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Die Afghanistan-Frage

Von Ralph Janik

Gastkommentare
Ralph Janik ist Universitätslektor für Völkerrecht in Wien und Budapest.
© privat

Abschiebungen in Kriegsländer sind verboten. Das gilt auch für Afghanistan.


Afghanistan wird seit dem US-Truppenabzug von den Taliban überrollt, zuletzt ist die Provinzhauptstadt Kunduz in ihre Hände gefallen. Die österreichische Regierung betont dennoch, Abschiebungen nicht aussetzen zu wollen. Rechtlich ist das allerdings nicht möglich.

Afghanistan war im Vorjahr mit 44.190 Asylwerbern nach Syrien (63.455) auf Platz zwei der Herkunftsländer in der EU. In den nächsten Monaten werden die Zahlen erwartbar weiter ansteigen, selbst ein Massenexodus steht im Raum.

Parallel sprach der Kanzler nach der Vergewaltigung  und Tötung eines dreizehnjährigen Mädchens durch mehrere Afghanen (so der eindeutige Verdacht) wiederholt davon, dass weiter abgeschoben werden müsse. Auch das Außenministerium bestellte die afghanische Botschafterin ein, nachdem diese, im Einklang mit der Regierungslinie ihres Landes, aufgrund der anhaltenden Kämpfe einen Abschiebungsstopp gefordert hatte.

Das kommt nicht von ungefähr, das Internationale Komitee vom Roten Kreuz hat Afghanistan eben erst als einen der "tödlichsten Orte der Welt für Zivilisten" bezeichnet. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat aufgrund der Sicherheitslage zuletzt eine Abschiebung aus Österreich ausgesetzt, weil eine Verletzung des (absoluten) Verbots von Folter, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung drohte.

Rechtlich ist das nichts Neues. Schon in den 1960er Jahren stellte die damalige Europäische Menschenrechtskommission klar, dass die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) den staatlichen Spielraum bei Auslieferungen und Abschiebungen eingrenzt - ungeachtet der Tatsache, dass sie keine Asylbestimmungen beinhaltet. Eine wegweisende Entscheidung erging 1964 zu Österreich, also just in dem Jahr, in dem die EMRK in den Verfassungsrang gehoben wurde (konkret ging es damals um die Auslieferung eines jugoslawischen Asylwerbers, dem in seiner Heimat Betrug vorgeworfen wurde).

1989 folgte mit dem Fall von Jens Söring das bis heute bedeutendste Urteil des EGMR zu dieser Frage. Der Gerichtshof entschied damals, dass eine Auslieferung in die USA gegen das Folterverbot verstoße, wenn dort die Todesstrafe drohe. Wenig später dehnte der EGMR diese Ratio auf Asylfälle aus. Auch hier spielte Österreich eine Rolle, verlor die Republik doch 1996 einen Fall rund um die Abschiebung eines mehrfach straffälligen Somaliers (es soll an dieser Stelle nicht unerwähnt bleiben, dass dieser sich zwei Jahre später das Leben genommen hat).

Daher wird bis heute nicht in Kriegsländer abgeschoben: Das galt und gilt für Syrien und mit der jüngsten Anordnung des EGMR auch für Afghanistan. Die "innerstaatlichen Fluchtalternativen", mit denen Abschiebungen trotz der seit jeher instabilen Lage gerechtfertigt wurden, gibt es angesichts der jüngsten Entwicklungen wohl nicht mehr.

Das letzte Wort ist allerdings noch nicht gesprochen, die Frist des EGMR läuft bis Ende August. Dass sich bis dahin die Situation erheblich bessern wird, muss bezweifelt werden. Solange das nicht passiert, bleiben Abschiebungen verboten.