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Das Zinsenmanagement der Finanzverwaltung gegenüber den Bürgern hat in letzter Zeit einen Wildwuchs gezeigt. Es geht dabei vor allem um die Zinsenansprüche für Raten- oder Stundungsvereinbarungen, die man mit dem Finanzamt trifft, aber auch um die sogenannten Aussetzungszinsen für jene Steuerbeträge, die im Zuge eines Berufungsverfahrens von der Behörde einstweilen "in den Talon" geschrieben werden und die erst dann wieder aufs Steuerkonto gebucht werden, wenn das Rechtsmittel erledigt worden ist.
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Raten-, Stundungs- und Aussetzungszinsen leiten sich mit Zuschlägen vom jeweiligen Basiszinssatz ab, der derzeit 4,25% beträgt. Für Steuerbeträge mit Raten- oder Stundungsvereinbarung gilt derzeit ein Satz von 8,25% p.a., für Aussetzungen ein solcher von 5,25%, jeweils kontokorrentmäßig abzurechnen.
Steuerbeträge bis zu 10.000 Schilling (Freigrenze) sind von Raten- oder Stundungszinsen, nicht aber von Aussetzungszinsen frei.
Neue "Anspruchszinsen"
Seit heuer neu - beginnend mit 1.Oktober - sind die "Anspruchszinsen", die der Fiskus zwischen dem Stichtag und dem Zeitpunkt der Bescheidherausgabe (erstmals für Steuerbescheide 2000) vorschreiben will: 2% über dem jeweiligen Basiszinsfuß, derzeit somit 6,25% p.a. Der gleiche Zinsfuß gilt auch für Steuerkonten, die ein Guthaben aufweisen, freilich mit der Wirkung, dass die bezüglichen Guthabenszinsen dann auch gleich als steuerpflichtige Kapitalerträge gelten. Ein völlig abweichender Steuerzinsfuß gilt für jene Firmendarlehen und/oder Vorschüsse, die ein Dienstnehmer zinsenfrei oder verbilligt von seinem Arbeitgeber erhält.
Soweit solche Auszahlungen den (gemeinsamen) Freibetrag von 100.000 Schilling übersteigen, wird ein Zinsfuß von 4,5% als Messlatte angelegt.
Werden Darlehen oder Vorschüsse zinsenfrei gewährt, dann ist dieser Zinsfuß als lohnsteuerpflichtiger Sachbezug zu behandeln; bei zinsverbilligten Auszahlungen gilt dies nur für den Differenzbetrag auf 4,5 %.
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