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Zehn Berufsgruppen kommen in den Genuss von Sonderwerbungskosten

Von Alfred Abel

Wirtschaft

Steuerabsetzposten ohne Belege? Kommt nicht oft vor, dass einem das Finanzamt unbesehen berufliche Ausgaben glaubt und bloß aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Berufsgruppe Steuervorteile einräumt. Für zehn Sparten aus dem Bereich der Dienstnehmer ist das tatsächlich der Fall - und der Vorteil ist beiderseits.


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Die solcherart Privilegierten können nämlich (wenn sie wollen) auf das emsige Zetterlsammeln vergessen, und die Finanzbeamten brauchen nicht mehr jede Lappalie unter den Berufsausgaben nachzuprüfen. Der beleglose Steuerabsetzposten heißt Sonderwerbungskosten-Pauschale.

Es ist ein Pauschale, das vorwiegend Dienstnehmern im quasi-freiberuflichen Bereich gewährt wird, weil gerade dort die häufigsten Probleme mit dem Nachweis von Berufsausgaben zu Tage treten. Die taxfreie Zuerkennung von pauschalierten Steuerabsetzposten, mit denen die vielfältigen - und glaubhaften - Ausgaben der Berufstätigen abgedeckt werden sollen, hat tatsächlich viel zu einer Entspannung zwischen Steuerzahlern und Ämtern beigetragen.

Berufliche Abgrenzung

Die Einkommensteuerrichtlinien legen ausführlich fest, wer zu den vom Gesetz favorisierten Berufstätigen gehören darf. So sind unter Artisten vor allem die Zirkus- und Showleute gemeint. Bühnenangehörige müssen nicht unbedingt immer auf der Bühne oder auf Zelluloid zu sehen sein, aber jedenfalls Künstler im Sinne des Schauspielergesetzes sein.

Fernsehschaffende müssen regelmäßig (mehrmals im Monat) auf dem Bildschirm erscheinen und Journalisten regelmäßig (und hauptberuflich) im Medienbetrieb tätig sein. Als Musiker gelten nicht nur die Orchestermusiker und Solisten, sondern auch der Maestro am Pult oder der Pianist in der Marietta-Bar.

Bei Forstarbeitern wird zwischen solchen mit und ohne eigener Motorsäge unterschieden - zu Recht: Die Säge geht ins Geld. Bei Hausbesorgern haben nur jene einen Pauschaleanspruch, die schon vor dem 1. Juli 2001 im Hausdienst standen; für später engagierte Haus-Dienstnehmer gibt es ja kein Hausbesorgergesetz mehr, daher auch kein Pauschale; sie müssen ihre Berufsausgaben Beleg für Beleg beim Finanzamt geltend machen.

Neues für Politiker

Bei Heimarbeitern legt die Finanz Wert darauf, dass diese Leute gemäß Heimarbeitsgesetz beschäftigt sind und Vertreter werden - für den Pauschaleanspruch - nur dann akzeptiert, wenn sie mehr als die Hälfte ihrer Gesamtarbeitszeit im Außendienst verbringen. Die erstmals im Vorjahr neu eingeführte Politikerbegünstigung für die angestellten Funktionäre der Kommunalpolitik reicht vom Bürgermeister über die Mitglieder einer Stadt-, Gemeinde- oder Ortsvertretung bis zu den Bezirksvorstehern und ihren "Stv".

Für hauptberufliche Jobs

Das Sonderwerbungskostenpauschale ist ein Jahresbetrag und leitet sich von den Gesamteinkünften eines Jahres ab, ohne Berücksichtigung der unterjährigen Schwankungen. Berechnungsbasis für den Prozentbetrag sind die laufenden Bezüge, ohne steuerfreie Teile und ohne Sonderzahlungen. Wer hauptberuflich, aber nicht das ganze Jahr im Job war, bekommt nur den aliquoten Pauschalbetrag, wobei auch Dienst-Unterbrechungen von mehr als einem Monat zu einer Kürzung führen können. Der übliche Erholungsurlaub bleibt freilich ungefährdet.

Kein Pauschale-Zwang

Das Pauschale deckt die durchschnittlichen beruflichen Aus-gaben der betreffenden Dienstnehmer ab, und zwar nur solche; Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen gehören nicht dazu. Man kann das Pauschale akzeptieren oder auch nicht. Denn es bleibt jedermann unbenommen, anstelle des steuerlichen Mittelwerts die tatsächlichen (höheren) Ausgaben geltend zu machen, freilich mit dem Risiko behördlicher Friktionen.

Es kann auch vorkommen, dass man eine berufliche Tätigkeit nicht bloß im Dienstverhältnis abspult, sondern daneben noch zusätzlich freiberuflich. Eine Zweigleisigkeit, die etwa bei Musikern oder bei Journalisten häufig vorkommt. Wer dabei im freiberuflichen Bereich die zugehörigen Ausgaben geltend macht, verliert das (gleichzeitige) Anrecht auf das Sonderwerbungskostenpauschale im Dienstverhältnis. Das 6%-ige (oder 12%-ige) Betriebsausgaben-Pauschale im freiberuflichen Bereich würde das Dienstnehmer-Pauschale allerdings nicht stören.

Antrag notwendig

Den Werbungskosten-Absetzbetrag gibts nicht automatisch. Er muss innerhalb der Arbeitnehmer-Steuererklärung (oder innerhalb einer "normalen" Einkommensteuererklärung) ausdrücklich beantragt und durch eine Dienstgeberbestätigung (über Art und Umfang der Tätigkeit) untermauert werden. Die aktuelle Einreichung der Steuererklärung für 2001 ist ein guter Anlass, das Pauschale auszunützen.

Wer für das laufende Jahr noch keinen diesbezüglichen Steuerfreibetrag erhalten hat, könnte ihn sogar schon vorweg beantragen; diesfalls müsste das Pauschale aber für das ganze Jahr (voraussichtlich) mehr als 12.000 Schilling betragen und noch bis Ende Juni beantragt werden.