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Die neuen, höheren Sozialtarife

Von Karl Ettinger

Politik

Was sich von der Rezeptgebühr bis zur Höchstbeitragsgrundlage für Versicherte 2019 ändert.


Wien. Wegen der Hektik um den Umbau der Sozialversicherung ist es dieses Mal zu einer Verzögerung gekommen. Aber jetzt steht fest, bis zu welcher Einkommenshöhe die Österreicher im kommenden Jahr Sozialversicherungsbeiträge zahlen, was sie in Apotheken als Rezeptgebühr entrichten müssen oder wie hoch die Geringfügigkeitsgrenze in der Sozialversicherung ist. Diese Werte liegen der "Wiener Zeitung" vor.

Höchstbeitragsgrundlage: Die Höchstbeitragsgrundlage wird im neuen Jahr von 5130 auf 5220 Euro im Monat angehoben. Bis zu dieser Einkommenshöhe müssen Sozialversicherungsbeiträge für die gesetzliche Kranken-, Pensions- oder Arbeitslosenversicherung, aber auch die Arbeiterkammerumlage oder Wohnbauförderung gezahlt werden. Oberhalb dieser Schwelle bleibt das Einkommen beitragsfrei. Die Höchstbeitragsgrundlage wird für jedes Jahr aus der Lohnentwicklung errechnet. Es gab aber auch auf Basis politischer Entscheidungen schon außertourliche Erhöhungen, etwa im Jahr 2013 aufgrund des Sparpakets im Jahr davor. Da wurde pro Jahr mit 100 Millionen Euro an Mehreinnahmen gerechnet. Die Höchstbeitragsgrundlage für Gewerbe- und Bauernsozialversicherung liegt bei 6090 Euro.

Geringfügigkeitsgrenze: Wer beschäftigt ist, aber unter dieser Einkommensgrenze bleibt, unterliegt nicht der Sozialversicherungspflicht. Bisher lag diese Versicherungsgrenze bei 438,05 Euro im Monat, sie steigt auf 446,81 Euro im Monat.

Rezeptgebühr: Für ein auf Kassenrezept verordnetes Medikament müssen Patienten künftig 6,10 Euro zahlen statt sechs Euro. Personen, deren monatliche Nettoeinkünfte unter 933,06 Euro liegen (Alleinstehende) oder 1398,97 Euro (Ehepaare) können über Antrag befreit werden. Auch chronisch Kranke können von der Rezeptgebühr befreit werden, wenn ihre monatlichen Nettoeinkünfte 1073,02 Euro (Alleinstehende) oder 1608,82 Euro (Ehepaare) nicht übersteigen.

Ausgleichszulage/Mindestpension: Menschen mit niedriger Eigenpension erhalten eine Art Mindestpension in Form der sogenannten Ausgleichszulage. Der Richtsatz liegt im neuen Jahr für Alleinstehende bei 933,06 Euro im Monat, für Ehepaare bei 1398,97 Euro im Monat.

Pensionserhöhung: Die Erhöhung der regulären Pensionen erfolgt gestaffelt. Bis zu einer Pension von 1115 Euro macht die Erhöhung 2,6 Prozent aus, bis zur Pensionshöhe von 1500 Euro sinkt die Anhebung auf zwei Prozent. Von 1500 Euro bis 3402 Euro im Monat bekommt man zwei Prozent mehr. Bei höheren Pensionen - das sind vor allem Beamtenpensionen - macht die Erhöhung einheitlich 68 Euro aus.

Serviceentgelt E-Card: Für die elektronische Krankenversicherungskarte, die E-Card, wird das Serviceentgelt im November 2019 für das Jahr 2020 eingehoben. Es werden dafür 11,95 Euro statt bisher 11,70 Euro fällig.

Kostenbeteiligung Heilbehelfe: Versicherte müssen im neuen Jahr für Heilbehelfe, etwa für orthopädische Einlagen, einen Kostenanteil von mindestens 34,80 Euro zahlen (bisher 34,20 Euro). Bei Brillen muss der Versicherte mindestens 104,40 Euro selbst zahlen (bisher 102,60 Euro). Ausgenommen sind etwa Personen, die von Rezeptgebühr befreit sind.

Kostenbeitrag bei Kur: Versicherte müssen bei Kur- und Rehaaufenthalten Zuzahlungen leisten, die sich nach der Höhe des monatlichen Bruttoeinkommens richten. 2019 werden demnach bei monatlichen Bruttoeinkommen von 933,07 Euro bis 1514,44 Euro pro Verpflegstag 8,36 Euro fällig. Bei monatlichen Bruttoeinkommen von 1514,45 Euro bis 2095,83 Euro sind pro Verpflegstag 14,33 Euro zu zahlen, bei Einkommen über monatlich 2095,83 Euro brutto sind es 20,31 Euro. Diese Zuzahlungen werden für maximal 28 Verpflegstage im Kalenderjahr fällig.

Pflegegeld: Keine Anhebung gibt es im kommenden Jahr beim Pflegegeld, das in sieben Stufen ausbezahlt wird. Das bedeutet, es werden monatlich folgende Beträge gezahlt: Pflegestufe 1 (157,30 Euro), Pflegestufe 2 (290,00 Euro); Pflegestufe 3 (451,80 Euro), Pflegestufe 4 (677,60 Euro), Pflegestufe 5 (920,30 Euro), Pflegestufe 6 (1285,20 Euro), Pflegestufe 7 (1688,90 Euro).