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Kriegsjustiz im Ukraine-Russland-Konflikt

Von Gülşah Erbilen

Recht
Liegen die Voraussetzungen zur Anwendung des "Rechts im Krieg" vor, ist dieses für alle Mitglieder sämtlicher Streitkräfte verbindlich.
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Die Regelungen des Krieges finden sich im Völkerrecht und werden als Kriegsvölkerrecht bezeichnet.


Seit 24. Februar 2022 herrscht Krieg in Europa. Die Streitkräfte von Russland setzen bewaffnete Gewalt auf dem Staatsgebiet und gegen militärische Verbände der Ukraine ein. Seit diesem Zeitpunkt betonen die Medien immer wieder, es gelte das "Kriegsrecht". Die Regelungen des Krieges finden sich im Völkerrecht und werden als Kriegsvölkerrecht bezeichnet. Dabei wird zwischen der rechtmäßigen Einleitung eines Krieges ("Recht zum Krieg", ius ad bellum) und den im Krieg geltenden Geboten und Verboten ("Recht im Krieg", ius in bello) unterschieden.

Liegen die Voraussetzungen zur Anwendung des "Rechts im Krieg" vor, ist dieses für alle Mitglieder sämtlicher Streitkräfte verbindlich. Das gilt unabhängig von der (un)rechtmäßigen Einleitung des Krieges. Zwar werden im Krieg unter Umständen fundamentale strafrechtliche Verbotsnormen wie vorsätzliche Tötungen außer Kraft gesetzt – nichtsdestotrotz bleibt er kein rechtsfreier Raum.

Laut Präsident Selenskyjs Tweet vom 27. Februar 2022 hat die Ukraine eine Klage beim Internationalen Gerichtshof (IGH) gegen Russland eingebracht. Und der IGH hat reagiert: Bereits am 7. März 2022 sollen die Verhandlungen aufgrund der bestehenden Dringlichkeit starten. Zugleich hat der Chefankläger des Internationalen Strafgerichtshofs (IStGH) Karim A.A. Khan QC laut einer Pressemitteilung vom 2. März 2022 auf Ersuchen von 39 IStGH-Vertragsstaaten mit der Einleitung von Ermittlungen wegen Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit in der Ukraine begonnen.

Sowohl der IGH als auch IStGH sind universelle Gerichte mit Sitz in Den Haag – wobei ihre Kompetenzen unterschiedlich ausgestaltet sind.

Was kann der Internationale Gerichtshof tun?

Normadressaten des "Rechts zum Krieg" sind in erster Linie Staaten. Ein Verstoß gegen die einschlägigen Normen zieht völkerrechtliche Staatenverantwortlichkeit nach sich. Der IGH kann einstweilige Verfügungen nach Art. 41 Abs 1 IGH-Statut treffen, einen Rechtsverstoß feststellen und zu Schadenersatz verurteilen. Jedoch fehlt ihm eine völkerrechtliche vollziehende Gewalt um die Entscheidungen zu vollstrecken.

Als Hauptrechtsprechungsorgan der UN (Art 92 UN-Charta) sind alle ihre Mitglieder nach Art. 93 Z 1 UN-Charta Vertragsparteien. Dies inkludiert Russland und die Ukraine, denn die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken war ein bedeutendes Gründungsmitglied der UN 1945. Nach Auflösung der Sowjetunion und der damit einhergehenden Unabhängigkeit der Ukraine wurde dem IGH 1991 mitgeteilt, dass die ehemalige "Sozialistische Sowjetrepublik Ukraine" den Namen "Ukraine" trage und damit weiterhin Mitglied der UN bleibt.

Der IGH setzt sich aus fünfzehn Richtern verschiedener Staatsangehörigkeiten zusammen. Aufgrund ihrer Unabhängigkeit behalten Richter mit der Nationalität einer der Streitparteien ihr Stimmrecht nach Art. 31 Z 1 IGH-Statut. Das würde auch den amtierenden russischen Richter Kirill Gorazijewitsch Geworgjan betreffen. Dem IGH obliegt eine duale Zuständigkeit: Zum einen werden Urteile für Streitfälle zwischen Staaten (Art. 38 Abs 1 IGH-Statut) gefällt und zum anderen Gutachtensanfragen von Organen der UN und internationalen Organisationen beantwortet (Art 65 Abs 1 IGH-Statut).

Adressat für völkerrechtliche Streitfragen

Hervorzuheben ist, dass der IGH kein Adressat für politische Angelegenheiten, sondern für völkerrechtliche Streitfragen ist.

In einem möglichen Verfahren vor dem IGH würde die Verletzung des Gewaltverbots gegenständlich werden. Es ist als zentrales Verbot der UN-Charta in Art. 2 Z 4 festgelegt und stellt zwingendes Völkerrecht (ius cogens) dar. Dieses Verbot erfasst nicht nur Einsätze bewaffneter Gewalt, sondern unter Umständen auch cyber-attacks – sofern keine Legitimierung für diese besteht. Nach Kapitel VII der UN-Charta kann der UN-Sicherheitsrat nämlich zur Gewaltanwendung autorisieren. Ferner statuiert Art. 51 UN-Charta den Rechtfertigungsgrund der Selbstverteidigung. Zudem bestehen verschiedene in der völkerrechtlichen Lehre diskutierte Rechtfertigungsgründe, denen allesamt humanitäre Erwägungen zum Schutz der Zivilbevölkerung zu Grunde liegen. Allen voran das Konzept der Responsibility to Protect (R2P).

Schließlich setzt die Zuständigkeit des IGH stets voraus, dass sich alle Streitparteien seiner Jurisdiktion unterwerfen. Dies kann unter Umständen durch eine generelle Unterwerfungserklärung nach Art 36 Abs 2 IGH-Statut erfolgen, die Russland jedoch nicht abgegeben hat.

Art. 36 Abs 1 IGH-Statut sieht jedoch vor, dass sich die Zuständigkeit des IGH auf alle Angelegenheiten, die in der UN-Charta oder in den geltenden Verträgen und Abkommen vorgesehen sind, erstreckt. Indem die Ukraine und Russland Vertragsparteien der Völkermordkonvention sind, wird Art IX des Übereinkommens aktiviert. Denn im vorliegenden Fall besteht eine Streitigkeit zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung und Anwendung der Völkermordkonvention: Ob Völkermord in Luhansk und Donezk begangen wurde – oder nicht. Somit ist keine Zustimmung von Russland für das Verfahren erforderlich.

Fazit I: Der IGH wird zwischen 7. und 8. März 2022 in seinem Dringlichkeitsverfahren der Ukraine und Russland die Möglichkeit bieten, vor einem unabhängigen Gericht Stellung zu nehmen. Es könnte über einstweilige Verfügungen entschieden werden.

Was kann der Internationale Strafgerichtshof tun?

Normadressaten des "Rechts im Krieg" sind Personen. Ein Verstoß gegen die einschlägigen Normen begründet individuelle Strafbarkeit. Der IStGH kann eine solche feststellen und mittels Freiheitsstrafen sanktionieren. Aufgrund fehlender völkerstrafrechtlicher Gewalt ist auch der IStGH von Staatenkooperation abhängig.

Er wurde 1998 durch einen multilateralen Vertrag (Römisches Statut, IStGH-Statut) errichtet. Er übt seine Gerichtsbarkeit unter anderem über Kriegsverbrechen (Art 8 IStGH-Statut) aus. Kriegsverbrechen sind strafbare Verstöße gegen die Normen des humanitären Völkerrechts. Das humanitäre Völkerrecht umfasst alle Rechtsquellen des "Rechts im Krieg". Voraussetzung für die Anwendbarkeit des Art 8 IStGH-Statut ist die Existenz eines Krieges, der im humanitären Völkerrecht als internationaler oder nicht-internationaler bewaffneter Konflikt bezeichnet wird.

Zwischen Russland und der Ukraine liegt ein internationaler bewaffneter Konflikt vor. Ein solcher beginnt grundsätzlich mit der ersten Anwendung bewaffneter Gewalt. Dadurch ist die Anwendbarkeit des humanitären Völkerrechts gegeben: Beide Konfliktparteien sind an die Normen des humanitären Völkerrechts gebunden.

Rasches Handeln ist geboten

Damit aber ein schwerer Verstoß gegen das humanitäre Völkerrecht durch die Anklagebehörde des IStGH völkerstrafrechtlich verfolgt werden kann, müssen weitere Voraussetzungen gegeben sein. Zunächst übt der Gerichtshof seine Gerichtsbarkeit über das Territorium und die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten aus (Art 12 Abs 1 und 2 IStGH-Statut). Weder die Ukraine noch Russland sind nun aber Vertragsstaaten des Römischen Statuts. Darüber hinaus kann der UN-Sicherheitsrat nach Kapitel VII der UN-Charta, also im Falle der Bedrohung des Friedens, der Anklagebehörde die Aufnahme einer Ermittlung in einem Nichtvertragsstaat genehmigen (Art 13 lit b IStGH-Statut). Für einen solchen Beschluss müssten die fünf ständigen Mitglieder des UN-Sicherheitsrates, darunter Russland und China, zustimmen (Art 27 Abs 3 UN-Charta). Bislang ist dies nicht erfolgt.

Allerdings erkannte die Ukraine im Februar 2015 mit einer Erklärung nach Art 12 Abs 3 IStGH-Statut die Gerichtsbarkeit des IStGH für ihr gesamtes Staatsgebiet für einen zeitlich unbegrenzten Zeitraum ab dem 20. Februar 2014 an.

Mit der Presseaussendung vom 28. Februar 2022 erklärte der Chefankläger prüfen zu wollen, ob seine Kompetenz auch die Verfolgung von im gegenständlichen Krieg mutmaßlich begangenen völkerrechtlichen Verbrechen umfasst. Er wollte eine Ermittlung von Amts wegen aufnehmen, die gemäß Art 15 Abs 3 IStGH-Statut Gegenstand der Genehmigung einer Vorverfahrenskammer ist. Nunmehr haben aber 39 Vertragsstaaten des IStGH-Statuts, darunter Österreich, um die Aufnahme von Ermittlungen in der Ukraine nach Art. 14 Abs 1 IStGH-Statut ersucht. Somit ist eine Genehmigung der Vorverfahrenskammer nicht mehr erforderlich.

Fazit II: Ab sofort ermittelt der Chefankläger des IStGH gegen sämtliche auf dem Staatsgebiet der Ukraine operierenden Angehörigen der ukrainischen und russischen Konfliktparteien.

Internationale Gerichtshöfe bestehen schon lange. In der Regel werden sie aber erst post bellum tätig. Um humanitäres Leid nicht nur für die betroffenen Staaten und Kriegsparteien zu verhindern, ist rasches Handeln in bello geboten. Kriege sind keine rechtsfreien Räume und dürfen auch nicht als solche betrachtet und ausgelebt werden, sie sind längst justiziabel. Die zuständigen Gerichtshöfe sollten sie rasch in geordnete Bahnen lenken. Geschehen kann dies nur durch Staatenkooperation. Auch Österreich hat sich hier berufen gefühlt, initiativ tätig zu werden. Die Neutralität Österreichs steht dem nicht entgegen.

Gülsah Erbilen und Nikolai Schäffler sind Projektmitarbeiter an der Johannes Kepler Universität (JKU) Linz im Forschungsprojekt Unternehmensstrafrecht im globalen Wettbewerb und Menschenrechtsschutz (UWM). Besonderer Dank gebührt Peter Hilpold der Leopold Franzens Universität (LFU) Innsbruck und Richard Soyer von der JKU Linz.