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Im Dschungel der Rechtsnormen

Von Simon Rosner

Politik

Die Anfragebeantwortung des Innenministeriums zu Dornbirn offenbart, wie komplex der Fall ist. Das Einreiseverbot war nicht rechtens, ein Asylantrag von Soner Ö. womöglich sogar obsolet.


Dornbirn/Wien. Es waren keine 24 Stunden vergangen nach dem mutmaßlichen Mord am Sozialamtsleiter in Dornbirn, da sandte das Innenministerium ein Schreiben an österreichische Medien. Darin: Antworten auf Fragen, die eigentlich noch gar nicht gestellt worden waren. Zu dem Zeitpunkt hatte nämlich niemand öffentlich die Behörden der Nachlässigkeit in der Causa beschuldigt.

Die Aussendung war aber jedenfalls der Auftakt zu einer heftigen politischen Debatte. Innenminister Herbert Kickl forderte die Möglichkeit einer Präventivhaft, die Opposition wiederum stellte ein "Behördenversagen" in den Raum, im Parlament wurde es bei einer Dringlichen Anfrage an Kickl unfreundlich. Dabei divergierten die Sichtweisen, ob der mutmaßliche Täter nicht doch hätte inhaftiert werden können.

Der Fall warf viele Fragen auf, einige stellten SPÖ und Neos parlamentarisch in Form von zwei Anfragen an das Innenministerium. Das antwortete nun, und zwar noch weit ausführlicher und konkreter als unmittelbar nach der Tat. Was dabei sofort ins Auge fällt, ist die extensive juristische Vielschichtigkeit dieses Falls. Es wird auf zahlreiche Paragrafen des Fremdenpolizeigesetzes, des Asylgesetzes, auf EU-Richtlinien und etliche höchstgerichtliche Entscheidungen verwiesen, die allesamt Relevanz für diesen Fall besitzen. Und dass die Fehlerwahrscheinlichkeit bei zunehmender Komplexität eher steigt als fällt, liegt auf der Hand.

Laut der Beantwortung ist im Dschungel der Rechtsnormen und Judikatur aber ein Punkt übersehen worden, auf den bereits am Tag nach der Tat vom Innenministerium hingewiesen wurde, allerdings damals weit vorsichtiger formuliert: Das Aufenthaltsverbot gegen Soner Ö. war zwar aufrecht, aber nicht rechtens, da sich die Gesetzeslage geändert hatte.

Konkret heißt es: "Zwar war es nicht erloschen, aber es ist im Rahmen einer Entscheidung auch die Änderung zu berücksichtigen, weshalb das Aufenthaltsverbot grundsätzlich auf Antrag oder von Amts wegen - vor der mutmaßlichen Mordbegehung - aufzuheben gewesen wäre." Ein Sprecher des Innenministeriums erklärt dazu, dass sich dieser Umstand nicht auf den Verfahrensverlauf ausgewirkt hätte.

Eine Frage ist aber, ob der in Österreich geborene und aufgewachsene Ö. mit diesem Wissen überhaupt einen Asylantrag gestellt hätte. Hätte Ö., der zurück zu seiner Familie nach Vorarlberg ziehen wollte, nicht einfach einen Antrag auf Familienzusammenführung stellen können?

Klar ist nur, dass das 2009 erteilte unbefristete Einreiseverbot hätte aufgehoben werden müssen, da mittlerweile nur maximal auf zehn Jahre befristete Verbote gesetzlich erlaubt sind. Diese Frist war abgelaufen. Unklar ist jedoch, wie Ö. sein Einreiseverbot hätte aufheben lassen können. Einen solchen Antrag kann er nicht von der Türkei aus stellen, doch regulär nach Österreich einreisen durfte er auch nicht, da das Verbot ja trotzdem in Kraft war.

Sein Anwalt Wilfried Ludwig Weh ist zudem der Sichtweise, dass gegen Ö. gar nie ein Einreiseverbot hätte ausgesprochen werden dürfen. Denn bis 2005 sei eine Abschiebung für in Österreich aufgewachsene Zuwandererkinder wie Ö. gar nicht möglich gewesen, danach aber zumindest für türkische Staatsbürger nicht, wie Weh mit Verweis auf das Ankara-Abkommen erklärt. Freilich: Das hätte man erst ausjudizieren müssen. "Es ist hier wirklich alles schiefgelaufen", sagt Weh.

Neos-Scherak: "Es gibtkeine rechtlichen Lücken"

Das war auch in den Vorwochen die Stoßrichtung der Opposition, die den Vorwurf des "Behördenversagens" erhob. Neos-Mandatar Nikolaus Scherak sieht den Fall nach der Anfragebeantwortung differenzierter: "Es war eine Ermessensentscheidung", sagt er. Auch darauf verweist das Innenministerium explizit.

Eine von mehreren Voraussetzungen für eine Schubhaft ist in Österreich eine vorliegende Fluchtgefahr. Hier geht das nationale Recht weiter als das europäische. Für Fluchtgefahr lagen "keine einzelfallbezogenen Gründe für die Annahme vor, dass sich der Tatverdächtige tatsächlich dem Verfahren (. . .) entziehen werde." Tatsächlich scheint es nicht so schlüssig, warum der in Vorarlberg aufgewachsene Ö. hier Asyl beantragt, um dann sofort wieder zu verschwinden.

Für Scherak ist deshalb aber auch klar: "Man hätte auch anders entscheiden können, daher braucht es kein neues Gesetz." Auch bei der von Innenminister Kickl geplanten Präventivhaft müsste ein Beamter eine Prognose erstellen, zwar nicht über die Fluchtgefahr, aber über das Gefährdungspotenzial. Und auch da gibt es immer Ermessensspielraum. "Es gibt einfach keine rechtlichen Lücken."