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Geschworenen- gerichtsbarkeit verbessern, nicht abschaffen

Von Hannes Jarolim

Gastkommentare

Eine Reform könnte bestehende Probleme ausmerzen und die Vorteile verstärken.


Der Prozess gegen den Amokfahrer von Graz hat in den Medien und in der Fachwelt eine neuerliche Debatte über die Sinnhaftigkeit der Geschworenengerichtsbarkeit ausgelöst. In diesem Fall jedenfalls zu Unrecht: Das Geschworenenverfahren hat sich in diesem sehr komplizierten und von einer außerordentlich hohen Anzahl von Opfern gekennzeichneten Verfahren glänzend bewährt.

So spricht sich auch der zuständige Sektionschef im Justizministerium, Christian Pilnacek, gegen eine anlassfallbezogene Gesetzesänderung aus: "Ich denke, gerade dieser Fall taugt nicht wirklich, weil, wie man ja auch aus den Wortmeldungen aus der Bevölkerung hört, durch dieses Verfahren ein großes Vertrauen in die Justiz erzeugt worden ist und es breit anerkannt wird, wie dieses Verfahren abgeführt worden ist." Dieser Meinung hat sich auch der Grazer Bürgermeister Siegfried Nagl, selbst beinahe Opfer des nunmehr in erster Instanz zu lebenslanger Haft verurteilten Amokfahrers, inhaltlich angeschlossen.

Selbstverständlich ist es aber gerechtfertigt, über die Form der heutigen Geschworenenprozesse in Österreich zu diskutieren, Schwächen zu prüfen sowie Verbesserungen anzudenken und herbeizuführen. Wobei der Autor dieser Zeilen sich eindeutig zur Geschworenengerichtsbarkeit bekennt, weil eine demokratische Schlagseite der Justiz unmissverständlich in unserer Bundesverfassung verankert ist. So bestimmt Artikel 91 Absatz 1 Bundesverfassungsgesetz: "Das Volk hat an der Rechtsprechung mitzuwirken."

In Absatz 2 werden ganz konkret die Geschworenen verankert: "Bei den mit schweren Strafen bedrohten Verbrechen, die das Gesetz zu bezeichnen hat, sowie bei allen politischen Verbrechen und Vergehen entscheiden Geschworene über die Schuld des Angeklagten." In Absatz 3 wird die Schöffengerichtsbarkeit festgelegt.

Mischung von Laien und Berufsrichtern nicht sinnvoll

Diese "Magna Charta" einer demokratischen Justiz verwirft eindeutig die bei einigen Kommentatoren in den vergangenen Tagen erkennbar gewordene Zielvorstellung, dass in der Justiz weitestgehend juristische Eliten das Sagen haben sollten. Auch das als Kompromiss vorgeschobene Modell "gemischter Geschworenengerichte", die sowohl aus Laienrichtern wie auch aus Berufsrichtern bestehen sollen, überzeugt nicht. Auch wenn die Mehrheit Laien sein sollen, werden Berufsrichter in vielen Fällen schon aufgrund ihrer durch den juristischen Wissensvorsprung von Geschworenen empfundenen Souveränität nicht nur den Prozess weitestgehend nach ihren Vorstellungen gestalten, sondern auch die mit den Geschworenen geführten Urteilsberatungen dominieren. Dass Laienrichter in solchen Fällen auf eine Statistenrolle reduziert werden, ist offensichtlich.

Zur Vermeidung von Missverständnissen: Hiermit sollen nicht die derzeit bestehenden Schöffengerichte in Österreich schlechtgeredet werden. Sicher ist aber auch, dass die Maßgabe der Laien an der tatsächlichen Willensbildung nach diesem Modell als eher gering zu veranschlagen ist - jedenfalls als zu gering, um der Bedeutung der Verhandlungen über Fälle der Schwerstkriminalität zu entsprechen.

Vorschläge für eine Reform der Geschworenengerichtsbarkeit

Bei aller hohen Wertschätzung der Geschworenengerichtsbarkeit als Prinzip soll aber nicht übersehen werden, dass es auch Schwächen gibt und Verbesserungen durchaus angestrebt werden sollten. Folgende Punkte wären in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen:

Hauptkritikpunkt an der derzeitigen Geschworenengerichtsbarkeit ist die - zutreffende - Tatsache, dass es keine Begründungspflicht zum Urteil gibt. Diese Schwäche könnte dadurch ausgeräumt werden, dass an den Beratungen der Geschworenen ein Richter als juristisch kundiger Berater teilnimmt, der allerdings am Verfahren selbst nicht beteiligt war und sohin auch im Regelfall völlig unvoreingenommen agieren könnte. Eine juristisch kundige Person sollte den Laienrichtern bei ihren Beratungen jedenfalls zur Verfügung stehen und vor allem bei der Ausfertigung einer schriftlichen Begründung ihres Urteils helfen. Damit wäre auch die Möglichkeit der Einführung einer umfassenden Anfechtungsmöglichkeit der Schuldfrage vor einer zweiten Instanz gegeben.

Bessere Auswahl der Geschworenen: Es sollten sowohl die Staatsanwaltschaft als auch die Verteidigung die Möglichkeit haben, eine gewisse Anzahl der zur Auswahl stehenden Geschworenen wegen mangelnder Qualifikation abzulehnen.

Die letztlich ausgewählten Geschworenen sollten vor Prozessbeginn eine dem Verhandlungsinhalt angemessene intensive Information und Vorbereitung erfahren, die über die bisherige Rechtsbelehrung deutlich hinausgehen sollte.

Die Rechtsbelehrung wiederum sollte öffentlich erfolgen.

Die Möglichkeit, sich als Geschworener entschuldigen zu lassen, sollte reduziert werden. Dadurch würde der dem Grundprinzip der Geschworenengerichtsbarkeit entsprechende Gedanke, dass ein Querschnitt aus der Bevölkerung die Geschworenenbank bildet, verstärkt.

Die Umsetzung der genannten Reformschritte würde dazu führen, dass die unbestreitbaren Vorteile der Geschworenengerichtsbarkeit noch mehr verstärkt und die derzeitig ebenfalls vorhandenen Schwächen weitestgehend zurückgedrängt würden.

Auch Gutachtertätigkeitsollte verbessert werden

Die Reform der Geschworenengerichtsbarkeit ließe sich mit Verbesserungen bei der Tätigkeit von Gutachtern verbinden: Letztere sollten dazu angehalten werden, deutlich mehr Zeit für ihre Gutachten aufzuwenden, was selbstverständlich mit einer entsprechend besseren Entlohnung ausgeglichen werden müsste. Eine zu hohe "Gutachtergläubigkeit" kann auch der freien Beweiswürdigung entgegenstehen, was man etwa bei unterschiedlichen Auffassungen mehrerer bestellter Sachverständigen erkennen konnte.

Eine Änderung der Strafprozessordnung, verbunden mit einem rigiden Sparzwang, hat 2009 das Anwendungsgebiet der Geschworenengerichtsbarkeit drastisch eingeschränkt. Eine reformierte Geschworenengerichtsbarkeit im dargestellten Sinn könnte dazu führen, die von der Bundesverfassung geforderte Mitwirkung des Volkes an der Rechtsprechung wieder auszuweiten.