Wien. Ein Erlass aus dem Jahr 2004 des Arbeits- und Sozialministeriums beschränkt den derzeitigen Zugang für Asylsuchende zum Arbeitsmarkt. Die einzige Möglichkeit, am Erwerbsleben teilzunehmen, besteht für diese in befristeten Beschäftigungsbewilligungen im Rahmen der Saisonkontingente. Das bedeutet: Asylwerber können nur als Erntehelfer, Saisonarbeiter oder als Selbstständige, wo sie zumeist in der Sexarbeit landen, arbeiten.

Im Hinblick auf hohe Arbeitslosenzahlen hat Sozialminister Rudolf Hundstorfer eine Aufhebung bisher abgelehnt. Für Johannes Peyrl von der Arbeiterkammer (AK) ist diese Begründung aber unzureichend, wie er bei einer Podiumsdiskussion des Ludwig Boltzmann Instituts für Menschenrechte darlegte. Da die Arbeitsmarktprüfung des AMS sowieso sicherstellen würde, ob eine als Arbeit suchende inländische oder am Arbeitsmarkt integrierte Person für die Stelle vermittelt werden kann. "Der Arbeit suchende Asylwerber würde daher erst als Letztes gefragt werden", sagt Peyrl. Zudem sei der Erlass rechtswidrig, da er Gesetzes-erweiternd wirkt, betont der Jurist. Er fordert eine Aufhebung durch das Sozialministerium.

"Alles rechtens"

Der Erlass sei nicht rechtswidrig, widerspricht das Ministerbüro auf Anfrage der "Wiener Zeitung". Es werde keine neue Rechtsvoraussetzung geschaffen, sondern bestehendes Recht im Rahmen des Ermessungsspielraumes interpretiert, heißt es dort. Eine Öffnung des Arbeitsmarktes werde zudem aufgrund des unsicheren rechtlichen Status von Asylwerbenden, nicht gutgeheißen. Die Verfahren hätten sich außerdem auf unter ein Jahr verkürzt. Ein weiteres Problem sei das "schwierige" Zurückbekommen der Grundversorgung sowie des Quartiers bei Jobverlust. Deswegen seien auch nur knapp 500 Asylwerbende als Saisonarbeiter tätig. Eine Vereinfachung würde sich hier auch das Sozialministerium wünschen.

Was denn das legitime Ziel sei, dass Asylwerbende nur einen beschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt haben, fragt sich Margit Ammer vom Ludwig Boltzmann Institut für Menschenrechte. "Viele Menschen definieren sich über ihre Arbeit. Diese beteiligen sich dadurch am gesellschaftlichen Leben."

Asylsuchende würden daher auch aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden. Weiters seien die Zugangsbeschränkungen für die Wissenschaftlerin aus völkerrechtlicher Perspektive problematisch. Laut dem Artikel 17 der Genfer Flüchtlingskonvention dürfen Personen, die mehr als drei Jahre im Land sind, nicht mehr beim Ausüben ihrer Arbeit behindert werden. "Österreich sieht diesen Artikel aber nur als Empfehlung an", unterstreicht Ammer. Für die Wissenschaftlerin wäre nach sechs Monaten Aufenthalt ein guter Zeitpunkt, um für Asylsuchende einen Zugang zum Arbeitsmarkt zu gewährleisten.