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Diebstahl im Netz

Von Holger Bielesz und Alina Alavi Kia

Recht

Non Fungible Token Domains und "Domain Grabbing": Sind wir am Weg in den Wilden Westen?


Von "Domain Grabbing" oder in den USA "Cybersquatting" wird gesprochen, wenn Nichtberechtigte Domains für sich reservieren, die Namen, Zeichen oder geschützte Marken anderer Berechtigter enthalten. Dahinter steckt spekulative Geschäftemacherei. Denn die Kosten, Domains zu reservieren, sind regelmäßig vernachlässigbar, sodass ein Weiterverkauf auch zu moderaten Preisen gewinnbringend ist. Eine Domain darf es nur einmal geben. Daher kann die oder der zum Führen des Namens, Zeichens oder der Marke Berechtigte die Inhaberschaft über eine zu Unrecht "besetzte" Domain nur erlangen, indem die Domain gelöscht und neu für den Berechtigten registriert oder auf ihn übertragen wird.

Grundsätzlich bestehen rechtliche Möglichkeiten, sich gegen "Domain Grabbing" zu wehren. In den USA gibt es den Anti-Cybersquatting Consumer Protection Act (ACPA). Dieser bietet eine rechtliche Handhabe, gegen Verletzer von Namensrechten im Rahmen von Domainregistrierungen vorzugehen. Die US-amerikanische ICANN (Internet Corporation for Assigned Names and Numbers) verfügt ebenfalls über einen Streitbeilegungsmechanismus (UDRP), der auch im WIPO Arbitration and Mediation Center angewendet wird (für internationale Domains wie zum Beispiel ".com"). In anderen Fällen bleibt mangels Einigung nur der Weg zu Gericht. Das gilt etwa auch bei Streitigkeiten über ".at"-Domains. Mitunter erweist sich der Aufwand der Rechtsverfolgung als relativ hoch und jedenfalls langwieriger als der Betrag, zu dem der "Domain Grabber" freiwillig zur Domainübertragung bereit ist.

Zugriff auf die Wallet-Adresse

Im Zuge der jüngeren Entwicklungen in Richtung "Web 3" sind sogenannte NFT Domains auf den Markt gekommen. Diese erlauben es dem Inhaber (das heißt dem, der Zugriff auf die Wallet-Adresse, auf der die NFT Domain registriert ist, hat), die volle Kontrolle über die eigene Domain zu erlangen. Was soll das konkret heißen?

Als "Web 3" wird von vielen ein noch in der Entwicklung stehendes, durch die fortschreitende Blockchain-Technologie zunehmend dezentralisiertes Internet bezeichnet. Nach der Vision mancher sollen die Internet-Nutzer durch "Web 3" zu wahren Eigentümern der Inhalte und Werte, die sie im Netz teilen, werden. Dieser Idee liegt schon die Erfindung von Bitcoin zu Grunde, handelt es sich dabei um dezentralisierte Kryptowerte, die es dem Einzelnen ermöglichen, über digitale Werte selbst zu verfügen und diese an Dritte zu senden, ohne dass Finanzintermediäre eingebunden sind.

Diese Entwicklung ist nicht auf "fungible" digitale Werte wie Bitcoin beschränkt. Ein Non Fungible Token (NFT) ist ein auf der Blockchain registrierter Token, den es nur einmal gibt und der einen bestimmten, meist digitalen, Gegenstand repräsentiert. Technisch ist der Besitz an einem NFT - ebenso wie an "fungiblen" Kryptowerten wie Bitcoin oder Ether - mit dem Zugriff auf eine bestimmte Wallet-Adresse verknüpft. Dies setzt voraus, dass der Wallet-Inhaber im Besitz des privaten Schlüssels ist, sodass er auf die Kryptowerte wie auch den NFT zugreifen und diese etwa auch an einen Dritten übertragen kann.

Auf der Blockchain registriert

Eine sogenannte NFT Domain ist ebenfalls auf der Blockchain registriert. Der Inhaber kann damit etwa Websites hosten, ohne dass Dritte wie zum Beispiel VeriSign in den USA (Registrar unter anderem für Websites mit der Endung ".com") oder etwa "nic.at" in Österreich (die sämtliche Websites mit der Endung ".at" registriert) involviert sind. Solange das Internet funktioniert, gibt es niemanden, der die Domain und damit den Webauftritt des Inhabers der NFT Domain abschalten kann. Zudem kann der Wegfall von Intermediären auch vor Hacks und Datendiebstahl schützen.

Zu den größeren Anbietern solcher NFT Domains gehören Ethereum Name Service (ENS) oder Unstoppable Domains. Eine Domain von ENS hat die Endung ".eth", kann aber dann mit bestehenden Domains wie etwa ".com" verknüpft werden. Unstoppable Domains bietet verschiedene Suffixe an wie etwa "[. . .].btc", "[. . .].crypto" und viele mehr. Der Anwendungsbereich von NFT Domains geht über das Verlinken mit Websites hinaus. Sie können auch als einfach zu merkende "Kontobezeichnung" für die Überweisung von Kryptowerten oder als Identitätsnachweis dienen. Ihr Inhaber kann sich damit in Webapplikationen einloggen und erspart sich das Anlegen eines eigenen Benutzerkontos und die Dateneingaben bei jeder App.

Am Phänomen des "Domain Grabbing" dürfte sich auch im Fall weiterer Verbreitung von NFT Domains nicht viel ändern. Tatsächlich genügt schon heute ein Blick auf dezentralisierte Verkaufsplattformen wie etwa Open Seas, um dort die ENS-Namen bekannter Marken zu finden, die sich Glücksritter frühzeitig gesichert haben. Da die Inhaberschaft an der NFT Domain mit der Kenntnis des privaten Schlüssels und damit der Kontrolle der zugehörigen Wallet-Adresse verknüpft ist, werden auch die Herausforderungen von Berechtigten, gegen "Domain Grabbing" vorzugehen, nicht weniger werden.

Die Ausgestaltung der Domain als - auf einer Blockchain registrierter - NFT hat zur Konsequenz, dass die Kontrolle darüber beim jeweiligen Inhaber liegt. Die Eintragung einer bestimmten NFT Domain auf eine Adresse ist unwiderruflich. Daher ist es nur äußerst schwer - wenn überhaupt - möglich, dem Inhaber eine NFT Domain, die er etwa unter Verletzung von Namens-, Marken- oder Kennzeichenrechten im Geschäftsverkehr verwendet, ohne seine Zustimmung "wegzunehmen". Gilt also einfach das Recht des Stärkeren - oder hier des Schnelleren - wie damals im Wilden Westen?

Allianz mit anderen Marktteilnehmern als Ziel

Unstoppable Domains hat vor dem Hintergrund (neben der Einführung einer mittlerweile verstrichenen Sunrise Period, die Inhabern von Namensrechten und Marken zeitweise Vorrechte beim Erwerb einräumte) eine Liste von Protected domains erstellt, die geschützte Marken enthalten und nur nach Durchlaufen einer entsprechenden Due Diligence erworben werden können. Ferner will Unstoppable Domains eine Allianz mit anderen Marktteilnehmern und mit deren Hilfe selbstregulierende Gremien ins Leben rufen mit der Aufgabe, rechtswidriges Verhalten im Netz einschließlich "Cybersquatting" zu verhindern.

Wie das bewerkstelligt werden soll, wird sich zeigen. Es ist allerdings nicht so, dass sich "Domain Grabber" im "Web 3" in völliger Sicherheit wiegen können. Im Wege der Blockchain-Analyse - Blockchain-Adressen wie Bitcoin und Ethereum sind öffentlich einsehbar - können Transaktionen nachverfolgt werden. Abhängig von der weiteren Entwicklung der regulatorischen Rahmenbedingungen eröffnet dies Möglichkeiten, zum Beispiel mit Hilfe von zentralisierten Krypto-Börsen, die alle ihre Kunden identifizieren müssen, "Domain Grabber" ausfindig zu machen. Der damit verbundene Aufwand dürfte aber erheblich sein. Es wäre daher nicht überraschend, wenn die Betroffenen auch in Zukunft zur Selbsthilfe greifen und Domains ihrem Inhaber einfach abkaufen - wie es schon heute im guten alten "Web 2" häufig passiert.

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