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Offene Fragen für Herbst

Von Walter Hämmerle

Leitartikel
© WZ

Die Lockerungen sind Pflicht, aber wann werden bestehende Beschränkungen unzulässig?


Dankbarkeit ist keine politische Kategorie. Dass Regierungen aller Variationen und Richtungen dennoch oft vom Gegenteil überzeugt sind, mag subjektiv verständlich sein, ändert aber am obigen Grundsatz nichts. Angesichts einer Sieben-Tage-Inzidenz, die sich langsam, aber kontinuierlich der 10er-Marke nähert, sind die angekündigten Lockerungen kein freundliches Entgegenkommen der Regierenden, sondern rechtlich geboten. Es gibt so etwas wie einen Rechtsanspruch auf Normalität, wenn die Voraussetzungen für allgemeine Freiheitsbeschränkungen nicht mehr gegeben sind.

Solche kategorischen Feststellungen lassen sich leicht treffen, wenn sämtliche Indikatoren auf Entspannung zeigen. Dennoch ist die Pandemie, trotz der weitgehenden Normalisierung ab Juli, nicht überwunden. Wer das nicht glaubt, muss nur nach Großbritannien blicken, wo die deutlich ansteckendere Delta-Variante des Coronavirus bereits dominant ist und die Infektionszahlen trotz fortgeschrittenere Impfkampagne unübersehbar anziehen; diese Delta-Variante wird sich, das ist so sicher wie das Amen im Gebet, spätestens nach dem Sommer auch bei uns durchsetzen.

Wie viel an Vorgaben und Einschränkungen ist jetzt und dann im Herbst zu rechtfertigen? Über den Sommer gilt schließlich nach wie vor die 3G-Regel, wonach seine Freiheit als Konsument nur ausleben darf, wer entweder geimpft, getestet oder genesen ist; zudem werden die Masken - wenngleich nur der angenehmere einfache Mund-Nasen-Schutz - nicht so schnell wieder aus unserem Alltag verschwinden.

Die Aussicht auf eine vollständige Rückkehr zur gewohnten Freiheit hängt, Stand heute, vom Erfolg der Impfkampagne ab. Bis es einen weitgehenden Immunitätsschutz gibt, scheint - angesichts des verheerenden Potenzials der Pandemie - ein Maßnahmenbündel ein Gebot der Vernunft, das den Anteil der Geimpften so weit wie möglich nach oben treibt und ansonsten das Bewusstsein für die lauernde Gefahr wach hält, etwa durch eine bereichsspezifisch angepasste Maskenregelung.

Eine andere Frage ist, wo der Verfassungsgerichtshof als national maßgebliche die Freiheit der Bürger schützende Instanz hier die roten Linien ziehen wird. Auf immer und ewig wird weder die 3G-Regel noch eine Maskenpflicht für bestimmt Bereiche zu halten sein. Was aber, wenn bis dahin die hohe Zahl an Ungeimpften einen Unsicherheitsfaktor darstellt? Macht dies eine Impfpflicht für einzelne Gruppen rechtlich zulässiger? Derzeit sind einer solchen enge Grenzen gesetzt.

Die wirklich heiklen Entscheidungen der Höchstgerichte stehen uns noch bevor. An Klägern wird es nicht mangeln.