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Der Richter per Video im Homeoffice

Von Katharina Braun

Recht
© adobe.stock / putilov_denis

Eine digitale Verhandlung steht mit Verfahrensgrundsätzen wie der Unmittelbarkeit im Widerspruch.


Während des Lockdowns werden immer wieder Gerichtsprozesse mittels Videokonferenz abgehalten. Meiner Wahrnehmung nach wurde von dieser Möglichkeit bis dato von den österreichischen Gerichten eher verhalten Gebrauch gemacht. Öfters kommt der Prozess per Videotechnologie beim Handelsgericht vor. Die Durchführung von Gerichtsverfahren mithilfe technischer Mittel ist grundsätzlich nichts Neues. Man denke an die gesonderte Einvernahme von Zeugen im Zusammenhang von Strafverfahren oder die abgesonderte Einvernahme von Minderjährigen. Für Diskussion sorgte nun unter Juristen der Gesetzesentwurf, mit dem durch Einführung eines § 132a Zivilprozessordnung (ZPO) diese Art von Verfahren im Zivilprozess generell möglich werden sollte.

Bestimmung aus Novellenentwurf  gestrichen

Diese Übernahme der vor allem auch in Corona-Zeiten etablierten Videoverhandlung im Zivilverfahren ins Dauerrecht wurde jedoch - zumindest vorerst - abgesagt. Das Justizministerium hat in der Vorwoche diese Bestimmung aus dem Novellenentwurf herausgestrichen und möchte eine Arbeitsgruppe einrichten, wie es hieß.

Dieser Schritt ist nachvollziehbar, denn eine digitale Verhandlung steht mit Verfahrensgrundsätzen wie der Unmittelbarkeit im Widerspruch. Meiner Erfahrung nach geht mit einer derartigen Prozessführung tatsächlich ein wesentlicher Qualitätsverlust einher. Denn bei Einvernahmen kommt dem Gesamteindruck (Mimik der Partei oder des Zeugen) wesentliche Bedeutung bei der Beweiswürdigung hinzu. Verkrampft sich etwa bei der Befragung der Gesichtseindruck des Zeugen, wird nachgebohrt, wodurch des Öfteren eine Ungereimtheit aufgedeckt werden kann.

Für die meisten Menschen ist der Gerichtsprozess schon an sich etwas sehr Nervenaufreibendes. Es würde nun für viele für zusätzliche Anspannung sorgen, wenn der Richter mittels Videotechnologie "nachhause" kommt und sie allenfalls fürchten, in Folge der Aufregung noch weniger mitzubekommen, als es bereits im Gerichtssaal der Falle wäre.

Grundsätzlich lag laut Gesetzesentwurf die Anberaumung eines Verfahrens mittels Videotechnologie im Ermessen des Richters. Die Partei hätte keinen Anspruch auf eine digitale Prozessführung. Voraussetzung für die Durchführung der Verhandlung im digitalen Modus wäre gewesen, dass die Abhaltung in Präsenz nicht zweckmäßiger oder aus besonderen Gründen erforderlich ist.

Die Videotechnologie ist dort ungeeignet, wo es zu umfänglichen Beweisaufnahmen kommt, oder es auf die Glaubhaftigkeit von Aussagen ankommt. Eine strittige Scheidungsverhandlung kommt daher grundsätzlich für eine digitale Abführung nicht in Frage. Geeignet ist der digitale Prozess zum Beispiel für verhandlungseinleitende einfache Tagsatzungen. Richtig eingesetzt, kann diese Art von Prozessen die Zeiteffizienz von Verfahren verbessern, und durch diese können zeitaufwendige, kostenintensive Anreisen zu Gericht verhindert werden. Die Möglichkeit der digitalen Prozessführung bietet daher etliche Vorteile.

Der Entwurf zur digitalen Prozessführung war seinem Text zufolge wohl so zu verstehen, dass mit diesem nur die Abwesenheit vor Ort von den Parteien gemeint war. Vom Richter wird die Verhandlungstätigkeit auch beim digitalen Prozess nach wie vor im Gericht vorzunehmen sein. Kostenverzeichnisse galten laut dem Entwurf als rechtzeitig eingebracht, wenn diese spätestens bis zum Ablauf des auf die mündliche Verhandlung folgenden Werktags im Elektronischen Rechtsverkehr oder mit E-Mail an die vom Entscheidungsorgan bekanntgegebene Adresse übersendet worden wären.

Die Diskussion rund um Gerichtsverfahren via Video kann aber meines Erachtens auch deshalb entschärft werden, da das digitale Verfahren der Zustimmung der Parteien bedarf. Eine Abhaltung des Gerichtstermins per Videotechnologie trotz Nichtzustimmung würde einen wesentlichen Verfahrensmangel darstellen. Das Einverständnis gilt als erteilt, soweit sich die Parteien nicht innerhalb einer vom Gericht festgesetzten, angemessenen Frist dagegen aussprechen.

In anderen Ländern unterschiedlich im Einsatz

In anderen Ländern ist die Verhandlung im Wege der Bild- und Tontechnologie für Zivilprozesse bereits seit längerer Zeit grundsätzlich zulässig, wenngleich von ihr noch unterschiedlich Gebrauch gemacht werden dürfte. In Deutschland gibt es die Bild- und Tonübertragung sowohl für Zivilprozesse, als auch für den Verwaltungs-, den Finanz-, den Arbeits- und Sozialgerichtsprozess. Die Prozessbeteiligten werden in Deutschland der Verhandlung per Großbildschirm zugeschaltet. In Frankreich können Streitsachen mit einem Streitwert von weniger als 5.000 Euro in einem vollständig digitalen Verfahren beigelegt werden. In Italien hat vor allem die Pandemie dazu beigetragen, dass Gerichtsverhandlungen zunehmend digital abgehalten werden. Auch in Ungarn werden zunehmend elektronische Mittel für die Durchführung von Anhörungen verwendet. In Polen finden digitale Gerichtsprozesse vor allem in Zivilsachen statt.

Meines Erachtens wäre die Bestimmung noch um die näheren Rahmenbedingungen der Verwendung der Videotechnologie - wie den Teilnahmeort - zu ergänzen. Ebenso sollten zum Schutz vor Missbrauch der digitalen Verhandlung noch ergänzende Überlegungen angestellt werden, wenngleich natürlich klar ist, dass ein Missbrauch (zum Beispiel heimliches Aufzeichnen der Verhandlung) sowohl digital, als auch analog nie ganz ausgeschlossen werden kann.

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