Meinung nach ist der Arbeitnehmer jedenfalls in drei Fällen nicht gutgläubig: Wenn der Arbeitnehmer den Irrtum des Arbeitgebers selbst herbeigeführt hat, indem er etwa eine für die Höhe des Lohnes relevante Meldung unterlassen hat. Wenn ihm der Irrtum des Arbeitgebers aufgrund der Höhe der erbrachten Leistung oder der Zahlungsmodalitäten auffallen musste. Drittens muss die Gutgläubigkeit ausgeschlossen werden, wenn der Irrtum unverzüglich und daher noch vor dem Verbrauch der erhaltenen Leistung aufgeklärt wurde.
Ein ausführlicher Beitrag zu dem Thema von Andreas Gerhartl erscheint auch in der "Arbeits- und Sozialrechtskartei" des Linde Verlags.