Geringe Chancen im Kampf gegen die Verbreitung von Artikeln im Internet. | Initiative zum besseren Schutz geistigen Eigentums. | Wien. Das Internet macht den Zeitungsverlagen zu schaffen. Artikel können in Windeseile verbreitet werden, ohne dass der Verlag dafür auch nur einen Cent sieht.
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Nun schwillt eine Diskussion über den besseren Schutz von Verlagsleistungen an. Ausgelöst wurde sie durch die Forderung von Valdo Lehari jr., dem Präsidenten des Europäischen Zeitungsverlegerverbandes, nach einem eigenen urheberrechtlichen Schutz für Zeitungsverlage.
Diese haben es nämlich schwer, wenn sie sich gegen eine unzulässige Verwendung ihrer Beiträge zur Wehr setzen wollen. Denn Zeitungsverlage haben keine selbständigen Verwertungsrechte an den Beiträgen ihrer eigenen Journalisten. "Der Verleger ist aus urheberrechtlicher Sicht auf den Erwerb von Verwertungsrechten an urheberrechtlich geschützten Artikeln und Beiträgen angewiesen", sagt Rechtsanwalt und Medienrechtsexperte Stefan Korn. Die Verfasser der Artikel müssen ihre Nutzungsrechte also an den Verlag abtreten.
Für angestellte Journalisten in Österreich führt daran kein Weg vorbei, da im Journalisten-Kollektivvertrag eine solche Abtretung vorgesehen ist. Stammt der Beitrag nicht von einem Dienstnehmer, muss die Übertragung der Nutzungsrechte an den Artikeln hingegen im Einzelvertrag vereinbart werden, erklärt Paul Pichler vom Verband Österreichischer Zeitungen (VÖZ).
Mangelnde Durchsetzungskraft
Schwierigkeiten bereiten laut Pichler insbesondere Gastbeiträge. Dass die Nutzungsrechte in diesen Fällen für die einmalige Veröffentlichung an den Verleger abgetreten werden, sei in der Regel unproblematisch. Was aber, wenn der Gastbeitrag dann in das elektronische Archiv der Zeitung übernommen wird? "Solche nachfolgenden Verwertungshandlungen werden ohne besondere Vereinbarung wohl nicht mehr ohne weiteres die Zustimmung des Gastautors haben."
Trotz der übertragenen Verwertungsrechte ist es für Verlage aber schwierig, ihre Ansprüche gegen Urheberrechtsverletzungen durchzusetzen, weiß Rechtsanwalt Andreas Schutz von ENWC Rechtsanwälte. "Man braucht dazu immer den Journalisten beziehungsweise muss den Nachweis erbringen, dass die Nutzungsrechte übertragen wurden", legt Schütz im Gespräch mit der "Wiener Zeitung" dar.
Diese Situation würde man erleichtern, wenn man den Verlagen von Gesetzes wegen ein Verwertungsrecht auf die Inhalte einräumt, glaubt Pichler. Dann hätten Verleger für alle Inhalte einen selbständigen Schadenersatz- und Unterlassungsanspruch, wenn diese rechtswidrig verwendet werden. Filmproduzenten oder etwa Tonträgerhersteller haben solche Rechte bereits. Warum also die Zeitungsverlage nicht?
"Es wurde dazu bereits eine breit angelegte Initiative der Plattform Geistiges Eigentum gestartet", erzählt VÖZ-Sprecher Hannes Schopf. "Wir sind Partner der Initiative, weil es unserer Meinung fünf vor zwölf ist, der schleichenden Enteignung von geistigem Eigentum entgegenzutreten", betonte VÖZ-Vizepräsident Harald Knabl bei der Präsentation der Plattform. Inwieweit eigene Verwertungsrechte der Verlage die Wurzel des Übels - die Gratis-Verbreitung von journalistischen Beiträgen im Internet - wirksam bekämpfen können, ist freilich fraglich.