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"Zufriedenstellend" erst ab 1993

Von Martyna Czarnowska

Politik

Das österreichische Rückstellungswesen "ist ein unübersichtliches, teilweise widersprüchliches Geflecht aus einer Vielzahl von Gesetzen und Verordnungen, von widerstrebenden Interessen der politischen Parteien, der Wirtschaftsverbände, der Opferorganisationen und der Alliierten". Zu diesem Schluss kommt die Historikerkommission, die gestern einen Teilbericht zu den Themen Rückstellungswesen und Restitution der österreichischen Staatsbürgerschaft vorgelegt hat.


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Klar, wenn auch vorsichtig drückt sich Kommissionsvorsitzender Clemens Jabloner aus, angesprochen auf die Rolle Nachkriegs-Österreichs: "Vorbildlich hat sich die Republik nicht verhalten." Die Rückstellung ging nur schleppend voran, ebenso die Restitution der Staatsbürgerschaft. Der Gegenstand der Vermögensrestitution sei nicht als staatliches Anliegen betrachtet sondern quasi privatisiert worden, fasst Jabloner zusammen.

Auf rund 4.000 Seiten präsentierte die Historikerkommission gestern ihre Zwischenberichte. Damit seien die juristischen Aspekte; die Themenkomplexe "Völkerrecht" und "Staatsbürgerschaft abgeschlossen, erklärte Jabloner. Der Schlussbericht werde im Herbst vorgelegt.

In der Staatsbürgerschaftsfrage sei ein "Grundmuster" der österreichischen Nachkriegspolitik zu erkennen, legte die Kommission dar. Bei formaler Gleichstellung aller Personen zeigen sich "strukturbedingte negative Aspekte" für die vertriebenen Juden und Jüdinnen. So erkannten die Nationalsozialisten Juden die Staatsbürgerschaft ab - zunächst (ab 1938) einzeln und per Bescheid, 1941 dann kollektiv mittels Verordnung. Die Staatsbürgerschaftsüberleitung 1945 knüpfte an den 13. März 1938 an - und damit an die Gesetze ab 1925. Das bedeutete, dass im April 1945 nur jene Vertriebene österreichische StaatsbürgerInnen waren, die es am 13. März 1938 gewesen sind - und bis 1945 keine andere Staatsbürgerschaft angenommen haben. Wer in ein anderes Land fliehen und dort die Staatsbürgerschaft erlangen musste, erhielt die österreichische nicht wieder. Erst 1993 konnte ein rechtlicher Zustand hergestellt werden, den die Kommission als "einigermaßen zufriedenstellend" bezeichnet.

Die Rückstellungsgesetze wiederum kamen in erster Linie auf Druck der Alliierten zustande. Zunächst - ab 1946 - galt das Prinzip der Naturalrestitution: Zurückgegeben kann nur werden, was vorhanden ist. Ein Abgehen davon erfolgte mit der Unterzeichnung des Staatsvertrags, der jedoch die Opfer in die Situation der Kläger und Beschwerdeführer versetzte. Kein Rückstellungsgesetz wurde für entzogene Bestandsrecht - wie gemietete Wohnungen - erlassen. Diese Lücke wurde erst im Vorjahr geschlossen.