Einzugsermächtigung kann nicht erzwungen werden. | Wien. Die Versicherungsmanager hatten sich alles ganz einfach vorgestellt: Fällige Prämien sollte der Kunde ganz automatisch von seinem Konto abbuchen lassen. Eine Einzugs ermächtigung würde ihm und der Versicherung das lästige Hantieren mit Erlagscheinen oder gar teure Mahnungen ersparen.
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Andere Zahlungsarten wollte man gar nicht erst gelten lassen - "es tritt Zahlungsverzug ein", stand kurz und bündig im Versicherungsvertrag. Ohne Einzugsermächtigung gebührte dem Kunden daher kein Versicherungsschutz. Sollte dieser seine Prämie zwar pünktlich, aber etwa mit Erlagschein begleichen, würden allfällige Folgen zu seinen Lasten gehen.
Grobe Benachteiligung
Gegen diese Versicherungsbestimmung brachten die Konsumentenschützer eine Verbandsklage ein und bekamen letztlich Recht.
Der Oberste Gerichtshof (OGH) sieht in einer Vertragsklausel, die als einzig mögliche Zahlungsart das sogenannte Lastschriftverfahren - also eine Einzugs ermächtigung - vorsieht, eine "gröbliche Benachteiligung" des Konsumenten und Vertragspartners. Die betreffende Bestimmung sei demnach nichtig.
Dabei hat das Höchstgericht gar nichts gegen die Einzugsermächtigung an sich. Es sieht darin durchaus auch Vorteile nicht nur für den Zahlungsempfänger, sondern auch für den, der zahlen muss. Schließlich müsse man sich nicht jedes Mal um fällige Zahlungen kümmern.
Das Höchstgericht äußert auch Verständnis dafür, wenn ein - freilich nicht zu hoher - Barzahler-Zuschlag von jenen eingehoben wird, die auf andere Art Prämien oder andere Schulden begleichen. Man dürfe jedoch nicht zu einer bestimmten Art der Zahlung gezwungen werden. Da Überweisungen und selbst Barzahlungen alltägliche und gebräuchliche Zahlungsarten seien, könne es nicht im Interesse des Konsumenten liegen, wenn diese unmöglich gemacht werden. Die Vorteile, die ein Einzugsverfahren bietet, könnten laut OGH nicht dazu führen, dass der Zahlungspflichtige damit "zwangsbeglückt" wird.
Wahlfreiheit für Kunden
Wer eine Versicherungsprämie schuldet, soll sie natürlich zahlen. Man könne ihm aber nicht vorschreiben, das auf eine bestimmte Art zu tun. Die Versicherung müsste es wohl sogar dulden, wenn ihr Kunde in ihrem Büro erscheint und dort bar bezahlt. Man kann also frei entscheiden, wie man seine Prämien begleicht. *
* Dr. Gernot Stöger ist ehemaliger Richter und war zuletzt als
Vorsteher des Bezirksgerichtes Bruck an der Leitha tätig.