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Beipackzettel für alle(s)

Von Alexander T. Scheuwimmer

Gastkommentare
Alexander T. Scheuwimmer, Rechtsanwalt bei DLA Piper.

Eine neue EU-Verordnung soll Finanzprodukte leichter vergleichbar machen.


Im Investmentfondsrecht wurde vor fünf Jahren das sogenannte Key Investor Document geschaffen. Bestimmte Informationen über den Fonds sollten nicht mehr nur zusammengefasst, sondern auch leicht vergleichbar gemacht werden. Eine neue EU-Verordnung führt es auch für viele andere Finanzprodukte ein.

Am Anfang waren die Prospekte. Um den gesetzlichen Informationsvorgaben nachzukommen und Haftungsrisiken zu minimieren, wurde das Investieren in viele Finanzprodukte mit dem Unterschreiben von allerlei Bestätigungen und Erklärungen verknüpft. Mit der Zeit stiegen die Zahl der Informationsvorschriften und die Klagelust unzufriedener Investoren und so wuchsen die Papierberge immer weiter an. Dann kam die wenig überraschende Erkenntnis, dass niemand dies alles liest und die Papierflut ihren gedachten Effekt (wieder) verliert - vielleicht sogar das Gegenteil von dem bewirkt, wozu sie erfunden worden war.

Als Reaktion auf diese Entwicklung schuf der Gesetzgeber in vielen Bereichen die Pflicht an die Anleger, Zusammenfassungen zur Verfügung zu stellen. Doch auch diese beseitigten nicht alle Probleme: Sie wurden zwar (häufiger) gelesen, waren aber nicht vergleichbar. Jedes Land und jedes Unternehmen verwendete andere Formate. So kam es im Investmentfondsbereich zu den so-

genannten Key Investor Documents ("KID"s, im Volksmund "Beipackzettel"). Sie hatten einen genau vorgeschriebenen Inhalt und eine Form, die eingehalten werden musste. So sollte es den Anlegern ermöglicht werden, verschiedene Fonds leicht miteinander zu vergleichen.

Seit 2012 existierte ein Vorschlag der EU-Kommission, das Konzept auf alle Kleinanlegerprodukte zu erweitern. 2014 trat in allen Mitgliedstaaten die PRIIPs-Verordnung in Kraft. Ab Ende 2016 müssen alle verpackten Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte ("Packaged Retail and Insurance-based Investment Products" oder "PRIIP") mit einem einheitlichen KID versehen werden. Als verpackte Anlageprodukte gelten Anlagen, bei denen der zurückzuzahlende Betrag Schwankungen unterliegt, welche auf der Entwicklung von Vermögenswerten, die der Anleger nicht direkt erworben hat (oder von Referenzwerten) basieren. Als Versicherungsanlageprodukt gelten Versicherungsprodukte, die einen Fälligkeits- oder Rückkaufswert haben, der zumindest teilweise Marktschwankungen unterliegt. Details werden in den kommenden Monaten in Level-2-Maßnahmen (delegierte Rechtsakte) geregelt. Für Investmentfonds, die für die neue, umfassende KID-Pflicht Pate standen, gelten Übergangsbestimmungen: Sie dürfen bis voraussichtlich 2019 ihre bisherigen KIDs weiterverwenden; letztendlich sollen aber auch sie in das einheitliche KID-Regime eingegliedert werden.

Mit der PRIIPS-Verordnung werden bisher unterschiedliche Informationspflichten, etwa aus dem Versicherungs-, Investmentfond- und WAG-Bereich, vereinheitlicht. Gleichzeitig wird die Pflicht, KIDs anzufertigen und vorab zur Verfügung zu stellen, auf bisher nicht erfasste Bereiche erweitert. Wie so oft bei neuen Regeln im Finanzbereich stehen potenzielle Vorteile für die Verbraucher weiteren administrativen Herausforderungen für die Finanzwirtschaft gegenüber.