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Das Gesetz zur Mindestsicherung ist noch nicht gesichert

Von Karl Ettinger und Martina Madner

Politik

In den Bundesländern herrscht Ungewissheit wegen offener Finanzierungsfragen.


Wien. Lob und Kritik - die neun Soziallandesräte hatten nach der Präsentation der Eckpunkte des Mindestsicherungsgesetzes der Regierung mit beidem aufzuwarten. Während sowohl ÖVP- als auch FPÖ-Politiker der Länder ihren Kollegen auf Bundesebene zur Seite standen, sind weder Rote noch Grüne begeistert. Neben inhaltlichen Bedenken waren auch rechtliche dabei.

Klar ist, dass die ÖVP-FPÖ-Bundesregierung den Bundesländern nun bei den wichtigsten Punkten Vorgaben für die Neuregelung macht. Der Bund zwingt die Länder dabei zu neun Ausführungsgesetzen mit wenig Spielraum.

Um das tatsächliche Ausmaß einschätzen zu können, braucht es aber den fertigen Gesetzesentwurf. "Viele Fragen sind noch völlig unklar", wurde der "Wiener Zeitung" im Büro des Wiener Sozialstadtrates Peter Hacker (SPÖ) erklärt. Wien behält sich vor, eine Verfassungsklage gegen die Richtlinien des Bundes einzubringen: "Diese Frage ist unbestimmt." Wien könne das erst nach ausführlicher Prüfung des Entwurfs entscheiden. Auf diesen wartete man in den Ländern am Donnerstagvormittag noch.

Wirken Spielräume als "Trick" gegen Anfechtung?

Anders als bei den sonst üblichen 15a-Vereinbarungen mit den Bundesländern schreibt der Bund mit einem Grundsatzgesetz den Ländern wesentlich detaillierter vor, wie die Landesgesetzgebung künftig auszusehen hat. Das ist zwar nicht komplettes Neuland, der Verfassungsrechtler Theodor Öhlinger nennt das Krankenanstaltengrundsatzgesetz, "das den Ländern sehr umfassend und detailliert vorgibt, wie sie diesen Bereich gestalten müssen", als Beispiel. Grundsatzgesetze kämen in Österreich aber selten vor, Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofs zu diesem Thema seien dementsprechend noch seltener: "Seit dem EU-Beitritt gab es gar keinen Fall", sagt Öhlinger im Gespräch mit der "Wiener Zeitung".

Der Verfassungsgerichtshof habe zwar festgestellt, dass der Bund nicht zu sehr in Länderkompetenzen eingreifen darf. "Was aber zu detailliert ist und was nicht, dafür gibt es keinen objektiven Maßstab", sagt Öhlinger: "Es liegt also im Ermessen der Mehrheit der Verfassungsrichter, ob das bei einer konkreten Bestimmung so ist." Geprüft würde das dann, wenn ein Bundesland eine zu detaillierte Passage als Argument bei einer Anfechtung einbringt.

Im Falle des Bundesgesetzes der Mindestsicherung könnte es dafür mehrere Möglichkeiten geben: Der Höchstsatz der Leistung liegt zum Beispiel für eine alleinstehende Person bei 863 Euro im Monat, die Länder könnten aber auch weniger festlegen. Der Bund gibt vor, dass jedenfalls Sanktionen bei Verstößen verhängt werden müssen, wie solche genau aussehen, bleibt aber Ländersache. Diesen bleibt außerdem Spielraum, wie viel der 863 Euro sie als Geld ausbezahlen und was sie als Sachleistungen übernehmen, indem das Land etwa Wohnungs- oder Energiekosten zahlt.

"Damit könnte dem Bund ein guter Trick gelungen sein", sagt Verfassungsrechtler Öhlinger. Denn genau wegen solcher Ermessensspielräume könnte das Bundesgesetz auch trotz vieler Details bei einer Anfechtung durch ein Bundesland halten.

Alle Bezieher trifft das neue Gesetz ab Oktober 2020

Fest steht inzwischen, dass Sozialministerin Beate Hartinger-Klein (FPÖ) am 14. Dezember mit den Soziallandesräten wegen der Mindestsicherung zusammentreffen wird. Vor allem Landesräte der SPÖ und der Grünen haben lautstark protestiert, dass sie bisher nicht in die Beratungen über die Reform eingebunden waren.

Bis es tatsächlich zu den ersten Auszahlungen der Mindestsicherung nach den Regeln der Bundesregierung kommt, wird es noch dauern. Bis Jänner 2019 wird der Entwurf in Begutachtung sein. Mit 1. April 2019 soll das Grundsatzgesetz in Kraft treten. Danach bleibt den Ländern bis 1. Oktober 2019 Zeit, die Ausführungsgesetze zu beschließen.

Macht das ein Land nicht korrekt, wäre dann der Zeitpunkt gekommen, wo der Bund dieses Landesgesetz beim Verfassungsgerichtshof anfechten könnte - oder auch selbst eines für das Bundesland vorgeben. So macht es der Europäische Gerichtshof bei Richtlinien häufig, wenn sie in einzelnen EU-Ländern nicht umgesetzt werden. Öhlinger kann sich deshalb vorstellen, dass das Verfassungsgericht auch aus diesem Grund dem Bund künftig detailliertere Vorgaben erlaubt: "Viele der Richtlinien sind so detailliert formuliert, dass sie auch Gesetz sein können."

Gibt es keine Anfechtung, sondern die Umsetzung, gilt die Reform dann für alle, die neu um Mindestsicherung ansuchen. Wer schon Bezieher ist, ist aber vorerst noch nicht betroffen. Weil die Mindestsicherung mit einem Jahr befristet ist und dann neuerlich angesucht werden muss, erwartet die Bundesregierung, dass die neuen Regeln für alle Bezieher ab Oktober 2020 gelten werden.

Finanzierung bleibt vorläufig noch ungewiss

In den Ländern gibt es im Moment noch jede Menge weiterer Fragezeichen. In Wien betrifft das unter anderem die Zukunft der Auszahlung einer 13. und 14. Mindestsicherung als Dauerleistung für dauerhaft arbeitsunfähige Personen und chronisch Kranke. Es geht auch um die Deutschkurse, für die der Bund Mittel der Integration gestrichen hat, die aber Voraussetzung sind, damit etwa Asylberechtigte statt 563 Euro die volle Höhe der Sozialleistung von 863 Euro erhalten.

Für Gesprächsstoff - nicht nur in Wien - sorgt auch die niedrigere Mindestsicherung für Familien mit Kindern. Das allein betrifft in Wien 40.000 Kinder.

In der Steiermark sorgen Wohnbeihilfe und Heizkostenzuschuss für Mindestsicherungsbeziehende für Kopfzerbrechen. Es geht allein bei der Wohnbeihilfe im Schnitt um 130 Euro im Monat und die Frage, ob das von der Mindestsicherung künftig abgezogen werden muss. Für 2000 Behinderte gibt es in der Steiermark schon Leistungen. Hier stellt sich die Frage: Wie passt das zu dem von der Regierung vorgesehenen Bonus für Behinderte?

Ungewissheit herrscht in den Ländern auch wegen offener Finanzierungsfragen: Wer bezahlt die bis zu 30 Prozent Zuschlag bei überdurchschnittlich teuren Wohnkosten? Nach Bundansicht die Länder. Und: Unterwandern solche Sonderregelungen nicht wieder die Vereinheitlichung?

Bisher unterschieden sich sowohl Kosten als auch Leistungen von Bundesland zu Bundesland sehr stark: Von den insgesamt 997 Millionen Euro für die Mindestsicherung des Vorjahres wurden laut Statistik Austria mit 65 Prozent davon am meisten in Wien ausgegeben, im Burgenland mit 10 Prozent am wenigsten. Das liegt vor allem daran, dass die meisten mit Mindestsicherungsbezug in Wien leben.

Ein Grund dafür sind aber auch unterschiedlich hohe Leistungen: Wien lag 2017 mit 608 Euro pro Monat für eine Bedarfsgemeinschaft im Österreichdurchschnitt von 606 Euro. In Vorarlberg lag die Leistung aber bei hohen 838 Euro, im Burgenland bei niedrigen 477 Euro.