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Zwangsversteigerungen gehen bald über das Internet

Von Stephanie Dirnbacher

Wirtschaft

Exekutionsrecht wird moderner. | Wien. E-Bay statt Auktionshalle - auch das Exekutionsrecht soll zeitgemäßer werden. Deshalb sieht ein Gesetzesentwurf des Justizministeriums vor, dass Zwangsversteigerungen von beweglichen Sachen künftig auch über das Internet möglich sein sollen.


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Damit erhofft man sich höhere Erträge für die Gläubiger, die das Eigentum des zahlungsunwilligen Schuldners im Wege einer Zwangsversteigerung verscherbeln.

Mehr Bieter im Internet

Franz Mohr aus dem Justizministerium argumentiert, dass durch die Online-Versteigerung ein größerer Bieterkreis erwartet werden kann. Davon ist auch der Exekutionsrechtsexperte Wolfgang Zacherl überzeugt. Der Rechtsanwalt weiß, dass "es in der Regel ohnehin schwierig ist, bei einer Fahrnisexekution (bewegliche Sachen, Anm.) hohe Beträge hineinzubekommen".

Ob die Online-Versteigerung letztendlich die Verfahren in Auktionshäusern ganz verdrängen wird, steht noch in den Sternen. Laut Mohr werde man schauen, mit welcher Verfahrensart man die höchsten Erlöse erzielt.

Die Online-Versteigerung ist nicht die einzige Neuerung, die der Gesetzesentwurf vorsieht. Auch bei der Zwangsverwaltung, bei der der Gläubiger aus den Erträgnissen eines Grundstücks oder einer Immobilie des Schuldners befriedigt werden soll, wird einiges anders. Um den unattraktiven Job des Zwangsverwalters reizvoller zu machen, sieht der Gesetzesentwurf eine Angleichung der Entlohnung an das Entlohnungssystem eines Masseverwalters vor. "Die Entlohnung des Zwangsverwalters war nicht wirklich berühmt", meint Zacherl. Jetzt sieht das Gesetz fixe Prozentsätze vor. Der Zwangsverwalter wird künftig auch einen gesetzlichen Mindestlohn für seine Tätigkeit bekommen, der 600 Euro betragen wird, falls ein Bericht erstellt wird, sonst 200 Euro.

Zur Verfahrenserleichterung sieht die Novelle den möglichen Wegfall von Tagsatzungen und einige formale Änderungen vor. Ein Zuckerl für den Schuldner gibt es, wenn dessen Haus zwangsverwaltet werden soll. Hat der zahlungsunwillige Schuldner nämlich nur eine Eigentumswohnung und sonst keine andere Wohnmöglichkeit, ist eine Zwangsverwaltung der Wohnung ausgeschlos sen.