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Die Rechtmäßigkeit des Ibiza-Videos

Von Alexander Warzilek

Gastkommentare
Alexander Warzilek ist Geschäftsführer des Österreichischen Presserats.
© Moritz Ziegler

Die Bedeutung der Informationen für die Öffentlichkeit überwiegt klar gegenüber den daraus entstehenden Nachteilen für HC Strache.


"Ich weiß sehr genau, niemals etwas Gesetzwidriges angeboten oder gemacht zu haben, und ich werde daher auch alle rechtlichen Schritte unternehmen, sowohl mit medienrechtlichen als auch strafrechtlichen Anzeigen." So äußerte sich Heinz-Christan Strache am Samstag anlässlich seines Rücktritts als Vizekanzler wegen seiner verwerflichen Äußerungen im Ibiza-Video, die ein politisches Erdbeben verursachten. Hat der bisherige FPÖ-Chef erfolgversprechende Chancen, rechtlich gegen die "Süddeutsche Zeitung" und den "Spiegel" vorzugehen, die die Affäre ins Rollen brachten?

Gegen die Veröffentlichung des Ibiza-Videos spricht, dass es mit verstecken Kameras aufgenommen wurde, allerdings nicht von den Journalisten selbst, sondern von unbekannten Dritten. Das Videomaterial wurde den Reportern der beiden deutschen Medien wie in einem Agenten-Thriller in einem verlassenen Hotel übergeben. Die zweifelhafte Entstehungsgeschichte und das Vertrauen Straches darauf, dass das Gespräch in einem kleinen Kreis und mit einem Maximum an Diskretion geführt wurde, deuten zwar auf schutzwürdige Persönlichkeitsinteressen des Politikers hin. Das bedeutet jedoch nicht, dass ein solches Video unter keinen Umständen veröffentlicht werden darf.

Im vorliegenden Fall sind die Äußerungen Straches von außergewöhnlicher politischer Tragweite. Er beschreibt unter anderem illegale Praktiken zur Parteifinanzierung und äußert den Wunsch, die Kontrolle über ein unabhängiges Medium zu gewinnen. Zudem schlägt er dem Lockvogel, der vermeintlichen Nichte eines russischen Oligarchen, vor, ihr für die Unterstützung bei seinen dubiosen Projekten staatliche Aufträge zuzuschanzen.

In Hinblick auf das Video sprach Bundespräsident Alexander van der Bellen von "beschämenden Bildern", einem "verstörendem Sittenbild" und einer "dreisten Respektlosigkeit gegenüber den Bürgern". Vor diesem Hintergrund überwiegt bei der Veröffentlichung des Videos die Bedeutung der Informationen für die Öffentlichkeit klar gegenüber dem Nachteil, der sich aus der illegalen Aufnahme für den Betroffenen ergibt. Das Video leistet einen wichtigen Beitrag zum geistigen Meinungskampf in einer für die Öffentlichkeit wesentlichen Frage. Diesen Aspekt unterstreicht das deutsche Bundesverfassungsgericht in seinen Urteilen regelmäßig. Unter dem Gesichtspunkt demokratischer Transparenz und Kontrolle erkennt auch der deutsche Bundesgerichtshof ein gesteigertes Informationsinteresse des Publikums an.

Darüber hinaus ist den Journalisten zugutezuhalten, dass sie bewusst nur jene Ausschnitte aus dem umfassenden Material veröffentlichten, die im Zusammenhang mit politischen Vorgängen stehen. Private Inhalte und kompromittierende Anmerkungen Straches zu anderen Politikern wurden ausgespart. Außerdem ließen die Redakteure das Video mehrfach auf seine Echtheit prüfen. Das heißt also, dass ihnen weder straf- noch zivilrechtlich ein Vorwurf zu machen ist; sie handelten rechtmäßig. Dem Lob des Bundespräsidenten, der die zentrale Rolle der unabhängigen Medien bei der Aufdeckung des Skandals betonte, haftet daher kein Makel an.