München/Wien. Die globalisierungskritische Organisation Attac ist in ihrer bisherigen Struktur laut einem deutschen Urteil nicht gemeinnützig. Der Bundesfinanzhof (BFH) in München entschied in einem am Dienstag veröffentlichten Urteil zu einem seit Jahren laufenden Rechtsstreit, Attac versuche, die politische Meinung zu beeinflussen. Attac nannte die Entscheidung ein "verheerendes Signal".
Im Urteil heißt es, Attac trage nicht zur politischen Bildung bei und sei damit nach dem Steuerrecht nicht gemeinnützig. Das höchste deutsche Finanzgericht verwarf damit eine Entscheidung des hessischen Finanzgerichts. Allerdings muss sich dieses Gericht nun nach dem Urteil erneut mit dem Fall befassen. Ein Verlust der Gemeinnützigkeit führt vor allem dazu, dass keine Spendenbescheinigungen mehr ausgestellt werden dürfen und Spender als Folge ihre Spende nicht mehr bei der Steuer absetzen können.
Der Streit betrifft den Attac-Trägerverein in Deutschland und dessen Wirken in den Jahren 2012 bis 2014. Laut BFH kann der endgültige Ausgang des nun wieder dem Finanzgericht Hessen zugewiesen Verfahrens auch für die Zukunft von Attac Bedeutung haben.
Auswirkungen auf Attac Österreich wird das Urteil aber nicht haben, sagt David Walch, Sprecher von Attac Österreich. Die nationalen Attac-Organisationen seien unabhängig: "Es gibt keine Zentrale, jedes Büro ist eigenständig", sagt er. Außerdem gelten in Österreich diesbezüglich ohnehin andere rechtliche Regelungen. Attac Österreich ist zwar ein gemeinnütziger Verein - das regle aber noch nicht die Spendenabsetzbarkeit, so Walch. "In Österreich sind Spenden grundsätzlich nicht steuerlich abzugsfähig - außer die im Gesetz angeführten Ausnahmen", sagt er. Spenden an Attac Österreich können nicht steuerlich abgesetzt werden.
Kampagnen kritisiert
Der Bundesfinanzhof in München stieß sich insbesondere daran, dass Attac in seinen Kampagnen etwa gegen das Bahnprojekt Stuttgart 21, gegen Steuerflucht oder für ein bedingungsloses Grundeinkommen die öffentliche Meinung im Sinne eigener Auffassungen beeinflussen wollte. Dies sei nicht als politische Bildungsarbeit gemeinnützig, da politische Bildungsarbeit ein Handeln in geistiger Offenheit voraussetze. Mit dem Urteil sei aber keine inhaltliche Bewertung der politischen Anliegen verbunden.