Das Geschäft mit der Angst vor dem Tod betrieb ein 77-jähriger Chemiker. Doch die fragwürdige Wirksamkeit des angeblichen Wundermittel Ukrain, das in Österreich nicht zugelassen ist, steht gar nicht im Mittelpunkt eines Prozesses in Wien. Gegenstand des Verfahrens ist das Umetikettieren abgelaufener Ampullen. Nach dem Freispruch zweier mitangeklagter Frauen wurde der Prozess gegen einen 77-Jährigen am Donnerstag fortgesetzt. Die Anlage lautet auf schweren gewerbsmäßigen Betrug.

Der gelernte Chemiker verkauft über sein Einzelunternehmen mit Sitz in Wien-Wieden das Mittel, dessen Wirksamkeit nicht belegt werden konnte. Dementsprechend ist der flüssige Extrakt aus Wurzeln des Schöllkrauts in Österreich nicht zugelassen und darf daher eigentlich nicht vertrieben werden. Nicht genug damit soll der Angeklagte alte, teilweise seit Jahren abgelaufene Ampullen einfach umetikettiert und das Haltbarkeitsdatum auf 2015 bzw. 2016 erstreckt haben soll.

"Wenn ich es gewusst hätte, dass es abgelaufen ist, dann hätte ich es ihm zurückgeschmissen", sagte ein Oberösterreicher im Zeugenstand, dessen Stiefvater an Krebs erkrankt war. "Ich kaufe im Supermarkt ja auch keine abgelaufene Milch." Die an Krebs erkrankte Ehefrau eines weiteren Zeugen bekam nach der Verabreichung "irrsinnige Schmerzen", sodass sie Ukrain nicht mehr verabreicht bekam.

Die Ex-Frau und die langjährige Sekretärin des 77-Jährigen versicherten, in die Preisgestaltung für das Medikament nicht einbezogen worden zu sein. Richterin Hohenecker schloss sich der Sichtweise an und identifizierte den den Chemiker als "Dreh- und Angelscheibe" für den Vertrieb und sprach die Frauen des versuchten Betruges als Beitragstäter frei.

Ukrain ist in keinem Staat der EU zugelassen und wird von den Gesundheitsbehörden als bedenklich eingestuft. Zulassungsanträge außerhalb der Union sind gescheitert. Wie das deutsche Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte erklärt, war es "dem Antragsteller nicht möglich, die für derartige Anträge notwendigen wissenschaftlich bewertbaren und belastbaren Belege beizubringen".

(Quellen: APA, Gesundheitsbehörden)