Wie lange dieser Aufschub maximal dauern darf, sei gesetzlich nicht vorgegeben, sagt Koller. Im Regelfall werde die Verständigung aber höchstens ein paar Monate aufgeschoben. "Eine längere Zeit ist eher unüblich." Auch Zeugenbefragungen sollten gemäß dem Beschleunigungsgebot, das dem Beschuldigten den Anspruch auf ein zügiges Verfahren gewährt, zeitnah vorgenommen werden.
In den Fokus rückt auch die Berichtspflicht. Denn Staatsanwälte sind, im Gegensatz zu Richtern, nicht weisungsfrei. "In besonders prominenten Fällen müssen Staatsanwälte an die übergeordnete Oberstaatsanwaltschaft berichten, dass der Fall bei ihnen anhängig ist", so Koller. Den Anfallsbericht leiten die Oberstaatsanwaltschaften dann oftmals an das Justizministerium weiter.
Verfahren abgebrochen
Im konkreten Fall wurde vom Staatsanwalt aber kein Anfallsbericht erstattet, erklärt Michael Klackl, Sprecher der Oberstaatsanwaltschaft Wien. Außerhalb der Staatsanwaltschaft Wien sei dieses Verfahren in der Justiz daher nicht bekannt gewesen. Seitens der Oberstaatsanwaltschaft und des Ministeriums konnte das Vorgehen des zuständigen Staatsanwaltes daher auch nicht geprüft werden, sagt Klackl.
Formal wurden die Ermittlungen nie eingestellt, sondern im April 2013 vom Staatsanwalt abgebrochen. Laut Grassers Anwalt Manfred Ainedter war das unzulässig. Die StPO sehe das nur vor, wenn der Beschuldigte flüchtig oder unbekannten Aufenthalts ist: "Beides wird man bei Grasser wohl kaum annehmen können."
"Ein Ermittlungsverfahren kann nach der StPO auch aus anderen Gründen abgebrochen werden - etwa dann, wenn es ein Verfolgungshindernis gibt", sagt Koller. Ein Abbruch sei inhaltlich für das Verfahren bedeutungslos: "Es kann jederzeit fortgeführt werden und verjährt nicht." Der Abbruch werde nur bei Verfahren angewandt, bei denen man derzeit nicht weiterermitteln, die man aber auch nicht abschließen könne. "Er dient dazu, dass das Verfahren aus dem täglichen Arbeitsvorrat des Staatsanwaltes herausgenommen und erst fortgeführt wird, wenn neue Tatsachen und Beweismittel vorliegen."
Ainedter hat bereits einen Antrag auf Einstellung des Ermittlungsverfahrens eingebracht. Zudem will er noch einen Einspruch wegen Rechtsverletzung geltend machen, "weil Gesetze zulasten von Grasser mehrfach unrichtig ausgelegt, um nicht zu sagen gebrochen wurden". Darüber hat ein Haft- und Rechtsschutzrichter des Wiener Straflandesgerichts zu entscheiden. Werde dem Einspruch stattgegeben, "dann wird in diesem Fall nur festgestellt werden, dass das Vorgehen rechtswidrig war", erklärt Tipold.
Und auch wenn es keine direkte Verbindung zur Causa Buwog gibt: Ein symbolischer Erfolg wäre wohl erzielt. Denn Grasser hat mehrfach kritisiert, dass die Verfahren und Ermittlungen gegen ihn haltlos und rechtswidrig sind.
Die Verfahrensführung des Staatsanwaltes, der mittlerweile nicht mehr für die Causa Eurofighter zuständig ist, wird indes disziplinarrechtlich vom Oberlandesgericht Graz und strafrechtlich von der Staatsanwaltschaft Eisenstadt überprüft. Die Untersuchungen gehen in Richtung Amtsmissbrauch und Verletzung der Amtsverschwiegenheit. Er steht auch im Verdacht, Informationen aus dem Eurofighter-Akt, die der Amtsverschwiegenheit unterliegen, weitergegeben zu haben.