Wien. Die Staatsanwaltschaft Wien ermittelt gegen zwei
Corona-Spucker. Das teilte Behördensprecherin Nina Bussek am
Mittwoch mit. Die Verdächtigen hätten - unabhängig
voneinander - auf der Straße Passanten bespuckt und angegeben, mit
SARS-CoV-2 infiziert zu sein. Gegen die beiden wird wegen
vorsätzlicher Gefährdung von Menschen durch übertragbare Krankheiten
(Paragraf 178 StGB) ermittelt.
Ob die Beschuldigten tatsächlich infektiös waren bzw. sind, wird
abgeklärt.

"Sie wurden getestet, die Ergebnisse liegen noch nicht
vor", sagte Bussek. Seitens der Polizei hieß es,
bisher sei es - was die mögliche Gefährdung von Mitmenschen mit dem
Coronavirus kommt - nur zu Einzelfällen gekommen.
Das Strafgesetzbuch sieht für vorsätzliche Handlungen, die
geeignet sind, die Gefahr der Verbreitung einer übertragbaren
Krankheit unter Menschen herbeizuführen, bis zu drei Jahre
Freiheitsstrafe vor, sofern die Krankheit ihrer Art nach zu den wenn
auch nur beschränkt anzeige- oder meldepflichtigen Krankheiten
gehört.

Bis zu 15 Jahre Haft

Wer an Covid-19 erkrankt ist und aus Fahrlässigkeit andere
mit einer Infektion gefährdet, muss mit einer Geldstrafe von bis zu
720 Tagessätzen oder bis zu einem Jahr Haft rechnen (Paragraf 179
StGB).
Ebenfalls bis zu einem Jahr Haft oder Bußen von bis zu 720
Tagessätzen drohen bei fahrlässiger Gemeingefährdung (Paragraf 177
StGB). Diese Bestimmung stellt Handlungen unter Strafe, die eine
Gefahr für Leib oder Leben einer größeren Zahl von Menschen oder für
fremdes Eigentum in großem Ausmaß bewirken. Zu denken wäre dabei
etwa an Behördenvertreter, die zu spät auf die Ausbreitung von
SARS-CoV-2 reagiert und Vorkehrungsmaßnahmen zum Schutz der
Bevölkerung unterlassen bzw. zu spät erlassen haben.

Bei
vorsätzlicher Gemeingefährdung (Paragraf 176 StGB) sind
Freiheitsstrafen von einem bis zu zehn Jahren vorgesehen. Wenn dabei
eine Person stirbt, eine größere Anzahl von Menschen verletzt wird
oder viele Menschen in Not versetzt werden, erhöht sich der
Strafrahmen auf fünf bis 15 Jahre.