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Was ist uns noch heilig am Asyl?

Von Judith Kohlenberger

Gastkommentare

Europa bekennt sich weiterhin zur Genfer Flüchtlingskonvention und damit zum Recht auf Schutz, scheut aber gleichzeitig kaum Kosten und Mühen, um den Zugang zu diesem Recht so stark wie möglich zu beschränken.


Das Wort "Asyl" geht zurück auf das altgriechische "asylos": Es war ein Ort, an dem Menschen Schutz erhielten, weil sie unter der Herrschaft der Götter standen. Niemand war ihnen näher als der Flüchtling, nur ihm wurde ihr besonderer, unumstößlicher Schutz zuteil. Später folgte auch das Christentum dieser Schutzgewährung, die im Kirchenasyl weiterlebt.

Bis heute hat sich das Asyl insofern diesen sakralen Charakter bewahrt, als es weiterhin als hohes Gut gilt. Daraus scheint auch abgeleitet zu werden, dass es besonders schwer zugänglich sein muss, um es nicht durch ungebührliche Ausweitung zu "entweihen". Europa bekennt sich weiterhin zur Genfer Flüchtlingskonvention und damit zum Recht auf Schutz, scheut aber gleichzeitig kaum Kosten und Mühen, um den Zugang zu diesem Recht so stark wie möglich zu beschränken.

Nachdem Asyl auf dem Boden des Aufnahmelands beantragt werden muss, greifen Schutzsuchende auf immer kreativere, teurere und somit gefährlichere Zugangswege zurück. Der Schlepperaufgriff bei Kittsee mit drei Toten vor kurzem ist leider nur ein tragischer Fall unter vielen. Nicht das Recht auf Schutz als solches, sondern der konkrete Zugang zu diesem Recht bleibt die Gretchenfrage im Flüchtlingsrecht.

Temporärer Schutz für dauerhaften Aufenthalt

Selbst die Aktivierung der Massenzustromrichtlinie für ukrainische Geflüchtete ist mit Blick auf die Universalität des Asylrechts zu problematisieren: Während die Gewährung von temporärem Schutz für Ukrainer als sinnvoll auf der gesellschaftlichen und hilfreich auf der individuellen Ebene zu werten ist, bleibt der Schutzstatus, wie sein Name besagt, vorübergehend. Nicht nur, dass er unter Einbeziehung der aktuellen Lage im Herkunftsland regelmäßig erneuert werden muss, räumt er Ankommenden auch weniger umfassende Rechte ein, als das ein Asylstatus täte, und ist je nach Mitgliedstaat unterschiedlich ausgestaltet.

Vor allem bedeutet temporärer Schutz eine Art dauerhaften Zwischenzustand für Betroffene, weil sie nicht sicher sein können, wie lange er gelten wird. Die Bewertung, wann das Herkunftsland wieder als sicher genug für eine Rückkehr gilt, obliegt den Aufnahmestaaten beziehungsweise der EU. Nicht von ungefähr wurde die Schaffung des (meist schwächeren) temporären Schutzes für die dauerhafte Unterbringung von Vertriebenen, etwa in der Türkei, in der Vergangenheit immer wieder kritisiert - schon allein die Begriffe verdeutlichen die Absurdität einer solchen Konstruktion.

Erst die Zeit wird zeigen, wie rasch und pragmatisch die EU und ihre Mitgliedstaaten den Zugang von vorübergehendem auf dauerhaften Schutz ermöglichen, sollten ukrainische Flüchtlinge länger bleiben (müssen). Sieben Monate nach Kriegsausbruch sinkt die Wahrscheinlichkeit einer baldigen Rückkehr, worauf Aufnahmeländer aber weiter zu hoffen scheinen.

Die Richtlinie birgt jedoch nicht nur für ukrainische Staatsbürger Nachteile, sondern noch deutlicher für jene aus anderen Ländern und Vertreibungskontexten. So standen und stehen afrikanische Studierende, syrische Familien und afghanische Flüchtlinge vor dem Taliban-Regime zwar wie die Ukrainer an den EU-Grenzen, doch für sie gilt kein temporärer Schutz und in vielen Fällen auch kein Zugang zum Asyl. Die gehäuften Berichte über gewaltsame Pushbacks, also völkerrechtswidriges Zurückdrängen Schutzsuchender an Europas Grenzen, verdeutlichen das.

Repolitisierung des Flüchtlingsschutzes

Diese Unterscheidung erinnert an die politisierte Flüchtlingspolitik des Kalten Krieges, als Europa die Aufnahme Geflüchteter an seinen politischen Interessen ausrichtete: Der Antrieb, Dissidenten aus der Sowjetunion Zuflucht zu gewähren, entsprang nicht (nur) einem hehren Schutzgedanken, sondern war (auch) der eigenen Ideologie geschuldet, Oppositionelle und in weiterer Folge den Westen stärken zu wollen. Präferiert aufgenommen wurden damals Flüchtende aus dem kommunistischen Osten oder aus Südvietnam.

In seiner krassesten Ausprägung wird durch eine solche interessengeleiteten Aufnahmepolitik das universale Asylrecht ausgehebelt. Denn die Massenzustromrichtlinie bestimmt nicht nur, wer Zugang zum Schutz erhält, sondern legt zugleich fest, wer außen vorgelassen wird - etwa Geflüchtete aus anderen Kriegen, wie jenem in Syrien oder in Somalia. Auch aus dieser Perspektive heraus ist die Differenzierung zwischen ukrainischen Staatsangehörigen und Drittstaatsangehörigen, die vor allem aus dem globalen Süden stammen, zu erklären.

Mit Blick auf den längerfristigen Aufenthalt vieler Ukrainer, aber auch die potenzielle Ankunft russischer Deserteure muss sich Europa im Allgemeinen und Österreich im Speziellen die grundlegenden Fragen stellen: Soll der Flüchtlingsschutz weiterhin universal und damit auch für russische Staatsangehörige gelten? Oder sollen in Zukunft nur noch anlassbezogene, spezielle Schutzkategorien für bestimmte Gruppen Geflüchteter geschaffen werden? Was ist das Asyl den Aufnahmeländern noch wert? Und wie wird es für jene zugänglich, die es brauchen?

Der heilige Ursprung des Asyls mag über die Jahrhunderte in Vergessenheit geraten sein; seine Bedeutung als ein spezieller, von der allgemeinen Bevölkerung abgesonderter Ort ist aber erhalten geblieben. Flüchtlinge waren dadurch von jeher Ausgezeichnete und Ausgegrenzte zugleich. Besonderen Schutz zu genießen, bedeutet eben auch, (ab-)gesondert zu sein. Nur war das im altgriechischen Wortsinn noch rein positiv gemeint.