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Bereits im Jahr 1920 wurde - nach einem entsprechenden Gesetzesbeschluss vom 25. Jänner 1919 - in den Räumen des damaligen Bezirksgerichte Landstraße in der Rüdengasse das Jugendgericht Wien eingerichtet, 1928 schließlich - mit der Schaffung eines neuen Jugendgerichtsgesetzes - wurde es zu einem eigenen Jugendgerichtshof.
Damit fanden die Jahrzehnte währenden Bemühungen um eine eigene Jugendgerichtsbarkeit einen vorläufigen Abschluss. Bis dahin lag die Strafmündigkeitsgrenze bei zehn Jahren. Bei Straftaten zwischen dem vollendeten 10. und 14. Lebensjahr galt eine Sonderregelung, laut der Verbrechen mit "Einschließungen" bis zu sechs Monaten zu bestrafen waren.
Der JGH besteht als eigenständige Einrichtung bis heute, unterbrochen nur von der Nazi-Zeit - damals wurde er zwar organisatorisch dem Landesgericht Wien eingegliedert, blieb aber als selbständiges Gericht unter Leitung eines aufsichtsführenden Richters bestehen. Nach Kriegsende wurde die alte Regelung wieder in Kraft gesetzt.