Am 6. April habe sie Wodka konsumiert, um "herunterzukommen" und sich Mut anzutrinken. Laut einem Gutachter hatte sie bei der Tat bis zu 1,8 Promille im Blut, sie war aber nicht in einem Zustand "voller Berauschung", der strafrechtlich relevant wäre. Als sie ihren Partner dann im Zimmer antraf, "habe ich den Anblick nicht mehr ertragen können". Auch im Wissen um die Konsequenzen würde sie heute auf die gleiche Weise handeln.

Rechtlich stellt sich nun die Frage, ob es sich dabei um eine Tötung auf Verlangen handelt (§ 77 Strafgesetzbuch). Sie stellt eine privilegierte Form der vorsätzlichen Tötung dar und wird mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Bei einem Mord drohen hingegen zehn bis zwanzig Jahre oder eine lebenslange Haft. Das Verlangen des Opfers muss dabei frei und ernstlich sein, also seinem wahren und unbeeinflussten Willen entsprechen.

Staatsanwalt Ortner hält es für "unglaubwürdig", dass sich das Opfer gewünscht habe, dass unter diesen Umständen und auf diese Weise Sterbehilfe geleistet werde. Zudem habe Frau E. im Lauf der Ermittlungen immer wieder unterschiedliche Angaben gemacht und erst nach und nach angegeben, dass sich der Mann Sterbehilfe gewünscht habe.

"Schlimmste Zeit war danach"

Ob sie den Sterbeprozess des Mannes verkürzen habe wollen, damit sie nicht länger zuschauen müsse, fragt die vorsitzende Richterin Christina Salzborn. Denn der Mann sei bereits friedlich im Sterben gelegen. "Nein, weil die schlimmste Zeit war nicht im AKH, sondern danach, als ich wusste, dass ich ihn nicht mehr habe", antwortet die Angeklagte.

Ein Einspruch, den ihr Verteidiger gegen die Anklageschrift wegen Mordes eingebracht hatte, wurde im Vorfeld vom Oberlandesgericht Wien bereits abgewiesen. Sollten die Geschworenen E. wegen Mordes verurteilen, könnte aber eine außerordentliche Strafmilderung bei Überwiegen der Milderungsgründe (§ 41 StGB) in Betracht kommen. Darauf macht Ortner in seinem Plädoyer ausdrücklich aufmerksam. Sie ist bei außergewöhnlichen Fällen möglich und setzt die Untergrenze des Strafrahmens drastisch hinunter. Bei einem Mord wird die Untergrenze etwa auf eine einjährige Freiheitsstrafe hinuntergestuft.

Ein Urteil gibt es am Mittwoch aber noch nicht. Es wird wohl bei der nächsten Verhandlung am 22. Oktober fallen.