Wien/Brüssel. (pech/apa) Am 1. Jänner ist in Österreich die Verordnung zur Indexierung der Familienbeihilfe für im Ausland lebende Kinder in Kraft getreten. Damit wurde diese finanzielle Unterstützung an die Lebenshaltungskosten in jenem Land angepasst, in dem das Kind von in Österreich Beschäftigten lebt. Rund 125.000 Kinder im EU-Ausland bekommen dadurch weniger Familienbeihilfe, im Fall Rumäniens wurde die Beihilfe halbiert. Die EU-Kommission hat am Donnerstag offiziell ein Vertragsverletzungsverfahren mittels Aufforderungsschreiben gegen Österreich wegen der Anpassung der Familienbeihilfe an die tatsächlichen Lebenshaltungskosten eingeleitet.

EU-Sozialkommissarin Marianne Thyssen sagte am Donnerstag, die "Indexierung ist zutiefst unfair". "Es gibt keine Arbeiter zweiter Klasse, und es gibt keine Kinder zweiter Klasse in der EU", betonte Thyssen. Die Maßnahme, die Österreich gesetzt habe, verhindere nicht einen "Sozialtourismus", sondern treffe diejenigen Menschen, die zum österreichischen Sozialsystem beitragen. Die EU-Kommission habe immer klar gemacht, dass es gleiche Leistungen für gleiche Beiträge am selben Platz geben müsse.

- © M. Hirsch
© M. Hirsch

Jetzt habe die Analyse der EU-Kommission erneut bestätigt, dass die österreichische Gesetzgebung nicht im Einklang mit EU-Recht stehe. Thyssen stellte auch die Frage, was nach einer Indexierung der Familienbeihilfe noch komme, etwa die Einschränkung von Pensionszahlungen in der EU.

Familienministerin bleibt dabei: Österreichs Lösung rechtens

Familienministerin Juliane Bogner-Strauß (ÖVP) reagierte gelassen auf das Vertragsverletzungsverfahren. Dieses müsse in der "richtigen Relation" gesehen werden - 2017 seien täglich rund zwei Verfahren (716) gegen EU-Mitgliedstaaten eröffnet worden - und sei nichts Unübliches, erklärte die Ressortchefin in einer Stellungnahme gegenüber der APA. "Es steht der Kommission frei, die Indexierung der Familienbeihilfe zu überprüfen. Wir gehen weiterhin davon aus, dass die von uns gewählte Lösung mit europäischem Recht vereinbar ist", so Bogner-Strauß.

Sozialrechtsexperte Wolfgang Mazal, Vater der Indexierung der Familienbeihilfe, erklärte gegenüber der "Wiener Zeitung" noch einmal, warum er glaubt, dass diese berechtigt sei. Erstens sei die Familienbeihilfe in Österreich kein Lohnbestandteil. Diese werde von den Arbeitgebern aus der Lohnsummensteuer in den Familienlastenausgleichsfonds bezahlt, aus diesem Topf wird dann unter anderem die Familienbeihilfe bezahlt. Es handle sich daher um eine Familienleistung und nicht wie in anderen Ländern um eine Sozialversicherungsleistung. Zweitens gehe es darum, den Wert zu exportieren und nicht den Betrag. Drittens verwies Mazal darauf, dass der Unterhalt ebenfalls am wert der Kaufkraft bemessen werde, es sei daher auch berechtigt, die Unterhaltsunterstützung kaufkraftbereinigt auszuzahlen.

Wird der Konflikt in den nächsten zwei Monaten nicht ausgeräumt, kann die EU-Kommission eine "förmliche Aufforderung stellen, Übereinstimmung mit dem EU-Recht herzustellen. Bleibt Österreich weiterhin dabei, kann die EU-Kommission den Europäischen Gerichtshof mit dem Fall befassen.

Artenschutz und Gesundheitskosten

Neben dem Vertragsverletzungsverfahren zur Familienbeihilfe geht die EU-Kommission auch in anderen Bereichen gegen Österreich vor. Brüssel forderte Österreich auf, die Bestimmungen des UNO-Artenschutzabkommens - des sogenannten Nagoya-Protokolls - umzusetzen. Österreich, Italien und Lettland hätten keine Rechtsvorschriften zur Benennung von Behörden oder zur Festlegung von Sanktionen im Zusammenhang mit dem Nagoya-Protokoll mitgeteilt. Durch die EU-Vorschriften dazu werde sichergestellt, dass der Zugang zu genetischen Ressourcen wie etwa Heilpflanzen und deren Nutzung geregelt wird.

Außerdem forderte die EU-Kommission die österreichischen Behörden auf, dafür zu sorgen, dass die Kosten einer Behandlung in einem anderen EU-Land im Rahmen der EU-Richtlinie über die grenzüberschreitende Gesundheitsversorgung bis zu der Höhe erstattet werden, die für eine Behandlung in Österreich gilt. Österreich hat in allen drei Fällen zwei Monate Zeit zu reagieren.