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Zahnlose Kontrolle im Parlament?

Von Michael Mayrhofer

Politik

Unterausschuss hat kaum Befugnisse. | Daher hat er mehr politisches als rechtliches Gewicht. | Wien. Die Affäre rund um die verlustreichen Karibik-Geschäfte der Bawag ist seit Monaten zentrales Thema der österreichischen Innenpolitik. Die Frage nach der rechtlichen Verantwortung für die Malaise der Bank ist Gegenstand gerichtlicher Untersuchungen. Von der Öffentlichkeit bislang weniger beachtet ist die Tätigkeit eines parlamentarischen Unterausschusses, um die Rolle der Bankenaufsicht im Fall Bawag zu klären.


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Es ist bereits die fünfte Prüfung, die der in im Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) vorgesehene Ständige Unterausschuss des Rechnungshofausschusses in der zu Ende gehenden Legislaturperiode durchführt. Der aus 22 Abgeordneten bestehende Unterausschuss ermöglicht dem Nationalrat die Untersuchung von konkreten Vorgängen in Angelegenheiten der Bundesgebarung, die auch der Kontrollkompetenz des Rechnungshofs (RH) unterliegen.

Eine Befugnis, die von der parlamentarischen Praxis bisweilen weit ausgelegt wird. Sie kann sich dabei auf die Rechtsprechung des VfGH berufen, der unter Gebarung schlechthin jedes staatliche Verhalten versteht, das finanzielle Auswirkungen - sei es auf Ausgaben, Einnahmen oder Vermögensbestände - haben kann. Als Ergebnis seiner längstens sechsmonatigen Prüfung muss der RH-Unterausschuss einen schriftlichen Bericht an den RH-Ausschuss übermitteln. Dieser kann die Causa im Plenum des Nationalrats zum Thema machen, dem die Verhängung von Sanktionen (etwa ein Misstrauensvotum) vorbehalten ist.

Kein echter U-Ausschuss

Seine Kontrollfunktion hat dem RH-Unterausschuss die Bezeichnung "kleiner Untersuchungsausschuss" eingebracht. Trotzdem ist er kein echter Untersuchungsausschuss, wie ihn der Nationalrat ganz allgemein zur Kontrolle von bestimmten Vorkommnissen in der Bundesverwaltung einsetzen kann. Ein solcher wird viel seltener, zuletzt 2001 zur Euro-Team-Affäre, aktiv. Die divergierende Zahl der Kontrollen ist einfach zu erklären: Während ein Untersuchungsausschuss ausschließlich vom Nationalrat - mit Mehrheitsbeschluss - ins Leben gerufen werden kann, muss der RH-Unterausschuss schon aufgrund eines Prüfungsauftrags (Verlangens) eines Viertels der Mitglieder des Nationalrats tätig werden. Eine Prüfung durch den RH-Unterausschuss kann damit durch eine parlamentarische Minderheit erzwungen werden.

Kaum taugliche Instrumente zur Hand

Die Nationalratsgeschäftsordnung gibt dem RH-Unterausschuss für seine Tätigkeit nur wenig taugliche Instrumente in die Hand. Grund dafür ist, dass die auf die Erfüllung von Kontrollaufgaben zugeschnittene Verfahrensordnung für parlamentarische Untersuchungsausschüsse nur für diese, nicht aber auch für den RH-Unterausschuss gilt. Damit hat er - anders als Untersuchungsausschüsse - weder ein durchsetzbares Recht auf Aktenvorlage, noch die Möglichkeit, Prüfungen vor Ort durchzuführen. Eine Überprüfung kann daher möglicherweise schon daran scheitern, dass der um Vorlage der Gebarungsunterlagen ersuchte Bundesminister diesem un-ter Berufung auf den Datenschutz nicht nachkommt. Kaum schlagkräftiger ist die Befugnis zur - nichtöffentlichen - Einvernahme von Auskunftspersonen und Sachverständigen. Zwar können grundsätzlich alle Personen, die für die Untersuchung relevante Aussagen machen können, vor den Unterausschuss geladen oder zu einer schriftlichen Äußerung aufgefordert werden. Der Unterausschuss ist aber mehr oder weniger von der Kooperationsbereitschaft dieser Personen abhängig. Von der gesetzlichen Möglichkeit, unentschuldigt Ferngebliebene zwangsweise vorführen zu lassen, wurde in der Praxis noch nie Gebrauch gemacht. Ebenso bleibt es ohne rechtliche Konsequenz, wenn Auskunftspersonen ohne triftigen Grund die Aussage verweigern oder falsche Aussagen machen. Für dasselbe Verhalten vor einem Untersuchungsausschuss drohen gerichtliche Beugebzw. Freiheitsstrafen bis zu fünf Jahren wegen falscher Beweisaussage.

Nebenbei: Selbst schweigsamen Auskunftspersonen, wie beispielsweise dem im Juli vor den RH-Unterausschuss zitierten ehemaligen Bawag-Generaldirektor, Helmut Elsner, gebührt der Ersatz der Kosten der Reise nach Wien.

Macht liegt weiterhin bei Nationalrat

Trotz der unzureichenden verfahrensrechtlichen Ausgestaltung der Prüfungskompetenz des RH-Unterausschusses darf dessen Bedeutung nicht unterschätzt werden. Immerhin ermöglicht er dem Nationalrat eine laufende Verwaltungskontrolle, aus der wenn schon nicht rechtliche, so doch zumindest politische Sanktionen resultieren können.

Michael Mayrhofer ist Universitätsassistent am Institut für Verwaltungsrecht und Verwaltungslehre der Universität Linz. Prüfverlangen im Wortlaut

"Die unterzeichneten Abgeordneten erteilen dem Ständigen Unterausschuss des RH-Ausschusses den Auftrag, folgenden Vorgang zu prüfen: Die Gebarung des Finanzministeriums, der Oesterreichischen Nationalbank und der Finanzmarktaufsichtsbehörde hinsichtlich der Erfüllung ihrer Aufsichtspflicht über die Geschäfte der Bawag; und zwar insbesondere deren Karibik-Geschäfte, Kredite, Haftungen, Garantien, Beteiligungen . . ."