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Das Geschäftsmodell mit unseriösen Geschäftspraktiken

Von Katharina Braun

Recht
<!-- [if gte mso 9]><![endif]--><!-- [if gte mso 9]>Normal021falsefalsefalseDE-ATX-NONEX-NONE<![endif]--><!-- [if gte mso 9]><![endif]--><!-- [if gte mso 10]><![endif]-->Katharina Braun ist eine selbständige Wiener Rechtsanwältin und auf Familien- und Medienrecht spezialisiert. Sie war viele Jahre als Fernsehredakteurin für den ORF tätig.
© DORIS MITTERER

Wenn der Prozessfinanzierer an der Türe klingelt.


Mit der Not und der Unerfahrenheit der Menschen wird leider oft Geschäft gemacht. So erfuhr ich schon des Öfteren, dass manche (unseriöse) Immobilienunternehmer sozialschwachen Personen, wie Menschen die nach Österreich geflohen sind, Wohnungen zu erhöhten Mietpreisen vermieten. Dies, da diese doch froh sein könnten, überhaupt eine Wohnung zu bekommen. Bei diesen Menschen wird angenommen, dass  diese  sich nicht trauen, gegen den Vermieter rechtlich vorzugehen.

Dieses Ausnutzen wird aber sogar noch durch so manchen Prozessfinanzierer getoppt. So hatte ich schon einmal über eine Verfahrenshilfe einen Fall zu verhandeln, in dem Vertreter eines derartigen Unternehmens anscheinend durch Häuser in Wien gehen und an Wohnungen klingeln. Dies bei Menschen, die möglicherweise zu viel Miete zahlen. Diesen nicht beziehungsweise kaum Deutsch sprechenden Menschen werden dann von diesen Vertretern in ihrer Wohnung in kompliziertem Rechtsdeutsch verfasste Allgemeine Geschäftsbedingungen sowie eine Prozessvollmacht zum Unterfertigen vorgelegt. 

So auch meiner Mandantin, einer jungen Frau, welche Sozialhilfeempfängerin war.  Sie sah in dem Vertreter, der bei ihr anläutete, jemanden von einer Behörde, welcher ihr tatsächlich helfen wollte, und unterschrieb. Diese Frau sowie ihr Umfeld konnten tatsächlich so gut wie kein Deutsch. Die Frau kannte auch nur das arabische Alphabet und war auf Unterstützung bei Behördengängen angewiesen.

Nach Unterfertigung von der Situation überfordert

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen dieses Prozessfinanzieres sehen ein Erfolgshonorar von 2.000 Euro vor. Zusätzlich fordert dieser Prozessfinanzierer noch 30 Prozent der den Betrag von 2.000 Euro übersteigenden erstrittenen Summe.  Bei beispielsweise 2.500 Euro erstrittener Summe gehen 2.150 Euro an den Prozessfinanzierer. Bei 1.500 Euro gehen gar 2.000 Euro an diesen.

Die Frau war nach Unterfertigung von der Situation überfordert. Auf der einen Seite ein Verfahren wegen Mietzinsreduktion mit ungewissem Ausgang, auf der anderen Seite die Forderungen des Prozessfinanzierers.  

Als die Frau den Antrag auf Mietzinsreduktion zurück zog, forderte der Prozessfinanzierer von der Frau die  in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgesehene Pönale von 5.000 Euro, weil sie für die Zurückziehung dessen Zustimmung gebraucht hätte.  Ich vertrete die Rechtsmeinung, dass aufgrund der Gesamtumstände diesfalls der gegenständliche Vertrag einer Sittenwidrigkeitsprüfung nicht stand gehalten hätte.

Es kommt immer auf den Einzelfall an

Dem Einwand, jeder Erwachsene sei selbst für das von ihm Unterschriebene verantwortlich, ist natürlich grundsätzlich zuzustimmen. Doch kommt es eben immer auf den Einzelfall an. Diesfalls war aufgrund der besonderen Umstände, der Notlage der Frau, der Willensfreiheit der Frau, stark ausgedünnt. Aus diesem Grund sieht das Gesetz auch vor, dass bei Ausnutzung von Unerfahrenheit, Gemütsaufregung oder einer Zwangslage der in diesem Zustand abgeschlossene Vertrag wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nichtig ist. 

In diesem Fall sprachen starke Indizien für das Vorliegen eines derartigen Nichtigkeitstatbestandes. Zudem war auf das Rücktrittsrecht nicht hingewiesen worden. Abgesehen davon war die Pönale zu hoch gegriffen.  In dem von mir vertretenen Verfahren wurde nach vehementem Einschreiten meinerseits von der Gegenseite die Klage zurückgezogen.

Mittlerweile habe ich jedoch erfahren, dass es sich hier um keinen Einzelfall dieses Prozessfinanzierers handeln dürfte, vielmehr schaut es danach aus,  dass dem ein Geschäftsmodell mit System zugrunde liegt.

Es wäre nun seitens des Gesetzgebers zu evaluieren, wie man derartige Geschäftspraktiken in den Griff bekommt. Denn nach dem Lauterkeitsrecht sind die Allgemeinen Geschäftsbedingungen möglicherweise als solche nicht zu beanstanden und bräuchte es für eine rechtliche Ahndung des Geschäftsmodells als solches eine Kenntnis der einzelnen Fälle. Denn erst die nähere Kenntnis des Einzelfalls zeigt die bedenklich erscheinende Praktik auf. Diese Kenntnis liegt aber derzeit bei den einzelnen Richtern, welche über die Fälle urteilen, und derartige Fälle werden nicht in einem System gesammelt erfasst.

Strafe für Unternehmen, die systematisch Rechtsbrüche begehen

Nun ist in aller Munde, wie Geld in die Staatskassen gespült werden könnte. Dies auch zur Abfederung der enormen Preisteuerung. Da wäre es doch eine Möglichkeit, dass derartige Fälle systematischer Rechtsverstöße beziehungsweise zu hinterfragender Rechtspraktiken von den Rechtsvertretern oder Richtern in ein System eingemeldet werden. Dies, um bei einer bestimmten Anzahl gleichgelagerter Fälle über diese Unternehmen eine Strafe in doch für diese empfindlichem Ausmaß zu verhängen. Denn insbesondere bei so manchem Multiunternehmen ist zu bemerken, dass diese  sich zwar formal an das nationale Recht halten mögen, dies dann aber in der Praxis entweder für  sich abweichend auslegen oder den einzelnen Konsumenten anlaufen lassen.

So nach dem Motto: "Die meisten trauen sich gegen ein Großunternehmen nicht vorzugehen oder fürchten auch  Aufwand und Kosten, und die paar Hanseln, die es wagen, bekommen halt nach mühsamem Gerichtsgang irgendwann mal rechtliche Genugtuung."

Ein Beispiel für systematisches Anlaufen lassen ist die  Entschädigung nach Flugannullierungen oder zu Unrecht verweigerter Flugbeförderung, welche  oftmals  gar nicht oder nicht fristgerecht ausbezahlt wird. Flugunternehmen verweisen mitunter, wenn auch zu Unrecht, den Konsumenten an die Onlinebuchungsportale. Als ein anderes Praxisbeispiel von vielen: Plattformen, die zwar verpflichtet wären, rufschädigende Kommentare zu entfernen, dies aber trotz Mitteilung und Aufforderung hierzu entgegen der gesetzlichen Verpflichtung nicht machen. Bei den von den Unternehmen angeführten Kontakten ist oft niemand für den Kunden zu erreichen, oder man erhält nur allgemeine 0815 Standardantwortfloskeln, welche an dem eigenen konkreten Anliegen vorbei gehen. Oft gibt es keine persönlichen Ansprechpersonen, sondern man chattet mit einem Avatar. Derartige Fälle gibt es zu Hauf, und wohl schon jeder Konsument war einmal in einer derartigen misslichen Kommunikationssituation.

Der Praktik des auf regelmäßigen Rechtsverstößen aufbauenden Geschäftsmodells wäre mit einer Strafe  ein Riegel vorzuschieben. Stattdessen sollte man die Preisteuerung für Sozialschwache abfedern, und zu hoffen wäre, dass künftig auch wieder mehr persönlicher Kundenkontakt möglich ist. Gute Dienstleistung bleibt und ist: eine persönliche, von Mensch zu Mensch.