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Asylrecht auf vielen Ebenen

Von Michael Ortner

Politik
Die Genfer Flüchtlingskonvention von 1951 bildet bis heute die Grundlage des internationalenRechts zum Schutz für Flüchtlinge.
© spuno - stock.adobe.com

Grundrechtscharta, Flüchtlingskonvention, Dublin-System: Zahlreiche Verträge und Gesetze regeln die internationale Migration. Doch gibt es eigentlich ein Recht auf Asyl? Ein kurzer Überblick.


Europa beherbergte schon einmal Millionen von Flüchtlinge. Nach dem Ende des Zweiten Weltkriegs waren dies Menschen, die vom Naziregime als Zwangsarbeiter in anderen Ländern eingesetzt und nun von dort vertrieben wurden. Die Mitglieder der gerade erst gegründeten Vereinten Nationen mussten auf diesen Notstand reagieren. Es wurde festgehalten, wer als Flüchtling gilt: Jeder, der aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung hat und wegen dieser Furcht nicht in sein Heimatland zurückkehren kann. Diese Definition mündete in Artikel 1 der Genfer Flüchtlingskonvention von 1951. Sie bildet bis heute die Grundlage des internationalen Rechts zum Schutz für Flüchtlinge. Auch Österreich hat die Konvention unterzeichnet und verpflichtet sich, verfolgten Menschen Schutz zu gewähren.

Bereits drei Jahre zuvor, 1948, beschlossen die Vereinten Nationen in Paris die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte. In Artikel 14 heißt es sehr weit gefasst: "Jeder hat das Recht, in anderen Ländern vor Verfolgung Asyl zu suchen und zu genießen". Allerdings ist die Erklärung keine verbindliche Rechtsquelle des Völkerrechts, sie ist also nicht einklagbar.

Kein Recht auf Anerkennung als Flüchtling

Als Recht auf Asyl verstanden werden kann hingegen Artikel 18 der Europäischen Grundrechtscharta, die im Jahr 2000 proklamiert wurde. "Das Recht auf Asyl wird (…) gewährleistet" steht in diesem EU-eigenen Menschenrechtskatalog. Jeder Mensch, der in einem EU-Mitgliedsstaat um Asyl ansucht, muss ein faires Asylverfahren bekommen. Es gilt außerdem ein Abschiebeschutz, wenn "das ernsthafte Risiko der Todesstrafe, der Folter oder einer anderen unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe oder Behandlung besteht." Ein Recht auf Anerkennung von Asyl gibt es hingegen nicht. Ob jemand als Flüchtling anerkannt wird oder nicht, entscheidet der Staat, in dem der Antrag gestellt wird.

Welcher Staat für das Asylverfahren zuständig ist, regelt die Dublin-Verordnung. Kern- und Streitpunkt der Verordnung ist eine Bestimmung in Artikel 13. Demnach ist das EU-Land für die Bearbeitung des Asylantrags zuständig, in das der Asylsuchende zuerst eingereist ist. Die Dublin-Verordnung ist für alle EU-Staaten rechtlich bindend. Starke Kritik daran gab es vor allem von den Ländern, die an den EU-Außengrenzen in den vergangenen Jahren mit einer hohen Zahl von Flüchtlingen konfrontiert waren: Italien, Griechenland oder Ungarn. Der Ursprung der Verordnung geht auf das Jahr 1990 zurück, als man eine Regelung für fünf Schengen-Länder suchte. "Was man damals verhindern wollte, waren sogenannte ‚refugees in orbit‘, also Menschen, die von einem Flughafen zum anderen weitergereicht werden", sagt Manfred Nowak, Völkerrechtler von der Universität Wien. Die EU wollte damals Zuständigkeit schaffen. Seit damals hat sich vieles verändert, die Rufe nach einer Reform des Dublin-Systems werden immer lauter. "Das Dublin-System bedeutet sehr viel bürokratischen, finanziellen und faktischen Aufwand. Besser für die Flüchtlingsverteilung wäre eine europäische Asylbehörde mit einem einheitlichen Standard", sagt Nowak.

Denn die Harmonisierung, etwa bei der Anerkennung von Asyl in verschiedenen Staaten, funktioniert nicht. Ein syrischer Flüchtling hat bei einem Asylantrag in Deutschland, Italien oder Rumänien sehr unterschiedliche Chancen auf Asyl. "Das ist wie russisches Roulette und unfair gegenüber dem Flüchtling", gibt der Völkerrechtler zu Bedenken.

Gerichte mit Asylentscheidungen überlastet

In Österreich wurde heuer bis Ende Juni in mehr als 7400 Fällen Asyl gewährt. Hierzulande regelt unter anderem das Asylgesetz die Gewährung von internationalem Schutz. Ein Asylantrag kann bei jeder Polizeibehörde gestellt werden. Die Entscheidung, ob Asyl anerkannt wird, obliegt jedoch dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA). Fällt die Asylbehörde (erste Instanz) eine positive Entscheidung, erhält der Asylwerber einen anerkannten Flüchtlingsstatus. Dieses Aufenthaltsrecht ist für die Dauer von drei Jahren befristet. Kommt es in dieser Zeit zu einer wesentlichen Veränderung im Herkunftsstaat oder kommt es zu einer rechtskräftigen Verurteilung wegen eines schweren Delikts, wird der Asylstatus wieder aberkannt. Falls nicht, geht das befristetet Aufenthaltsrecht in ein unbefristetes über.

Entscheidet das BFA hingegen negativ, kann der Asylwerber Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (zweite Instanz) einreichen. In den Jahren nach dem Höhepunkt der Flüchtlingsbewegung 2015 hat das Gericht immer mehr mit Asylverfahren zu tun und gerät an seine Kapazitätsgrenzen. Von den 41.900 neuen Beschwerden im Jahr 2017 entfielen 73 Prozent auf den Bereich Fremdenwesen und Asyl. Wird ein Antrag auf internationalen Schutz rechtskräftig abgewiesen, muss der Asylwerber freiwillig Österreich verlassen. Ansonsten droht die Abschiebung. Heuer ist die Zahl der Abschiebungen im Vergleich zum Vorjahr bereits um 38 Prozent gestiegen. Bis Ende Juni wurden 2.106 Personen zwangsweise außer Landes gebracht.