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Ein Mehrwert an Gerechtigkeit

Von Adrian Eugen Hollaender

Recht

Wie man an den Obersten Gerichtshof gelangt - und warum geringere Formalanforderungen erwägenswert wären.


Der Oberste Gerichtshof (OGH) ist die höchste zivilrechtliche und strafrechtliche Instanz in Österreich. Er ist in Senate aus zumeist fünf besonders erfahrenen Richterinnen und Richtern gegliedert, wobei in besonderen Fällen ein sogenannter verstärkter elfköpfiger Senat zusammentritt. Die Entscheidungen des OGH sind nicht nur im Einzelfall maßgeblich, sondern ihnen kommt auch generell richtungsweisende Bedeutung für die Rechtsprechung aller Gerichte in Österreich zu. Doch wie gelangt man an diese Höchstinstanz?

Begrenzte Überprüfungszuständigkeit

Die typischen an den OGH zu richtenden Rechtsmittel sind im Zivilrecht die Revision und im Strafrecht die Nichtigkeitsbeschwerde. Beide sind primär auf die Nachprüfung rechtlicher Aspekte der Urteile der Unterinstanzen beschränkt.

Demgegenüber könnte ein rechtssuchender Bürger zumindest a priori erwarten, dass der OGH als oberste Instanz alle an ihn herangetragenen Rechtssachen umfassend in Bezug auf den Sachverhalt ebenso wie auf dessen rechtliche Beurteilung überprüft. Aber das ist nicht der Fall, weil er in der Regel nicht Tatsacheninstanz ist, sondern einen auf Rechtsfragen eingeschränkten Kognitionsbereich hat (in Zivilrechtssachen zudem nur auf solche von grundlegender Bedeutung).

Das heißt, er überprüft in erster Linie, ob die Vorinstanzen die Gesetze korrekt angewandt haben, während jenen hingegen die Feststellung des Sachverhalts überlassen bleibt, ohne dass der OGH diese überprüft (mit Ausnahme des Sonderfalls erheblicher Bedenken gemäß § 281 Abs 1 Z 5a StPO). Die Sachverhaltsfeststellung ist aber zumeist das Entscheidende für eine Causa, denn die Lösung der Rechtsfragen hängt ja maßgeblich von den getroffenen Tatsachenfeststellungen ab. Daher wird immer wieder der Ruf nach dem OGH auch als Tatsacheninstanz erhoben.

Diese Forderung ist verständlich, hat doch die Bevölkerung in den OGH als höchste Instanz besonderes Vertrauen. Warum sollte dieses nur die Lösung von Rechtsfragen, nicht aber die Lösung von Tatsachenfragen betreffen? Wenn sich ein Gericht erster Instanz irrt, geschieht das ja meistens im Tatsachenbereich. Dass die diesbezügliche sogenannte Beweiswürdigung aber (weitgehend) unanfechtbar bleiben soll, schützt vielleicht vor einer Überlastung des OGH, ist jedoch für den Rechtsunterworfenen nicht immer einsichtig.

Eingeschränkter Instanzenzug

Weiters ist der OGH nicht in jeder Rechtssache anrufbar. In vielen Fällen endet der Rechtszug bei den Oberlandesgerichten. Daher wird - zusätzlich zum Ruf nach dem OGH als Tatsacheninstanz mit voller, uneingeschränkter Kognitionsbefugnis - auch immer wieder die Forderung nach einem durchgehenden Rechtszug an den OGH in allen Rechtssachen laut, denn wenn der OGH von der Verfassung als oberste Instanz in Zivil- und Strafrechtssachen vorgesehen ist, warum sollte er dann nicht auch in allen derartigen Rechtssachen anrufbar sein?

In dem Umstand, dass manche Rechtsunterworfene mit ihren Causen nur bis zum Oberlandesgericht gelangen, aber nicht zur Höchstinstanz vordringen können, erblicken manche eine Diskriminierung, die noch dazu dem Ziel der Einheitlichkeit der Rechtsprechung zuwiderläuft. Dieses wäre gerade durch eine in allen straf- und zivilrechtlichen Angelegenheiten einheitlich zuständige oberste Instanz optimal verwirklichbar.

Formale Hürden für ein Rechtsmittel

Zu alledem kommt noch der den Weg zum Recht in oberster Instanz gleichfalls einschränkende Aspekt der formalen Hürden für ein Rechtsmittel an den OGH. Nehmen wir als Beispiel das Strafrecht: Nichtigkeitsbeschwerden erfordern eine präzise Bedachtnahme auf ein in sich geschlossenes Formalsystem, das dereinst vom historischen Strafverfahrensspezialisten Alexander Löffler als "verwickeltes System gehässiger Schikanen" bezeichnet wurde. Das ist freilich eine pointierte Formulierung, aber tatsächlich kann beim OGH nur Erfolg haben, wer in dem verfahrensrechtlich genau festgelegten formalisierten Kommunikationsverfahren mit dem OGH die "richtige Sprache" wählt. Das heißt, sein Rechtsmittel prozessordnungskonform ausführt.

Der harte Befund eines langjährigen OGH-Richters, Senatspräsidenten und Obmannstellvertreters der Sektion Höchstgerichte in der Österreichischen Richtervereinigung lautete gar, "dass viele Nichtigkeitsbeschwerden schon deshalb zurückgewiesen werden müssen, weil es nur wenige Verteidiger gibt, die imstande sind, diese Rechtsmittel gesetzmäßig auszuführen". Was mag der Grund dafür sein? Zu tiefes fachliches Niveau der Verteidiger oder zu hohe Formalanforderungen seitens des OGH?

Forderung nach einem "OGH für alle Fälle"

Insgesamt ist daher die Forderung nach einem "OGH für alle Fälle" mit Überprüfungszuständigkeit sowohl im Sachverhaltsbereich als auch in rechtlicher Hinsicht - also mit umfassender Kognitionsbefugnis - durchaus erwägenswert, damit der OGH möglichst ohne Einschränkungen als Hüter der Gerechtigkeit in höchster Instanz umfassend tätig werden kann. Dem damit verbundenen Mehraufwand an Arbeit, Zeit und Personal stünde ein Mehrwert an Gerechtigkeit gegenüber. Sollte da dem Gesetzgeber die Abwägung von Pro und Contra nicht leichtfallen?

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