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Zuerst Geld und Wissen, dann das Scharmützel

Von Claudia Peintner

Wirtschaft
Wer im guten Glauben zu viel ausbezahltes Gehalt verprasst hat, muss es unter gewissen Voraussetzungen dem Arbeitgeber nicht mehr zurückzahlen. Foto: corbis

Ohne schriftliche Vereinbarung keine Rückzahlung von Ausbildungskosten. | "Gutgläubiger Verbrauch" schützt Arbeitnehmer. | Wien. Immer wieder kommt es vor, dass Mitarbeiter aufgefordert werden, Geld an ihren Arbeitgeber zurückzuzahlen. Sei es für eine bezahlte Ausbildung bei Beendigung des Dienstverhältnisses. Oder wenn versehentlich zu viel Gehalt am Konto eingeht. Während es im ersten Fall auf eine schriftliche Vereinbarung ankommt, können im zweiten Fall alte Rechnungen entscheidend sein.


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"Wenn der Arbeitnehmer auf Kosten des Arbeitgebers eine Ausbildung absolviert, muss er diese nur zurückzahlen, wenn dies auch schriftlich vereinbart ist", weiß die Arbeitsrechts-Expertin Alexandra Knell. Üblich sei etwa eine Klausel im Dienstvertrag, die eine aliquote Rückerstattung vorschreibt, wenn der Mitarbeiter innerhalb von maximal fünf Jahren aus dem Betrieb ausscheidet. In Ausnahmefällen, etwa bei teuren Kursen wie Masterprogrammen oder Pilotenscheinen, könne man die Frist auf acht Jahre ausweiten.

Als Ausbildung gelte in diesem Zusammenhang nur ein erfolgreich absolvierter Kurs - die erlernten Fähigkeiten müssten am Arbeitsmarkt weiter verwendbar sein, betont Christoph Wolf von der Rechtsanwaltskanzlei CMS Reich-Rohrwig Hainz. Interne Einschulungen fielen nicht darunter. Entscheidend ist laut Wolf auch, wie das Dienstverhältnis endet: Wird der Mitarbeiter ohne schuldhaftes Verhalten gekündigt, erlischt die Rückzahlungspflicht.

Unter Druck zugestimmt

Als rechtswidrig stufen Experten Praktiken ein, bei denen der Arbeitgeber ausständige Gehaltsverbindlichkeiten - etwa Provisionen oder Abfertigungen - schlichtweg als Ersatz für die Ausbildungskosten einbehält. "Eine Aufrechnung der gegenseitigen Forderungen ist nur erlaubt, wenn zuvor eine Aufrechnungserklärung unterzeichnet wurde", klärt die Rechtsanwältin Knell auf.

Wer aus Unwissenheit und unter Druck des Arbeitgebers die Ausbildungskosten zurückzahlt, obwohl es keine schriftliche Vereinbarung gibt, kann das Geld wieder zurückfordern, wenn erforderlich auch einklagen. Die Verjährungsfrist für die Rückzahlung der Ausbildungskosten beträgt generell drei Jahre. Ist im Kollektivvertrag eine kürzere Verfallszeit vorgesehen, so findet diese Anwendung.

Geld hat kein Mascherl

Ebenfalls einen Anspruch auf Geld-Rückerstattung haben grundsätzlich jene Betriebe, die den Mitarbeitern rechtsgrundlos zu viel Gehalt ausbezahlt haben - etwa das doppelte Weihnachtsgeld oder zu viele Überstunden.

Eine rechtliche Ausnahme stellt allerdings der gutgläubige Verbrauch dar:

"Mitarbeiter, die beweisen können, dass sie das Geld im guten Glauben empfangen und verbraucht haben, müssen die Forderungen nicht zurückzahlen", erklärt Wolf. Je nach Einzelfall sei zu prüfen, ob dem Empfänger die Extra-Summe am Gehaltszettel auffallen hätte müssen oder nicht. "Das wird beim doppelten 13. Gehalt der Fall sein, bei der Auszahlung von Wochenenddiensten wohl eher nicht", erläutert der Arbeitsrechtsexperte.

Beweise sind gefragt: So ist der Arbeitgeber verpflichtet, die aus seiner Sicht unrechtmäßige Zahlung nachzuweisen. Und der Arbeitnehmer muss Rechnungen über größere Anschaffungen sowie Kontoauszüge vorlegen.