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Going Green: Die EU und ihre Taxonomie

Von Katharina Schönauer, Marina Luggauer und Daniela Knieling

Gastkommentare

In Schritten kommt nun ein Rahmen zur Definition "grüner" Wirtschaftstätigkeiten.


Weniger als 20 Prozent der EU-Wirtschaftsaktivitäten gelten derzeit als nachhaltig. Die EU-Taxonomie soll nun schrittweise einen Rahmen zur Definition "grüner" Wirtschaftstätigkeiten festlegen und sieht dabei neue Offenlegungsanforderungen für Unternehmen vor. Die EU-Taxonomie liefert erstmals ein EU-weit einheitliches Klassifizierungssystem und verfolgt das Ziel, Kapitalströme in nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten zu lenken. Die Rechtsakte zu Artikel 8 der EU-Taxonomie und zu den ersten beiden Umweltzielen "Klimaschutz" und "Anpassung an den Klimawandel" wurden Anfang Dezember im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und treten mit Ende Dezember 2021 in Kraft.

Im Artikel 8 der EU-Taxonomie wird die Offenlegung von Informationen geregelt, wo, wie und in welchem Umfang Finanz- und Nicht-Finanzunternehmen berichten müssen. Die delegierte Verordnung zu den Umweltzielen gibt die technischen Bewertungskriterien vor. Im Kern geht es dabei um die Information, wie und in welchem Umfang das Unternehmen Wirtschaftstätigkeiten abdeckt, die im Sinne der EU-Taxonomie als ökologisch nachhaltig einzuordnen sind.

Betroffen von der EU-Taxonomie sind jene Unternehmen, die bereits jetzt zur Offenlegung nicht-finanzieller Informationen verpflichtet sind, gemäß Non Financial Reporting Directive (NFRD) und Nachhaltigkeits- und Diversitätsverbesserungsgesetz (NaDiVeG). Nach Änderung der NFRD-Richtlinie durch die Richtlinie über die Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen (CSRD) wird sich dieser Kreis der unter Artikel 8 der Taxonomieverordnung fallenden Unternehmen vergrößern.

Für Kreditinstitute bedeutet das, dass ab dem 1. Februar 2022 für die Geschäftsjahre 2021 und 2022 Leistungskennzahlen (KPIs) zum Anteil der taxonomiefähigen Risikopositionen an den gesamten umfassten Risikopositionen offenzulegen sind. Zusätzlich ist für die Geschäftsjahre 2021 und 2022 der Anteil der umfassten Aktiva gegenüber Zentralstaaten, Zentralbanken, supranationalen Emittenten und Derivaten sowie der Anteil an Risikopositionen gegenüber Unternehmen, die nicht zur Veröffentlichung einer nicht-finanziellen Erklärung verpflichtet sind, anzugeben. Erst für das Geschäftsjahr 2023 ist die vollumfängliche Offenlegung vorgesehen beziehungsweise die Offenlegung zu Gebühren und Provisionen, die nicht die Kreditvergabe betreffen, und die Green Asset Ratio (GAR) für den Handelsbestand erst für das Geschäftsjahr 2025.

Nicht-Finanzunternehmen müssen zukünftig den Anteil taxonomiefähiger und -konformer Wirtschaftstätigkeiten in Form von definierten KPIs offenlegen: Umsatz, Kapex und Opex. Hier gilt jedoch ähnlich wie für Banken eine Einschleifregelung. Ab dem 1. Jänner 2022 werden für das Geschäftsjahr 2021 nur der Anteil der taxonomiefähigen Tätigkeiten sowie ausgewählte qualitative Informationen offengelegt. Ab 1. Jänner 2023 kommt es dann fürs Geschäftsjahr 2022 zur Vollanwendung. Weiters gibt es auch noch eine individuelle Regelung für Versicherungen.