Egal ob Sie planen, Ihre Lieben zu Weihnachten mit einem Diamantenkollier, einem edlen Tröpfchen, einem Bilderbuch oder einem Nasenhaartrimmer zu beglücken: Sollten Kollier und Wein nicht den Geschmack treffen, das Bilderbuch bereits vorhanden und der Nasenhaarentferner beschädigt sein - Umtausch ist kein Recht, Gewährleistung im Falle eines Defekts sehr wohl. Allerdings, "wenn ich eine elektrische Watschelente nehme und aus dem fünften Stock schmeiße, dann gilt das Gewährleistungsrecht nicht", erklärt Karl Kollmann, Konsumentenschützer in der Arbeiterkammer (AK).
Hinweis: Der Inhalt dieser Seite wurde vor 20 Jahren in der Wiener Zeitung veröffentlicht. Hier geht's zu unseren neuen Inhalten.
Prinzipiell muss zwischen Umtausch ("Mir gefällt das rote Hemd nicht, ich will ein grünes") und dem Gewährleistungsrecht unterschieden werden: Im Falle eines Defekts muss der Verkäufer das Gerät kostenlos reparieren oder das Geld zurückerstatten. Umtauschen ist dann möglich, wenn der Schenkende, also der Käufer, diese Möglichkeit mit dem Verkäufer vereinbart hat. Im Zweifelsfall sollte man auf der Rechnung die Umtauschmöglichkeit vermerken lassen, denn man kann nicht immer mit dem guten Willen der Verkäufer rechnen. "Ein Tipp: Wenn eine Oma ihrem Enkel einen Discman oder elektronisches Spielzeug schenken will, soll sie das ausprobieren - lassen. Manchmal funktionieren diese Dinge nicht", sagt Kollmann zur "Wiener Zeitung".
Gerhard Früholz vom Verein für Konsumenteninformation (VKI): "Uns sind viele Fälle bekannt, wo der Handel keine Probleme macht." Wer besonders großzügig sei und wer nicht, sei schwierig zu sagen.
Wie hält es der Handel mit dem Umtausch? Peter Zeitler, Geschäftsführer des Gremiums Handel in der Wirtschaftskammer (WKÖ) verweist auch auf die mündliche Zusicherung einer Umtauschmöglichkeit. Wenn die Ware in Ordnung ist, sieht es Zeitler als "Servicemaßnahme" nicht gewollte Geschenke zurückzunehmen.
Umtauschen statt verkaufen
Heidemarie Heinz, Vorsitzende des Bundesfachausschusses Spielwaren in der WKÖ berichtet: "Zwischen Weihnachten und Neujahr stehen wir eigentlich nur zum Umtauschen im Geschäft. Wir nehmen original verschlossene Ware zurück." Heinz schätzt, dass dies bei anderen ähnlich ist, denn: "Wenn einer nicht umtauscht, rennen ihm die Leute davon."
Hilda Grandits von der Textilkette H&M sieht das ähnlich: "Ich finde, das ist ein Service, das man heutzutage gewährleisten muss. Bei extrem starkem Andrang auf die Gaderoben machen wir per Durchsage auf die einmonatige Umtauschmöglichkeit mit Kassabon aufmerksam." Die Kette C&A vermerkt laut Pressesprecher Herbert Asamer seit Mitte November auf jeder Rechnung, dass Weihnachtsgeschenke bis 7. Jänner umgetauscht werden können.
Auch der Umtausch von Uhren und Schmuckstücken im Fachhandel ist nach Auskunft von Karl Mayrhofer, Vorsteher des Bundesgremiums des Uhren- und Schmuckhandels, kein Problem. "Jeder seriöse Händler" würde dies tun. Die Rechnung mitzubringen, sei empfehlenswert, obwohl "bessere Stücke" ohnehin registriert seien. "Uns ist es lieber, die Kunden tauschen die Stücke, die ihnen nicht gefallen, um, als sie bleiben in einer Lade liegen und werden nicht getragen", so Mayrhofer, der ein Geschäft in Linz betreibt. Er schätzt, dass im Uhren- und Schmuckhandel 5% der Ware umgetauscht werden - "das ist aber schon sehr hoch gegriffen." Sehr häufig werden Ringweitenänderungen durchgeführt.
Harry Potter im Doppelpack
Bücher stehen in der Liste der beliebtesten Weihnachtsgeschenke ganz oben. Manchmal passiert es daher, dass etwa Harry Potter zweimal auf dem Gabentisch liegt. Beim Salzburger Buch- und Medienhändler A&M haben Kunden ein 14-Tage-Rückgaberecht. Pressesprecher Matthias Part bezeichnet die "Retouren" bei A&M als "überschaubar." Die 700.000 Mitglieder der Buchgemeinschaft Donauland können sich mit dem Umtausch
etwas mehr Zeit lassen - bis zu vier Wochen. "Bei uns wird das nicht so streng gehandhabt", heißt es aus der Donauland-Zentrale. Getauscht wird Ware gegen Ware. In den Libro-Filialen werden gekaufte Bücher, CDs etc. gegen Vorlage des Kassenzettels in andere Waren oder - wenn sich spontan kein Ersatz findet - in Gutscheine umgetauscht.
In den Shops der Mobilfunkbetreiber werden defekte Handys zwischen drei (One) und sieben Tage (Mobilkom, T-Mobile) nach dem Einkauf anstandslos umgetauscht. Später wird das Gerät zur Reperatur eingeschickt. Sollte es nachweislich bereits beim Kauf beschädigt gewesen sein, ist die Reperatur gratis. Bei offensichtlich selbstverschuldeten Schäden muss der Kunde die Reperatur jedoch grundsätzlich selbst bezahlen. Die Handynetzbetreiber zeigen jedoch im allgemeinen Spielraum für Kulanz, vor allem bei Diebstahl oder Verlust. Das ist individuelle Verhandlungssache. So stellt beispielsweise One während der Reperatur kostenlose Leihhandys zur Verfügung.
Umtausch, Garantie, Gewährleistung
Es gibt kein Recht auf Umtausch, und auch die Garantie ist eine freiwillige Leistung des Unternehmens. Im Unterschied dazu gibt es seit dem 1.1.2002 das Gewährleistungsrecht: Ist eine gekaufte Ware mangelhaft, muss der Verkäufer dafür einstehen. Bis Ende 2001 lag es ausschließlich beim Konsumenten den Nachweis zu führen, dass es sich wirklich um einen Gewährleistungsmangel handelte, der schon bei Übergabe zumindest ansatzweise vorhanden war. Einer möglichen Schutzbehauptung des Unternehmers, dass das Problem auf etwas Anderes zurückzuführen ist, z.B. eine falsche Bedienung durch den Konsumenten selbst, hatte der Konsument als technischer Laie kaum etwas entgegenzusetzen. Seit nicht ganz zwei Jahren wird davon ausgegangen, dass es sich um einen Gewährleistungsmangel handelt, wenn in den ersten sechs Monaten nach Warenlieferung oder Leistungserbringung, wenn ein Fehler auftritt. Der Unternehmer trägt die Beweislast, wenn er das Gegenteil behauptet. Nach den ersten sechs Monaten dreht sich die Beweislastverteilung wieder um.
http://www.akwien.at/1352_7108.htm