"1. Von Bieterseite ausdrücklich zugesagt wird, es zu unterlassen, natürlichen oder juristischen Personen, die mittelbar oder unmittelbar an der Auftragsvergabe mitwirken oder auf die Auftragsvergabe Einfluss nehmen können, in Kenntnis dieser Umstände Vorteile iSd Paragrafen 304 StGB anzubieten oder zu gewähren oder darauf hinzuwirken, dass Dritte solchen Personen einen derartigen Vorteil anbieten oder gewähren;
2. Von Bieterseite ausdrücklich zugesagt wird, dafür zu sorgen, dass auch durch sonstige Dritte, welche dem unmittelbaren oder mittelbaren beherrschenden Einfluss eines Bieters unterliegen, kein gemäß Pkt. 1 untersagtes Verhalten gesetzt wird, es sei denn, dass dieses Anbieten oder Gewähren eines Vorteils nachweislich weder im Zusammenhang mit der gegenständlichen Angebotseinholung steht noch geeignet ist, die Auftragsvergabe mittelbar oder unmittelbar zu beeinflussen - wofür der Bieter die Beweislast trägt;
3. Von Bieterseite wird ausdrücklich zugesagt, dafür zu sorgen, dass auch durch Rechtsgeschäfte, die aus oder im Zusammenhang mit der gegenständlichen Angebotseinholung abgeschlossen werden, insbesondere im Zuge der Abwicklung von Gegengeschäften kein Anbieten oder Gewähren von Vorteilen in dem Pkt. 1 und Pkt. 2 untersagten Umfang erfolgt, wobei der Bieter dieser Unterlassungspflicht genügt, wenn er die Einhaltung dieser Verpflichtung durch zumutbare Prüf- und Überwachungsmaßnahmen, insbesondere hinsichtlich der im Zuge dieser Angebotseinholung anzubietenden Gegenschäfte bestmöglich sicherstellt.

4. Die in obiger Ziffer 3 enthaltene Verpflichtung des Bieters gilt nur, wenn und soweit die dort definierten Rechtsgeschäfte vom Bieter selbst abgeschlossen werden.

Jeder Bieter erklärt sich damit einverstanden, dass bei Verletzung einer der oben genannten Verpflichtungen dem Auftraggeber folgende Rechte eingeräumt werden:

a) Ausscheiden des Angebots des betreffenden Bieters oder Forderung des Ausscheidens des betreffenden Bieters aus seiner Bietergemeinschaft bis zur Auftragsvergabe;
b) nach Auftragsvergabe gänzlicher oder teilweiser Rücktritt vom Vertrag mit dem betroffenen Bieter oder der Bietergemeinschaft, welcher dieser Bieter angehört;
c) wobei in beiden oben genannten Fällen jeder Bieter, welcher die vorgenannte Rechtsfolge auslöst, solidarisch mit allfälligen weiteren Mitgliedern seiner Bietergemeinschaft für sämtliche Schäden des Auftraggebers, insbesondere für jeglichen frustrierten Aufwand sowie alle Kosten zweckmäßiger Ersatzvornahmen haftet."