Wien. Jahrelang schon wird Karl-Heinz Grasser mit der Causa Buwog in Verbindung gebracht. Im Herbst 2009 tauchten die ersten Vorwürfe gegen den Ex-Finanzminister auf, seit Dezember 2017 steht die Buwog-Hauptverhandlung im Rampenlicht. Dass seit 2011 ein weiteres, brisantes Ermittlungsverfahren gegen ihn läuft, blieb im Dunkeln. Nicht einmal Grasser wusste laut eigenen Angaben davon.
In dieser zweiten Strafsache geht es um die Causa Eurofighter. Im November 2011 begann der dafür zuständige Staatsanwalt gegen Grasser zu ermitteln. Ein Fonds aus Liechtenstein, der dem Eurofighter-Hersteller EADS zuzurechnen sei, soll Grasser im Zusammenhang mit seinem Job als Finanzminister eine Million Euro überwiesen haben, so der Verdacht. Er gründet sich auf ein Mail aus 2009. Es wurde von einem Manager verfasst, der sich auf einen namentlich nicht genannten Informanten bezieht. Grasser bestreitet den Vorwurf.
Seit sieben Jahren läuft das Ermittlungsverfahren, zu einer Anklage oder Einstellung kam es bisher nicht. Laut der Austria Presse Agentur wurde auch der Grasser belastende Manager noch nicht einvernommen. Erst im Februar 2019 wurde das Verfahren von einer Oberstaatsanwältin der Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft, die den Eurofighter-Akt übernommen hatte, "wiederentdeckt", berichtete "Die Presse". Von einem unrechtmäßigen Vorgehen der Justiz ist seitens Grassers Verteidiger die Rede. Auch die Liste Jetzt und die Neos zeigen sich verwundert und fordern Aufklärung. Das Vorgehen des zuständigen Staatsanwaltes wird derzeit überprüft.
"Es muss schnell gehen"
Die Frage drängt sich auf: Hätte Grasser informiert werden müssen, dass gegen ihn ermittelt wird? Die Strafprozessordnung (StPO) verpflichtet Polizei und Staatsanwaltschaft nämlich, den Beschuldigten "so bald wie möglich" über die Ermittlungen und den Tatverdacht zu informieren. Das sei streng auszulegen: "Es muss halbwegs schnell gehen. Der Beschuldigte muss seine Rechte wahren können", betont der Strafrechtler Alexander Tipold.
"Die Verständigung kann aber aufgeschoben werden, wenn sie den Zweck der Ermittlungen gefährden würde", erklärt Cornelia Koller, Präsidentin der Vereinigung der Österreichischen Staatsanwältinnen und Staatsanwälte. Das wäre etwa der Fall, wenn sich die Beschuldigten untereinander absprechen könnten oder eine Hausdurchsuchung bevorsteht. "Sobald dieser Grund aber wegfällt, muss die Verständigung nachgeholt werden."