Zum Hauptinhalt springen

Das Dilemma der Staatenlosigkeit

Von Benedikt Harzl

Gastkommentare
Benedikt Harzl ist Assistenzprofessor am Zentrum "REEES" der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Graz sowie ehemaliger Austrian Marshall Plan Foundation Fellow des Center for Trans atlantic Relations der Johns Hopkins University in Washington.

Der Fall Saakaschwili als Denkanstoß.


Der abrupte Fall des Michail Saakaschwili in die Staatenlosigkeit wirft - neben dem Dilemma postrevolutionärer Verwerfungen in der Ukraine - auch rechtliche Fragen auf.

Der ehemalige georgische Staatspräsident teilt ab nun das Schicksal tausender Menschen im postsowjetischen Raum, die zum Opfer nationaler Staatsbürgerschaftsgesetze wurden, welche einerseits die Staatsangehörigkeit ganz im klassischen Sinne als exklusive, ja unikale und wechselseitig loyale Verbindung zwischen Staat und Individuum normieren sowie andererseits sich dem Ziel der Geschichtskorrektur hingeben. Gerade die Rechtsordnungen der baltischen Staaten, Georgiens und der Ukraine, welche die Möglichkeit mehrfacher Staatsbürgerschaften nicht vorsehen, sind von diesem Gedanken geprägt.

Tatsächlich haben Staaten in der Ausgestaltung des Staatsbürgerschaftsrechts weitgehend freie Hand. Völkerrechtlich klar verboten sind kollektive Ausbürgerungen ganzer Bevölkerungsteile, wobei auch extraterritoriale Masseneinbürgerungen, wenn sie das gezielte Ausgreifen auf Bevölkerungsteile anderer Staaten intendieren, ebenfalls als rechtswidrig gelten.

Um ein Beispiel für den ersten Fall zu nennen: Im Jahr 2013 wurden in der Dominikanischen Republik aufgrund eines Höchstgerichtsurteils zirka 250.000 Menschen haitianischer Abstammung über Nacht staatenlos. Somit kann durchaus in Einzelfällen eine zu Staatenlosigkeit führende individuelle Ausbürgerung - solange der Entzug nicht willkürlich erfolgt - zulässig sein. Das Problem dabei ist aber: Staatenlosigkeit verwehrt elementarste Rechte und drängt in die Illegalität.

Die Welt ist so konstruiert, dass - allen idealistischen Reparaturversuche wie dem 1922 vom damaligen Völkerbund-Hochkommissar für russische Flüchtlinge entworfenen sogenannten Nansen-Pass zum Trotz - nur der Besitz einer Staatsangehörigkeit grundlegende individuelle Partizipationsrechte eröffnet. Gibt es daher ein Menschenrecht auf Staatsangehörigkeit? Zwar spricht die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte von einem "Recht auf Staatsangehörigkeit", doch stellt diese Erklärung ungeachtet ihrer Wichtigkeit eine rechtlich unverbindliche Resolution der UNO-Generalversammlung dar. Während auch die Europäische Menschenrechtskonvention ein solches Recht nicht explizit statuiert, kennt selbiges sehr wohl die Rassendiskriminierungskonvention.

Dennoch: Der menschenrechtliche Status der Staatsangehörigkeit bleibt diffus. Selbst der Europäische Gerichtshof konnte sich im Fall von Janko Rottmann, der sich im Dreieck von Unionsbürgerschaft sowie deutscher und österreichischer Staatsangehörigkeit zuspitzte, nicht zur Abkehr vom traditionellen völkerrechtlichen Staatsangehörigkeitsbegriff durchringen. Ganz egal, wie man daher zur mehr als umstrittenen Figur Saakaschwili steht: Dieser Fall könnte einen Denkanstoß darstellen, der zur kritischen Reflexion über das nationalstaatlich aufgedunsene Verständnis des Staatsangehörigkeitskonzepts beiträgt und selbiges verstärkt vor dem Hintergrund inhärenter Menschenrechte diskutiert.