Zum Hauptinhalt springen

Zuverdienst neben dem Kinderbetreuungsgeld

Von Alfred Abel

Wirtschaft

Das mit Jahresbeginn eingeführte Kinderbetreuungsgeld von 436 Euro/Monat ist mit einer Reihe von Anspruchsvoraussetzungen verbunden, die einen Missbrauch der neuen sozialen Errungenschaft verhindern sollen. Einer dieser "neuralgischen Punkte" ist die Zuverdienstgrenze, also die Summe jener Einkünfte, die der das Kindergeld beziehende Elternteil nicht überschreiten darf.


Hinweis: Der Inhalt dieser Seite wurde vor 22 Jahren in der Wiener Zeitung veröffentlicht. Hier geht's zu unseren neuen Inhalten.

Die nähere Definition dieser Zuverdienstgrenze, die im Gesetz und in dem dazu ergangenen Durchführungserlass nur sehr oberflächlich erwähnt wird, leitet sich vom Einkommensteuergesetz ab. Dort versteht man unter den einzelnen Einkünften jene Überschüsse, die aus den sieben Einkunftsarten erzielt werden: aus Land/Forstwirtschaft, aus selbstständiger und gewerblicher Arbeit, aus der nichtselbstständigen Tätigkeit, aus Kapitalvermögen, aus Vermietung/Verpachtung sowie aus sonstigen Quellen.

Die Summe dieser Überschüsse aus den einzelnen Quellen bildet die Zuverdienstgrenze, wobei Verluste, die sich bei einzelnen Einkunftsarten ergeben, die Gesamtsumme vermindern.

Die häufigste Einkunftsart wird dabei jene aus nichtselbstständiger Arbeit sein. Hier bleiben alle lohnsteuerfreien Teileinkünfte sowie die sogenannten sonstigen Bezüge (13. und 14. Bezug) außer Ansatz. Das gleiche gilt für Abfertigungen jeder Art, für Urlaubs- und Kündigungsentschädigungen.

Auch Unterhaltsleistungen sowie die gesetzlichen Transferleistungen (Beihilfen, Sozialhilfen, Pflegegelder) bleiben dabei unberücksichtigt. Bei den Einkünften aus Kapitalvermögen ist zu beachten, dass hier auch jene Zinsen- und Dividendengutschriften einzubeziehen sind, die zufolge Kapitalertragsteuerabzug der Endbesteuerung unterliegen.

Sonderausgaben sowie außergewöhnliche Belastungen dürfen bei der Ermittlung der Zuverdienstgrenze nicht abgezogen werden, bleiben also unberücksichtigt.

Eine eingehende und lesenswerte Darstellung zur Ermittlung der Zuverdienstgrenze hat Andreas Kresbach vom Sozialministerium in der soeben erschienenen Mai-Ausgabe der Zeitschrift "Finanz-Journal" veröffentlicht.