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Digitale Grundbildung als eine Frage der Qualität

Von Paul Schwarzenbacher

Recht
Paul Schwarzenbacher studierte Rechtswissenschaften in Wien und Mailand und verbrachte Studienaufenthalte ebenso in Georgetown und Montreal. Er war beruflich in Österreich, Italien und Spanien tätig, ist nunmehr in der Landesverwaltung beschäftigt und stellvertretender Vorsitzender der Österreichischen Gesellschaft für Rechtslinguistik (ÖGRL).
© privat

Auch die Daten Minderjähriger dürfen nicht mehr gesammelt werden.


Ab dem kommenden Schuljahr 2022/2023 wird Digitale Grundbildung ein Pflichtfach in der Schule. Erstmals wird fix eine Wochenstunde dafür zur Verfügung stehen. Sollen Kinder also in Zukunft alle Programmieren lernen? Geht es nach dem Herrn Bildungsminister Martin Polaschek, so ist die Intention der Investitionen in Digitalisierung an Schulen die, eine digitale Souveränität zu erlangen.

Welche Herausforderungen bestehen in diesem Zusammenhang? Hinzuweisen ist auf die Aussagen der Innovationsökonomin Monika Schnitzer im "Spiegel" vom 11. Dezember 2021, die wohl auch für Österreich maßgeblich sind. Demnach fehlen den Schulen die Lehrerinnen und Lehrer, die das kompetent können. Wichtig sei es auch, so Schnitzer, Lehrkräfte zu engagieren, "die endlich auch die Mädchen mitnehmen", um nicht weiterhin viel Brain Power im Informatikbereich zu verlieren. Besonders dringend wird es aber auch sein, das Unterrichtsfach Digitale Grundbildung an allen benachteiligten Schulstandorten in größtmöglicher Qualität anzubieten.

Verfassungsgrundsatz erfüllt

Eine weitere gute Nachricht aus dem Bereich Digitalpolitik gibt es vom EU-Parlament. Dieses hat am 20. Jänner 2022 den Digital Services Act beschlossen. Neben verschärften und beschleunigten Pflichten für Facebook und Twitter, gesetzwidrige Inhalte zu löschen, beinhaltet dieser unter anderem auch das Verbot des Sammelns von Daten Minderjähriger, um Werbung für sie maßzuschneidern. Mit dem Verbot des Sammelns von Daten Minderjähriger zu Werbezwecken erfüllt der Digital Services Act auch den Verfassungsgrundsatz, den öffentliche und private Einrichtungen als vorrangige Erwägung bei allen Kindern einhalten müssen: das Kindeswohl.