Karfreitagsprozession im hessischen Bensheim in Deutschland. - © dpa/Boris Roessler
Karfreitagsprozession im hessischen Bensheim in Deutschland. - © dpa/Boris Roessler

Wien. Es war bereits am Karfreitag 2015, als sich ein Mitarbeiter einer privaten Detektei, der weder der evangelischen Kirchen AB und HB, der Altkatholischen Kirche oder der evangelisch-methodistischen Kirche angehört, diskriminiert gefühlt hatte, weil er kein Feiertagsentgelt bekam. Denn nur für Angehörige dieser Kirchen ist der Karfreitag aktuell laut Arbeitsruhegesetz ein Feiertag. Der Mitarbeiter hat daher von seinem Arbeitgeber eine entsprechende Zahlung verlangt - und der Instanzenweg nahm seinen Lauf, bis der mit dem Rechtsstreit (C-193/17) befasste Oberste Gerichtshof (OGH) den Fall an den Europäischen Gerichtshof (EuGH) verwies.

Dieser hat am Dienstag entschieden: Die Gewährleistung eines bezahlten Feiertags nur für die Angehörigen besagter Kirchen stellt eine Diskriminierung wegen der Religion dar. Solange Österreich seine Rechtsvorschriften zur Wiederherstellung der Gleichbehandlung nicht ändere, sei ein privater Arbeitgeber verpflichtet, auch seinen anderen Arbeitnehmern das Recht auf einen Feiertag am Karfreitag zu gewähren. Die Wirtschaft fürchtet, dass der Karfreitag nun zu einem gesetzlichen Feiertag für alle werden könnte.

Doch vorerst ist, nachdem der OGH in dem Fall die EU-Richter um Klärung ersucht hatte, wieder dieser am Zug. Er muss das in Österreich laufende Verfahren gemäß des EuGH-Urteils abschließend entscheiden. Was die konkreten Auswirkungen betrifft, ist jedoch die Regierung der Adressat. Diese will das EuGH-Urteil "genau prüfen", wie Regierungssprecher Peter Launsky-Tieffenthal mitteilte. "Nach dieser Prüfung wird die Bundesregierung zeitnah weitere Schritte bekanntgeben." Dem Vernehmen nach könnte das Urteil auch Thema im heutigen Ministerrat sein. Bis zum nächsten Karfreitag am 19. April muss Österreich jedenfalls seine Regelung ändern. Diese ist mehr als 60 Jahre alt.

Streichung der Feiertagszuschläge möglich


Aktuell seien die gesetzlichen Feiertage, an denen Arbeitnehmer nicht arbeiten müssen und dennoch Gehalt erhalten, im Arbeitsruhegesetz geregelt, sagt Marco Riegler, Partner bei ScherbaumSeebacher Rechtsanwälte GmbH, der auf Arbeitsrecht spezialisiert ist. Wer dennoch an einem Feiertag arbeitet, erhalte dafür zusätzlich Geld oder kann für einen anderen Arbeitstag Zeitausgleich vereinbaren. Laut Konkordat hat sich Österreich verpflichtet, bestimmte Feiertage der katholischen Kirche anzuerkennen - diese gelten allerdings für jeden Arbeitnehmer, egal, welcher Religion er angehört. Insgesamt gibt es 13 gesetzliche Feiertage, die für alle gelten. Der Karfreitag, an dem Christen des Leidens und Sterbens Jesu gedenken, ist im Moment der einzige gesetzliche Feiertag, der ausschließlich für Angehörige bestimmter Religionen gilt. Zudem können in Kollektivverträgen, aber auch im Dienstvertrag zusätzliche Feiertage beziehungsweise Feiertagsregelungen vorgesehen sein.