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Wettbewerbsfähiger Wirtschaftsstandort

Von Holger Blisse

Gastkommentare
Holger Blisse ist Wirtschafts- und Sozialwissenschafter (Buchtipp: "Geld und Gesellschaft", Wissenschaftlicher Rat 2018). Alle Beiträge dieser Rubrik unter: www.wienerzeitung.at/gastkommentare

Gedanken zur Änderung eines Bundesverfassungsgesetzes.


Die Bundesverfassung der Republik Österreich eröffnen die Worte: "Österreich ist eine demokratische Republik. Ihr Recht geht vom Volk aus." Da nicht jeder zu jeder Zeit seinen politischen Willen wirksam kundtun kann, haben dies demokratisch gewählte Vertreter übernommen; über die Einhaltung der Verfassungsnormen wacht der österreichische Verfassungsgerichtshof (VfGH).

Ein Bundesverfassungsgesetz zu ändern ist ein so gewichtiges Ereignis, dass die Hürde dafür hoch gesetzt ist: Verfassungsgesetze "können vom Nationalrat nur in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden" (Artikel 44).

Bisher fehlte diese parlamentarische Mehrheit, um das "Bundesverfassungsgesetz über die Nachhaltigkeit, den Tierschutz, den umfassenden Umweltschutz, die Sicherstellung der Wasser- und Lebensmittelversorgung und die Forschung", wie es offiziell heißt, zu ändern. Dieses Gesetz soll, so der im April 2018 eingebrachte Vorschlag der Regierung, im neuen Paragrafen 3a lauten: "Die Republik Österreich (Bund, Länder und Gemeinden) bekennt sich zu einem wettbewerbsfähigen Wirtschaftsstandort als Voraussetzung für Wachstum und Beschäftigung." Das zugehörige Gesetz soll in "Bundesverfassungsgesetz über Staatsziele" umbenannt werden.

Den Anlass oder zumindest den Verstärker für diese Gesetzesinitiative bot die ablehnende Haltung des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG) gegenüber dem Bau einer dritten Start- und Landepiste für den Flughafen Wien Anfang Februar 2017. Der Richtersenat hatte sich auch auf den in der Verfassung verankerten Umweltschutz bezogen. Die Wirtschaft in Österreich befürchtete, dass künftig keine größeren Bauvorhaben oder Infrastrukturprojekte zu realisieren wären. Doch die Situation stellt sich etwas komplizierter dar. Denn in das Verfahren wurde der Verfassungsgerichtshof (VfGH) auf Beschwerde der Flughafen Wien AG und des Landes Niederösterreich eingeschaltet. Der VfGH überwies im Juni 2017 die ablehnende Entscheidung des BVwG zur erneuten Entscheidung zurück, weil das BVwG "vor allem den Klimaschutz und den Bodenverbrauch in einer verfassungswidrigen Weise in seine Interessensabwägung einbezogen" habe. Denn es sei "aus dem Bundesverfassungsgesetz über die Nachhaltigkeit kein absoluter Vorrang von Umweltschutzinteressen ableitbar." Im März 2018 genehmigte das BVwG dann den Bau der dritten Piste. Die Verfassungsbeschwerde der Gegner des Projekts lehnte der VfGH im Oktober 2018 ab. Damit steht dem Bau nichts mehr im Wege. Allerdings wurden zumindest sehr strenge Auflagen erteilt.

Angesichts eines unabhängigen und funktionstüchtigen Gerichtswesens und eines sogar von Seiten der Wirtschaft erwünschten Ergebnisses stellt sich die Frage, was die beschriebene Änderung im Gesetz nach sich zöge: Ein "wettbewerbsfähiger Wirtschaftsstandort" stellt zweifellos eine wichtige "Voraussetzung für Wachstum und Beschäftigung" dar. Doch der Preis, um "Wachstum" in reifen Volkswirtschaften zu erzielen, ist hoch. Ein so weitgehendes Bekenntnis als Element einer Verfassung könnte bestimmte gesellschaftspolitisch notwendige, wenngleich mühsame Diskussionsprozesse im Keim ersticken. Außerdem würden damit zugleich die ohnehin sehr begrenzten Einfluss- und Gestaltungsmöglichkeiten des Gesetzgebers verringert in Bezug auf mit dem Wirtschaften einhergehende, aber weniger wünschenswerte Folgen.