Die Herabsetzung der Leitzinsen durch die EZB und die automatische Anpassung des heimischen Basiszinssatzes hat seit 6. Dezember 2002 auch Auswirkungen auf die im Steuerrecht vorgesehenen Verrechnungszinsen.
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So beträgt der Zinsfuß für die Stundung von Steuerschulden oder bei Bewilligung von Ratenzahlungsvereinbarungen nunmehr 6,25% nach vorher 6,75% p.a.
Für die Aussetzung von Steuerrückständen (im Zusammenhang mit diesbezüglichen Berufungsverfahren) werden nun 3,25% p.a. verrechnet belastet (früher 3,75%).
Für Anspruchszinsen in der Zeit von 1. Oktober bis zur Zustellung des Einkommen- oder Körperschaftsteuerbescheids (des Vorjahres) werden 4,25 p.a. verrechnet. Dieser Zinssatz gilt auch bei in dieser Periode anfallenden Guthabenzinsen. Nachforderungszinsen sind nicht steuerabsetzbar, Guthabenzinsen nicht steuerpflichtig.
Für alle Zinsenverrechnungen gilt eine Freigrenze von 50 Euro, innerhalb der der Fiskus auf die Einhebung der bezüglichen Zinsenbeträge verzichtet.