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E-Mails können laut Oberstem Gerichtshof bereits dann als zugestellt angesehen werden, wenn sie im Spam-Ordner einlangen.
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E-Mail-Accounts, die vor Werbung oder anderen unerwünschten Nachrichten überquellen, kennen wir alle. Auch, dass genau jene E-Mails, die eigentlich kein Müll, also Spam, sind, oft im Spam-Ordner landen, ist ein weit verbreitetes Phänomen. Den Spam-Ordner regelmäßig auf relevante E-Mails zu überprüfen ist zur eigenen Sicherheit und zur Vermeidung von erheblichen Nachteilen allerdings unbedingt erforderlich.
Wie der Oberste Gerichtshof in einer aktuellen Entscheidung klargestellt hat, können E-Mails bereits dann als zugestellt angesehen werden, wenn sie im Spam-Ordner einlangen. Das kann mit beträchtlichen Folgen verbunden sein, im konkreten Fall war es ein verspäteter Rücktritt vom Vertrag. Bereits seit längerem ist unstrittig, dass die Bekanntgabe einer E-Mail-Adresse, über die man erreichbar ist, zum "Machtbereich" des Empfängers zählt. Es genügt also für eine rechtlich relevante, wirksame Zustellung, wenn eine E-Mail einlangt und abgerufen werden kann. Die Möglichkeit der Kenntnisnahme reicht aus, es ist nicht erforderlich, die E-Mail auch tatsächlich zu öffnen und zu lesen. Das sieht auch das E-Commerce-Gesetz vor, nach dem elektronische, rechtlich erhebliche Erklärungen als zugegangen gelten, sobald sie der Empfänger unter gewöhnlichen Umständen zur Kenntnis nehmen kann. Diese Möglichkeit der Kenntnisnahme besteht natürlich auch für E-Mails, die im Spam-Ordner einlangen.
Diese gewöhnlichen Umstände hängen von der jeweiligen Situation im Einzelfall ab. Wie der Oberste Gerichtshof auch vor nicht allzu langer Zeit festgehalten hat, dürfen die diesbezüglichen Sorgfaltsanforderungen nicht überspannt werden. Ein Unternehmen, das bereits vor Erhalt einer E-Mail darauf hingewiesen hat, das Büro mache in der Zeit vom 23. Dezember bis 6. Jänner Weihnachtsurlaub, muss sich die Zusendung einer E-Mail innerhalb dieses Zeitraums nicht als wirksame Zustellung anrechnen lassen. Rechtzeitige Abwesenheitsmeldungen, die ja auch für postalische Zusendungen möglich sind, sollten daher auch für elektronische Post genutzt werden.
Sowohl im beruflichen als auch im privaten Bereich sind E-Mails nicht mehr wegzudenken. Sie enthalten oftmals auch rechtlich relevante Kommunikation, mit der Konsequenzen verbunden sind. Sei es, dass Bewerbungen, Kündigungen, Vertragsrücktritte oder ähnliche Erklärungen abgegeben werden. In jedem Fall sollte man dem eigenen E-Mail-Account die notwendige Aufmerksamkeit widmen und einen gewissen sorgfältigen Umgang auch mit elektronischen Nachrichten pflegen.
Andrea Zinober ist selbständige Rechtsanwältin und Mediatorin, spezialisiert auf Collaborative Law, Northcote.Recht.